{"id":"bgbl2-2010-12-16","kind":"bgbl2","year":2010,"number":12,"date":"2010-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/12#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-12-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_12.pdf#page=23","order":16,"title":"Bekanntmachung des deutsch-chilenischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2010-04-28T00:00:00Z","page":375,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2010                         375\nBekanntmachung\ndes deutsch-chilenischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. April 2010\nDas in Santiago de Chile am 20. November 2007\nunterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Chile über Finanzielle Zusammenarbeit 2007\n(Vorhaben „Erneuerbare Energien und Steigerung der\nEnergieeffizienz“) ist nach seinem Artikel 5\nam 29. November 2007\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. April 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDorothea Groth\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Chile\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2007\nErneuerbare Energien und Steigerung der Energieeffizienz\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               den Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzie-\nund\nrungsbeitrag in Höhe von insgesamt 5 112 918,81 EUR (in Wor-\ndie Regierung der Republik Chile –                  ten: fünf Millionen einhundertzwölftausendneunhundertacht-\nzehn Euro und einundachtzig Cent) für das Vorhaben „Erneuer-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         bare Energien und Steigerung der Energieeffizienz (Geothermie-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            erkundungsprogramm)“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die\nChile,                                                              Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch               (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nzu vertiefen,                                                       und der Regierung der Republik Chile durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Chile zu einem späteren Zeitpunkt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des\nin der Republik Chile beizutragen,                                  in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-\ngenannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 176/2007 vom 4. April\nAbkommen Anwendung.\n2007) im Rahmen des Abkommens zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nChile über Finanzielle Zusammenarbeit vom 4. Juli 2005\nArtikel 1 Absatz 5,                                                                             Artikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:                                     (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nBetrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nwird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nArtikel 1\nzwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbei-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          trages zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nlicht es der Regierung der Republik Chile oder anderen, von bei-    Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.","376                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2010\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH.\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 45,00 €.                    Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten).                   Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages                                                         Artikel 4\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\nDie Regierung der Republik Chile überlässt bei den sich aus\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Trans-\ngeschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit\nporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftver-\nAblauf des 31. Dezember 2007.\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\n(3) Die Regierung der Republik Chile, soweit sie nicht selbst                     kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nEmpfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rück-                          berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-                          Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber                              und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nder KfW garantieren.                                                                  kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 3                                                                       Artikel 5\nDie Regierung der Republik Chile stellt die KfW von sämt-                             Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im                        Regierung der Republik Chile der Regierung der Bundesrepublik\nZusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in                                    Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-\nArtikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Chile                           zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\nerhoben werden.                                                                       des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Santiago de Chile am 20. November 2007 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nP. S c h o l z\nFür die Regierung der Republik Chile\nAlejandro Foxley"]}