{"id":"bgbl2-2010-12-13","kind":"bgbl2","year":2010,"number":12,"date":"2010-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/12#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-12-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_12.pdf#page=20","order":13,"title":"Bekanntmachung der deutsch-indischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2010-04-15T00:00:00Z","page":372,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2010\nBekanntmachung\nder deutsch-indischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. April 2010\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 14./15. Dezember 2009 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nihrer Inkrafttretensklausel\nam 15. Dezember 2009\nin Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. April 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nHarald Klein\nBotschaft                                                  New Delhi, 14. Dezember 2009\nder Bundesrepublik Deutschland\nNew Delhi\nHerr Staatssekretär,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungskonsultationen vom 15. Mai 2009 und die\nZusage mit Verbalnote Nummer 501/2009 vom 26. August 2009 der Botschaft der Bun-\ndesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Re-\npublik Indien oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), folgende Beträge zu erhal-\nten:\na) ein Darlehen von bis zu 10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro) für das\nVorhaben „Polioimpfprogramm XIV“, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\ndieses Vorhabens festgestellt worden ist, und\nb) einen Finanzierungsbeitrag von bis zu 2 000 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen\nEuro) für das Vorhaben „Polioimpfprogramm XVI“, wenn nach Prüfung dessen För-\nderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben des\nUmweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für\nmittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-\nbekämpfung oder als Maßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen\nStellung der Frau dienen, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im\nWege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen.\n2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Indien oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-\nlenden Darlehensnehmer, darüber hinaus, für das Vorhaben „Polioimpfprogramm XV“\nein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszu-\nsammenarbeit gewährt wird, von bis zu 40 000 000,– EUR (in Worten: vierzig Millionen\nEuro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdig-\nkeit des Vorhabens festgestellt ist und die gute Kreditwürdigkeit der Republik Indien\nweiterhin gegeben ist und die Regierung der Republik Indien eine Staatsgarantie ge-\nwährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Das Vorhaben kann nicht durch an-\ndere Vorhaben ersetzt werden.\n3. Kann bei dem Vorhaben die unter Nummer 1 Buchstabe b genannte Bestätigung nicht\nerfolgen, so ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2010           373\nrung der Republik Indien, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorge-\nsehenen Finanzierungsbeitrages ein Darlehen zu erhalten.\n4. Die unter Nummer 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indien\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird das unter Nummer 1 Buchtstabe b ge-\nnannte Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes\noder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Be-\ntriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maß-\nnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die be-\nsonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages\nerfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\n5. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nIndien zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nbeiträge zur Vorbereitung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben oder weitere\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet\ndiese Vereinbarung Anwendung.\n6. Die Verwendung der unter Nummer 1 und 2 genannten Beträge, die Bedingungen, zu\ndenen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe\nbestimmen die zwischen der KfW und den Empfängern des Darlehens und des\nFinanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n7. Die Zusage der unter Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb\nvon acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finan-\nzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2017.\n8. Die Zusage des unter Nummer 2 genannten Betrages entfällt mit einem Teilbetrag von\n7 200 000,– EUR (in Worten: sieben Millionen zweihunderttausend Euro), soweit nicht\nbis zum 31. Dezember 2009 der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen wurde.\nEin Teilbetrag von 32 800 000,– EUR (in Worten: zweiunddreißig Millionen acht-\nhunderttausend Euro) entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusa-\ngejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen wurde. Für diesen Betrag\nendet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2017.\n9. Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird\ngegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-\nlehensnehmer aufgrund der nach Nummer 6 zu schließenden Verträge garantieren.\n10. Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzie-\nrungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Num-\nmer 6 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW\ngarantieren.\n11. Die Regierung der Republik Indien erklärt sich damit einverstanden, dass die KfW\nkeine Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben zahlt, die im Zusammenhang mit\nAbschluss und Durchführung der unter Nummer 6 erwähnten Verträge in der Republik\nIndien erhoben werden.\n12. Die Regierung der Republik Indien überlässt bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Per-\nsonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nDeutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n13. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Indien mit den unter den Nummern 1 bis 13 ge-\nmachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständ-\nnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen\nunseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nHerrn Ashok Chawla\nStaatssekretär für Finanzen\nFinanzministerium\nRegierung der Republik Indien\nNeu Delhi"]}