{"id":"bgbl2-2010-12-8","kind":"bgbl2","year":2010,"number":12,"date":"2010-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/12#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-12-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_12.pdf#page=11","order":8,"title":"Bekanntmachung über die Fortgeltung völkerrechtlicher Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Serbien","law_date":"2010-04-09T00:00:00Z","page":363,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2010                                    363\neines Begehungs- oder Unterlassungsdelikts im Zusammenhang                   system dieses Staates, sofern nicht andere völkerrechtliche\nmit der Ausübung der Erwerbstätigkeit, so wird er den Sachver-               Übereinkünfte dem entgegenstehen.\nhalt seinen Strafverfolgungsbehörden zur Erwägung unterbrei-\nten. Der Empfangsstaat ist über den Ausgang dieses Verfahrens                                             Artikel 7\nzu unterrichten.\nInkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung\n(3) Der Familienangehörige kann im Zusammenhang mit der\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nAusübung der Erwerbstätigkeit als Zeuge vernommen werden,\nKraft.\nes sei denn, der Entsendestaat ist der Auffassung, dass dieses\nseinen Interessen zuwiderliefe.                                                 (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nsen.\nArtikel 6                                         (3) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei frühes-\ntens nach Ablauf von fünf (5) Jahren ab Inkrafttreten unter Ein-\nSteuer- und Sozialversicherungssystem\nhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich auf diplomati-\nFamilienangehörige unterliegen im Hinblick auf ihre Erwerbstä-            schem Weg gekündigt werden. Maßgebend für die Berechnung\ntigkeit im Empfangsstaat dem Steuer- und Sozialversicherungs-                der Frist ist der Tag des Empfangs der Kündigung.\nGeschehen zu Buenos Aires am 8. März 2010 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und in spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nG u i d o We s t e r w e l l e\nFür die Regierung der Argentinischen Republik\nJ o r g e E n r i q u e Ta i a n a\nBekanntmachung\nüber die Fortgeltung völkerrechtlicher Vereinbarungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien\nim Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Serbien\nVom 9. April 2010\nDas in Bonn am 29. April 1997 unterzeichnete Protokoll über die Fortgeltung\nvölkerrechtlicher Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) im\nVerhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik\nJugoslawien*) wird nachstehend veröffentlicht.\nDas Protokoll vom 12. Dezember 1996 über die weitere Anwendung von\nVerträgen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen\nFöderativen Republik Jugoslawien im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien (BGBl. 1997 II S. 961) wird\ndurch das nachstehende Protokoll ergänzt.\nBerlin, den 9. April 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nFranz Josef Kremp\n*) seit 4. Februar 2003: Serbien und Montenegro; seit 3. Juni 2006: Republik Serbien","364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2010\nProtokoll\nIm Anschluss an die am 11. und 12. Dezember 1996 in Belgrad geführten Konsultatio-\nnen über die Fortgeltung völkerrechtlicher Verträge zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) im Ver-\nhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien\nfanden am 28. und 29. April 1997 in Bonn erneut Konsultationen statt.\nDiese waren vornehmlich den in der Liste 2 des Protokolls vom 12. Dezember 1996 auf-\ngeführten Verträgen gewidmet, deren Fortgeltung noch genauer geprüft werden sollte.\nDie Delegationen der Bundesrepublik Deutschland und des Außenministeriums der Bun-\ndesrepublik Jugoslawien kamen dabei zu folgendem einvernehmlichen Ergebnis:\n1) Die in Anlage A aufgeführten Übereinkünfte werden im Verhältnis zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien weiter angewendet.\n2) Die in Anlage B aufgeführten Übereinkünfte bedürfen eines weiteren Meinungsaus-\ntauschs.\n3) Die folgenden drei Vereinbarungen werden im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien nicht weiter angewendet:\na) Vereinbarung vom 10. März 1956 über die Regelung von Ansprüchen auf Ent-\nschädigung für nicht realisierbare Restitutionen und von Ansprüchen gegen die\ndeutsche Verrechnungskasse\nb) Vereinbarung (Notenwechsel) vom 2. und 3. November 1956 über die Einfuhr von\nLiteratur aus Deutschland\nc) Sichtvermerksvereinbarung (Notenwechsel) vom 17. und 23. Oktober 1968\n4) Die Liste 1 des Protokolls vom 12. Dezember 1996 über die Fortgeltung völkerrecht-\nlicher Verträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen Sozia-\nlistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) im Verhältnis zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien wird wie folgt geändert:\na) In Punkt 14 ist das Durchführungsübereinkommen vom 16. Mai 1969 zum Abkom-\nmen vom 12. Oktober 1968 über Arbeitslosenversicherung zu streichen, da es\nunter Punkt 18 der Liste I gesondert erwähnt wird.\nb) Punkt 11 lautet nunmehr:\n„Abkommen vom 10. April 1957 über den Luftverkehr und Vereinbarung über die\nÄnderung des Fluglinienplans (Notenwechsel vom 26. Juli 1973 und 17. Januar\n1975)“\nEs bleibt bei der bereits im Protokoll vom 12. Dezember 1996 getroffenen Feststellung,\ndass auch dieses Einvernehmen nicht ausschließt, dass noch weitere Übereinkünfte zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen SFRJ im Verhältnis zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien weiter Anwendung\nfinden.\nBonn, den 29. April 1997\nFür die deutsche Delegation:\nDr. H a n s - D i e t e r Z i e g l e r\nFür die jugoslawische Delegation:\nDr. M i r o s l a v S u l a j a","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2010                       365\nAnlage A\nzum Protokoll vom 29. April 1997\nüber die Fortgeltung völkerrechtlicher Vereinbarungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ)\nim Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Bundesrepublik Jugoslawien\n1. Gemeinsames Protokoll vom 10. März 1956 über wirtschaft-    6. Abkommen vom 24. Juli 1975 über die Zusammenarbeit auf\nliche und finanzielle Angelegenheiten                           dem Gebiet des Fremdenverkehrs\n2. Briefwechsel vom 8. März 1967 über die Änderung des Arti-   7. Abkommen vom 27. November 1984 über die Konsolidierung\nkels 2 des Abkommens vom 10. April 1957 über den Luftver-       jugoslawischer Verbindlichkeiten aus Krediten im Zusammen-\nkehr                                                            hang mit deutschen Lieferungen und Leistungen\n3. Vereinbarung vom 16. Juli 1964 über die Gewährung von       8. Notenwechsel (vom 10. März und 22. Dezember 1956) zum\nBundesbürgschaften und -garantien                               Vertrag über wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 10. März\n1956\n4. Abkommen vom 23. Februar 1972 über die Zusammenarbeit\n9. Abkommen vom 28. Juli 1969 zwischen der Regierung der\nauf dem Gebiet der Filmwirtschaft\nSFRJ und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n5. Vereinbarung (Notenwechsel vom 26. Juli 1973 und 17. Ja-        über Gründung und Tätigkeit von Informationseinrichtungen\nnuar 1975) über die Änderung des Fluglinienplans                der Bundesrepublik Deutschland in Jugoslawien\nAnlage B\nzum Protokoll vom 29. April 1997\nüber die Fortgeltung völkerrechtlicher Vereinbarungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ)\nim Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Bundesrepublik Jugoslawien\n1. Abkommen vom 13. März 1953 (Notenwechsel) über die ge-           Bundesrepublik Deutschland in beiden Sprachen vom\ngenseitige Zustellung beglaubigter Sterbeurkunden               29. Januar 1968\n2. Vertrag vom 10. März 1956 über die Regelung gewisser For-   6. Veterinärabkommen (Briefwechsel) zwischen der SFRJ und\nderungen aus der Sozialversicherung                             der Bundesrepublik Deutschland vom 7. Mai 1968\n7. Abkommen über die Änderung des Abkommens zwischen\n3. Vereinbarung vom 25. April 1961 über Leistungen zugunsten        der Regierung der SFRJ und der Regierung der Bundesre-\njugoslawischer Staatsangehöriger, die als Opfer von Men-        publik Deutschland über Gründung und Tätigkeit von Infor-\nschenversuchen Gesundheitsschäden erlitten haben                mationseinrichtungen der Bundesrepublik Deutschland in\nJugoslawien (erzielt durch Notenwechsel vom 14. Juni 1976)\n4. Vereinbarung vom 7. September 1963 über eine abschlie-\nßende Regelung in der Frage einer globalen Entschädigung   8. Abkommen vom 11. Juni 1952 über den Warenverkehr\nzugunsten jugoslawischer Opfer von Menschenversuchen       9. Zweite Zusatzvereinbarung vom 26. Juni 1954 zum Abkom-\nmen vom 11. Juni 1952 über den Warenverkehr\n5. Gemeinsame Erklärung über die Wiederaufnahme der diplo-\nmatischen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik         10. Vereinbarung vom 12. Juli und 4. Oktober 1971 über die Än-\nDeutschland und der SFRJ in beiden Sprachen; Gemein-            derung der Preisklausel der Zweiten Zusatzvereinbarung\nsamer vertraulicher Vermerk über die Wiederaufnahme der         vom 26. Juni 1954 zum Abkommen vom 11. Juni 1952 über\ndiplomatischen Beziehungen zwischen der SFRJ und der            den Warenverkehr"]}