{"id":"bgbl2-2010-12-7","kind":"bgbl2","year":2010,"number":12,"date":"2010-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/12#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-12-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_12.pdf#page=9","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-argentinischen Abkommens über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern des diplomatischen oder konsularischen Personals oder Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen Personals der diplomatischen und konsularischen Vertretungen","law_date":"2010-04-09T00:00:00Z","page":361,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2010 361\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-georgischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. April 2010\nDas in Tiflis am 24. Juli 2007 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Georgien über Finan-\nzielle Zusammenarbeit 2006 – 2007 (BGBl. 2007 II\nS. 1669, 1670) ist nach seinem Artikel 6\nam 5. November 2007\nin Kraft getreten.\nBerlin, den 9. April 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nFranz Josef Kremp\nBekanntmachung\ndes deutsch-argentinischen Abkommens\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen\nvon Mitgliedern des diplomatischen oder konsularischen Personals\noder Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen Personals\nder diplomatischen und konsularischen Vertretungen\nVom 9. April 2010\nDas in Buenos Aires am 8. März 2010 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Argentinischen\nRepublik über die Erwerbstätigkeit von Familienangehöri-\ngen von Mitgliedern des diplomatischen oder konsulari-\nschen Personals oder Mitgliedern des Verwaltungs- und\ntechnischen Personals der diplomatischen und konsulari-\nschen Vertretungen ist nach seinem Artikel 7 Absatz 1\nam 8. März 2010\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 9. April 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nFranz Josef Kremp","362                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2010\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Argentinischen Republik\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen\nvon Mitgliedern des diplomatischen oder konsularischen Personals\noder Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen Personals\nder diplomatischen und konsularischen Vertretungen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 2\nund                                               Erlaubnis zur Ausübung einer\nErwerbstätigkeit\ndie Regierung der Argentinischen Republik –\n(1) Auf der Grundlage des vorliegenden Abkommens wird den\nvon dem Wunsch geleitet, die Möglichkeiten der Erwerbs-        Familienangehörigen gestattet, im Empfangsstaat eine Erwerbs-\ntätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern des diploma-    tätigkeit auszuüben.\ntischen oder konsularischen Personals oder Mitgliedern des\nVerwaltungs- und technischen Personals der diplomatischen            (2) Ungeachtet der Erlaubnis der Erwerbstätigkeit nach die-\nund konsularischen Vertretungen zu verbessern –                   sem Abkommen finden die im Empfangsstaat geltenden berufs-\nspezifischen Rechtsvorschriften Anwendung.\nsind wie folgt übereingekommen:                                   (3) Nach Beendigung der dienstlichen Tätigkeit des Mitglieds\nder diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Emp-\nArtikel 1                          fangsstaat ist den Familienangehörigen die Fortführung der Er-\nwerbstätigkeit für einen Zeitraum von sechzig (60) Tagen erlaubt.\nBegriffsbestimmungen\nIm Sinne dieses Abkommens                                                                   Artikel 3\n(1) bezeichnet der Ausdruck Mitglied einer diplomatischen Mis-                                Verfahren\nsion oder konsularischen Vertretung jedes Mitglied des diplo-\nmatischen oder konsularischen Personals oder Mitglied des        Die diplomatische Vertretung des Entsendestaats notifiziert\nVerwaltungs- und technischen Personals des Entsende-          dem Außenministerium des Empfangsstaats Aufnahme und Ende\nstaats, das offiziell zur Wahrnehmung dieser Aufgaben an di-  der Erwerbstätigkeit des Familienangehörigen.\nplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen er-\nnannt wurde und nicht die Staatsangehörigkeit des                                          Artikel 4\nEmpfangsstaats besitzt;\nImmunität von der Zivil- und Verwal-\n(2) bezeichnet der Ausdruck Familienangehörige Personen, die                            tungsgerichtsbarkeit\nmit einem Mitglied des diplomatischen oder konsularischen\nGenießen Familienangehörige nach dem Wiener Übereinkom-\nPersonals oder des Verwaltungs- und technischen Personals\nmen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen und\neiner diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung\nnach dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über\nin häuslicher Gemeinschaft leben und Familienmitglieder\nkonsularische Beziehungen Immunität von der Zivil- und Verwal-\nsind, das heißt:\ntungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaats, so gilt diese Immuni-\na) Ehepartner oder Lebenspartner,                             tät nicht für Handlungen oder Unterlassungen im Zusammen-\nb) unverheiratete Kinder unter einundzwanzig (21) Jahren,     hang mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit.\nfür deren Lebensunterhalt die Eltern aufkommen oder un-\nverheiratete Kinder unter fünfundzwanzig (25) Jahren, die                              Artikel 5\nauf Vollbasis ein Fachhochschul- oder Hochschulstudium                Immunität von der Strafgerichtsbarkeit\nabsolvieren,\n(1) Im Fall von Familienangehörigen, die im Einklang mit dem\nc) unverheiratete Kinder, für deren Lebensunterhalt die El-\nWiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische\ntern aufkommen und die eine körperliche oder geistige\nBeziehungen Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Emp-\nBehinderung haben,\nfangsstaats genießen, finden die Bestimmungen über die Immu-\nd) andere Personen, für deren Lebensunterhalt das Mitglied    nität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats auch in\neiner diplomatischen Mission oder konsularischen Vertre-  Bezug auf Handlungen Anwendung, die im Zusammenhang mit\ntung aufkommt und die mit einer Erklärung der diploma-    der Ausübung der Erwerbstätigkeit stehen. Der Entsendestaat\ntischen Mission oder konsularischen Vertretung nach Zu-   prüft beim Vorliegen einer Straftat jedoch eingehend, ob er auf\nstimmung des Empfangsstaates angemeldet werden;           die Immunität des betroffenen Familienangehörigen von der\nStrafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats verzichten soll.\n(3) bezeichnet der Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ jede selbständi-\nge oder unselbständige Berufstätigkeit einschließlich der Be-    (2) Verzichtet der Entsendestaat nicht auf die Immunität des\nrufsausbildung.                                               betroffenen Familienangehörigen wegen der Anschuldigung"]}