{"id":"bgbl2-2010-12-1","kind":"bgbl2","year":2010,"number":12,"date":"2010-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/12#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_12.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der deutsch-ghanaischen Vereinbarung über die Einrichtung einer Delegation der deutschen Wirtschaft in Accra","law_date":"2010-03-30T00:00:00Z","page":354,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2010\nBekanntmachung\nder deutsch-ghanaischen Vereinbarung\nüber die Einrichtung\neiner Delegation der deutschen Wirtschaft in Accra\nVom 30. März 2010\nDie in Accra durch Notenwechsel vom 29. Dezember 2009/16. Februar 2010\ngeschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ghana über die Einrichtung einer\nDelegation der deutschen Wirtschaft in Accra ist nach ihrer Inkrafttretens-\nklausel\nam 16. Februar 2010\nin Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBerlin, den 30. März 2010\nBundesministerium\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIm Auftrag\nDr. K a r l - E r n s t B r a u n e r\nBotschaft                                                             Accra, 29. Dezember 2009\nder Bundesrepublik Deutschland\nAccra\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Aus-\nwärtige Angelegenheiten und regionale Integration der Republik Ghana im Einklang mit\nden guten Beziehungen zwischen unseren beiden Ländern und in der Absicht, die wirt-\nschaftlichen Beziehungen und insbesondere die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des\nHandels und der Industrie zwischen beiden Ländern, vor allem im Bereich der Klein- und\nMittelindustrie, zu fördern, den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ghana über die Einrichtung\neiner Delegation der deutschen Wirtschaft in Accra vorzuschlagen, die folgenden Wort-\nlaut haben soll:\n1. Mit dem Ziel, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern wie\nvorgenannt zu unterstützen, hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die\nRegierung der Republik Ghana um Genehmigung ersucht, eine Delegation der deutschen\nWirtschaft (im Folgenden: Delegation) in Accra nach den Bestimmungen des ghanaischen\nRechts einzurichten. Die Regierung der Republik Ghana hat dem Ersuchen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland stattgegeben. Die Delegation ist eine Vertretung des\nDeutschen Industrie- und Handelskammertags e. V. (DIHK). Sie wird die offizielle Bezeich-\nnung „Delegation der deutschen Wirtschaft“ tragen.\n2. Zweck der Delegation ist die Förderung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen\nzwischen Unternehmen, Organisationen und Gewerbetreibenden der Republik Ghana\nund der Bundesrepublik Deutschland. Sie setzt sich für die Interessen der Wirtschaft bei-\nder Länder ein und fördert den Wirtschaftsverkehr in beide Richtungen. Die Delegation\nverfolgt keine Gewinnerzielungszwecke. Sie kann für ihre Dienstleistungen Entgelte zur\nDeckung der Kosten erheben.\n3. Die Delegation wird beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und regionale\nIntegration der Republik Ghana registriert. Der Sitz der Delegation ist Accra. Sie kann\nnach geltendem ghanaischem Recht weitere Außenstellen im Hoheitsgebiet der Republik\nGhana einrichten und unterhalten.\n4. Die Delegation wird im Bereich der Außenwirtschaftsförderung vom Bundesminis-\nterium für Wirtschaft und Technologie und dem DIHK finanziell unterstützt. Zahlungen, die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2010          355\nunmittelbar oder mittelbar von der Bundesrepublik Deutschland an die Delegation zur\nDeckung der Kosten geleistet werden, sind nach ghanaischem Recht von direkten Steu-\nern befreit. Der Delegation ist gestattet, Konten in der Republik Ghana sowie in der Bun-\ndesrepublik Deutschland zu unterhalten. Über den DIHK geleitete Bundeszuwendungen,\ndie dem Unterhalt der Delegation dienen, können jederzeit, frei und ohne Beschränkung\nzum offiziellen Wechselkurs auf die in der Republik Ghana unterhaltenen Konten der Dele-\ngation überwiesen werden.\n5. Personen, die im Auftrag des DIHK zu den unter Nummer 2 genannten Zwecken bei\nder Delegation beschäftigt werden, sowie deren Familienangehörige (Ehe-/Lebenspartner\nund ihre minderjährigen ledigen Kinder) sind keine Angehörigen der diplomatischen oder\nkonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland in der Republik Ghana. Sie\ngenießen nicht die Vorrechte und Immunitäten, die dem Personal solcher Vertretungen\ngewährt werden.\n6. Die zuständigen ghanaischen Behörden erteilen den unter Nummer 5 genannten\nPersonen bevorzugt einen Aufenthaltstitel im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften\nund sonstigen Bestimmungen. Der Aufenthaltstitel beinhaltet das Recht auf mehrfache\nEin- und Ausreise im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer. Er wird nach Maßgabe des inner-\nstaatlichen Rechts erstmalig längstens für fünf Jahre erteilt und kann danach verlängert\nwerden. Vor der Ausreise aus Deutschland ist bei einer diplomatischen oder berufskonsu-\nlarischen Vertretung Ghanas ein Aufenthaltstitel in Form eines Visums einzuholen. Anträ-\nge auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer können in Ghana gestellt werden.\n7. Die unter Nummer 5 genannten Personen benötigen für die Tätigkeit bei der Dele-\ngation keine Arbeitserlaubnis.\n8. Die Anzahl der bei der Delegation Beschäftigten soll in einem angemessenen Ver-\nhältnis zu dem Zweck stehen, dessen Erfüllung die Einrichtung der Delegation dient.\nNicht mehr als zwei der unter den Nummern 5 bis 7 genannten Personen werden vom\nDIHK zur Erfüllung der Zwecke, denen die Einrichtung der Delegation dient, entsandt.\nWeiteres Personal wird vor Ort eingestellt.\n9. Die steuerliche Behandlung der Gehälter, Löhne und ähnlichen Bezüge der Bediens-\nteten der Delegation richtet sich nach den jeweils geltenden Übereinkünften zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Ghana zur Vermeidung der Doppelbe-\nsteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie nach\nden jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften.\n10. Die Regierung der Republik Ghana gewährt denjenigen Personen und deren Fami-\nlienangehörigen (Ehe-/Lebenspartner und ihre minderjährigen ledigen Kinder), die im Auf-\ntrag des DIHK zu den unter Nummer 2 genannten Zwecken bei der Delegation beschäf-\ntigt sind, für Übersiedlungsgut, das innerhalb von 12 Monaten nach der Übersiedlung in\ndas Hoheitsgebiet des Gastlandes eingeführt wird, bei der Ein- und Wiederausfuhr die\nBefreiung von Zöllen und Abgaben mit gleicher Wirkung nach Maßgabe des geltenden\nRechts.\n11. Die Vertragsparteien können vereinbaren, die Bestimmungen dieser Vereinbarung\nauf eine eventuelle künftige ghanaisch-deutsche Auslandshandelskammer in Ghana\nanzuwenden.\n12. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen; sie kann unter Einhal-\ntung einer Frist von einem Jahr jederzeit auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt\nwerden.\n13. Diese Vereinbarung berührt keine im Verhältnis zwischen der Republik Ghana und\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden zweiseitigen Abkommen.\n14. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Ghana mit den unter Nummern 1 bis 14 gemach-\nten Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt,\nwerden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Republik Ghana\nzum Ausdruck bringende Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten\nund regionale Integration der Republik Ghana eine Vereinbarung zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ghana bilden, die mit\ndem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium\nfür Auswärtige Angelegenheiten und regionale Integration der Republik Ghana erneut\nihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn das\nMinisterium für auswärtige Angelegenheiten\nund regionale Integration\nder Republik Ghana\nAccra"]}