{"id":"bgbl2-2010-12-9","kind":"bgbl2","year":2010,"number":12,"date":"2010-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/12#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-12-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_12.pdf#page=14","order":9,"title":"Bekanntmachung der deutsch-ukrainischen Vereinbarung über die Verbesserung des physischen Schutzes im Transport- und Lagerkomplex des Ukrainischen Staatlichen Produktionsunternehmens „IZOTOP“ in Kiew","law_date":"2010-04-09T00:00:00Z","page":366,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["366      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2010\nBekanntmachung\nder deutsch-ukrainischen Vereinbarung\nüber die Verbesserung des physischen Schutzes im Transport- und Lagerkomplex\ndes Ukrainischen Staatlichen Produktionsunternehmens „IZOTOP“ in Kiew\nVom 9. April 2010\nDie in Kiew durch Notenwechsel vom 29. September/29. Dezember 2009 ge-\nschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Verbesserung des physi-\nschen Schutzes im Transport- und Lagerkomplex des Ukrainischen Staatlichen\nProduktionsunternehmens „IZOTOP“ in Kiew ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 29. Dezember 2009\nin Kraft getreten. Die deutsche Einleitungsnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 9. April 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nFranz Josef Kremp\nBotschaft\nder Bundesrepublik Deutschland\nKiew                                                     Kiew, den 29. September 2009\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Aus-\nwärtige Angelegenheiten der Ukraine unter Bezugnahme auf\n– das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Ukraine über Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit\nkerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz vom 10. Juni 1993;\n– das Rahmenabkommen vom 29. Mai 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Ukraine über Beratung und Technische Zusammen-\narbeit (im Folgenden als „Rahmenabkommen“ bezeichnet);\n– die Erklärung der Staats- und Regierungschefs der G8 in Kananaskis vom 27. Juni 2002\nüber die Globale Partnerschaft gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen\nund -materialien und den in diesem Zusammenhang verabschiedeten Richtlinien und\nPrinzipien;\n– die Erklärung der Staats- und Regierungschefs der G8 in St. Petersburg vom 17. Juli\n2006 über die Erweiterung der Globalen Partnerschaft und den in diesem Zusammen-\nhang verabschiedeten Bedingungen hierfür\nden Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland (im Weiteren als „Deutsche Vertragspartei“ bezeichnet) und dem Ministerkabinett der\nUkraine (im Weiteren als „Ukrainische Vertragspartei“ bezeichnet) über die Verbesserung\ndes physischen Schutzes im Transport- und Lagerkomplex des Ukrainischen Staatlichen\nProduktionsunternehmens „IZOTOP“ in Kiew vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut\nhaben soll:\n1. Unter Bezugnahme auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe „e“ des Rahmenabkommens und\nunter dem Vorbehalt der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel der Bundesre-\npublik Deutschland gewährt das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland im\nEinvernehmen mit der Ukrainischen Vertragspartei im Haushaltsjahr 2009 und in fol-\ngenden Jahren bis längstens zum Jahr 2012 im Rahmen der G-8-Initiative „Globale\nPartnerschaft gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und -materialien“\nnicht rückzahlbare Beträge in Höhe von max. 5,8 Mio. € für die Beschaffung von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2010           367\nSicherungstechnik und anderer Ausrüstungsgegenstände, für Bau- und Transportleis-\ntungen sowie für Ingenieurleistungen des vom Auswärtigen Amt beauftragten deut-\nschen Projektdurchführers Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) mbH\nfür die Verbesserung des physischen Schutzes im Transport- und Lagerkomplex des\nUkrainischen Staatlichen Produktionsunternehmens (USPU) „IZOTOP“ in Kiew (im\nWeiteren als „Anlage“ bezeichnet).\n2. Im Einzelnen werden folgende Maßnahmen gefördert:\na) die Modernisierung des Hauptperimeters der Anlage,\nb) die Einrichtung eines Kfz-Kontrollpunktes zur Einfahrt in die Anlage einschließlich\nder sicherheitstechnischen Ausrüstung eines Wachgebäudes,\nc) die Modernisierung der Eisenbahneinfahrt in die Anlage,\nd) die Errichtung eines lokalen Perimeters um das Lagergebäude für umschlossene\nStrahlenquellen,\ne) die Modernisierung der Überwachungsmittel und der Sicherungszentrale,\nf)  die Einrichtung einer heißen Zelle für die Handhabung von radioaktiven Strahlen-\nquellen und weitere Arbeiten im Zusammenhang mit der Entsorgung verbrauchter\nStrahlenquellen,\n3. Die Errichtung einer heißen Zelle soll auch der Entsorgung radioaktiver Quellen im Rah-\nmen anderer Projekte dienen. Die Ukrainische Vertragspartei wird zu diesem Zwecke\ndie Koordinierung mit anderen Gebern durchführen.\n4. Die jährlichen maximal verfügbaren Beträge sowie der detaillierte Maßnahmenkatalog\nwerden nach Auswertung der Projektkonzeption, die gemeinsam mit dem USPU\n„IZOTOP“ zu erstellen ist, und nach abschließender Genehmigung der Ausführungs-\nprojektierung durch das Auswärtige Amt festgelegt.\n5. Zur Durchführung des Projekts schließt das Auswärtige Amt mit der GRS auf der\nGrundlage der Projektkonzeption mehrjährige Verträge, die die endgültige Höhe der\nfinanziellen Aufwendungen für die einzelnen Aufgaben enthalten werden, die dem\nProjektdurchführer – GRS – bereitgestellt werden.\n6. In Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung der Ukraine gewährt die Ukrai-\nnische Vertragspartei Vertretern des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutsch-\nland, des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung sowie des deutschen\nProjektdurchführers GRS ungehinderten Zugang zu der Baustelle und zu allen Infor-\nmationen, die notwendig sind, um die ordnungsgemäße Verwendung der Gelder zu\nüberprüfen.\n7. Die Ukrainische Vertragspartei erklärt, dass die Ukraine gemäß Art. 7 des Rahmen-\nabkommens gegen die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und entsandte\nGRS-Fachkräfte keine Schadensersatzansprüche geltend macht und die o. g. Subjek-\nte von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt, die in Erfüllung von Aufgaben im\nRahmen dieses Projekts entstehen können, es sei denn die beiden Vertragsparteien\nstellen gemeinsam fest, dass diese Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeige-\nführt wurden.\n8. Materialien, die in die Ukraine im Auftrag der Deutschen Vertragspartei oder des Pro-\njektdurchführers eingeführt werden, sind entsprechend Artikel 8 des Rahmenabkom-\nmens von Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben befreit.\n9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und ukrainischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich das Ministerkabinett der Ukraine mit den unter den Nummern 1 bis 9 gemach-\nten Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt,\nwerden diese Verbalnote und die das Einverständnis des Ministerkabinetts der Ukraine\nzum Ausdruck bringende Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten\nder Ukraine eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerkabinett der Ukraine bilden, die mit dem Eingang der Antwortnote bei\nder Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kiew in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium\nfür Auswärtige Angelegenheiten der Ukraine erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung\nzu versichern.\nAn das\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten\nder Ukraine\nAllgemeines Sekretariat\nKiew"]}