{"id":"bgbl2-2010-11-3","kind":"bgbl2","year":2010,"number":11,"date":"2010-05-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/11#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-11-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_11.pdf#page=51","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-amerikanischen Abkommens über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit","law_date":"2010-05-07T00:00:00Z","page":347,"pdf_page":51,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010                                   347\nund den Empfängern der Darlehen beziehungsweise der Finan-                                            Artikel 3\nzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\nDie Regierung der Republik der Philippinen übernimmt selbst\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\noder, wenn das nicht möglich ist, über die Darlehensnehmer,\nliegen.\nsämtliche Steuern und sonstige öffentliche Abgaben, die im Zu-\nsammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 genann-               Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik der Philippinen er-\nten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach          hoben werden können.\ndem Zusagejahr die entsprechenden Darlehensverträge ge-\nschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\nArtikel 4\ndes 31. Dezember 2015.\nDie Regierung der Republik der Philippinen überlässt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der\n(3) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\nnicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle\nund Gütern im See, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nZahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nVerträge garantieren.\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\n(4) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie              eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nnicht selbst Darlehensnehmer oder Empfänger der Darlehen be-               nehmigungen.\nziehungsweise der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nArtikel 5\nßenden Verträge entstehen können, gegenüber der KfW\ngarantieren.                                                                   Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Manila am 12. März 2010 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nC h r. - L . W e b e r - L o r t s c h\nFür die Regierung der Republik der Philippinen\nAlberto G. Romulo\nBekanntmachung\ndes deutsch-amerikanischen Abkommens\nüber wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit\nVom 7. Mai 2010\nDas in Washington am 18. Februar 2010 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika über wissenschaftlich-technologische\nZusammenarbeit ist nach seinem Artikel 11\nam 18. Februar 2010\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Mai 2010\nBundesministerium\nfür Bildung und Forschung\nIm Auftrag\nVo l k e r R i e k e","348                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                        Artikel 3\nund                                              Grundsätze der Zusammenarbeit\ndie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika           Für die Durchführung der Kooperationsaktivitäten unter die-\nsem Abkommen gelten folgende Grundsätze:\n(im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet) –\na) Beiderseitiger Nutzen auf der Grundlage einer umfassenden\nin Anbetracht der Bedeutung, die Wissenschaft und Techno-         Bilanzierung der Vorteile;\nlogie für ihre wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung  b) Gegenseitige Angebote zur Beteiligung an Kooperations-\nhaben,                                                               aktivitäten;\nc) Faire und angemessene Behandlung der Teilnehmer;\nin Bekräftigung des gemeinsamen Interesses an der Ver-\nstärkung der langjährigen Kooperation der jeweiligen Stellen,     d) Frühzeitiger Austausch von Informationen, die Koopera-\nprivatwirtschaftlichen und staatlichen Organisationen sowie          tionsaktivitäten betreffen können;\nwissenschaftlichen Einrichtungen der Vertragsparteien zur För-    e) Dritte können im gegenseitigen Einvernehmen in Koopera-\nderung von Innovationen und zur Entwicklung wissenschaftlich-        tionsaktivitäten einbezogen werden.\ntechnischen Wissens in einer Reihe von Bereichen von gemein-\nsamem Interesse auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und mit\nArtikel 4\ndem Ziel des beiderseitigen Nutzens,\nKooperationsbereiche\nin dem Bestreben, eine formale Grundlage zur Förderung der       Priorität haben Kooperationen, die gemeinsame Ziele in\nZusammenarbeit in der wissenschaftlichen und technolo-            Wissenschaft und technologischer Forschung voranbringen.\ngischen Forschung zu schaffen, die die Durchführung von\nKooperationsaktivitäten in Bereichen von gemeinsamem Inte-\nresse ausbaut und verstärkt und die Anwendung der Ergebnisse                                  Artikel 5\ndieser Kooperation zum wirtschaftlichen und gesellschaftlichen                 Formen von Kooperationsaktivitäten\nNutzen fördert,\n1. Gemäß den geltenden nationalen Gesetzen und Rechtsvor-\nschriften in beiden Ländern fördern die Vertragsparteien\nin dem Wunsch, eine dynamische und effektive internationale       soweit möglich die Einbeziehung von Teilnehmern in Koope-\nKooperation zwischen Organisationen und einzelnen Wissen-            rationsaktivitäten im Rahmen dieses Abkommens, wobei sie\nschaftlern in beiden Ländern einzurichten –                          ihnen vergleichbare Möglichkeiten für eine Beteiligung an\nihren wissenschaftlich-technologischen Forschungs- und\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Entwicklungsaktivitäten bieten.\n2. Folgende Formen von Kooperationsaktivitäten sind möglich:\nArtikel 1\na) koordinierte Forschungsprojekte\nZweck\nb) gemeinsame Arbeitsgruppen\nDie Vertragsparteien fördern und erleichtern Kooperations-\nc) gemeinsame Studien\naktivitäten in Bereichen von gemeinsamem Interesse, in denen\nsie Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten für friedliche           d) gemeinsame Ausrichtung von wissenschaftlichen Semi-\nZwecke in Wissenschaft und Technologie durchführen.                      naren, Konferenzen, Symposien und Workshops\ne) Ausbildung von Wissenschaftlern und technischen\nArtikel 2                                   Experten\nBegriffsbestimmungen                            f)  Austausch oder gemeinsame Nutzung von Ausrüstung\nund Material\nFür die Zwecke dieses Abkommens gilt Folgendes:\ng) Gastaufenthalte und Austauschmaßnahmen für Wissen-\n1. „Kooperationsaktivität“ bezeichnet jede Maßnahme, die die             schaftler, Ingenieure oder andere geeignete Mitarbeiter\nVertragsparteien entsprechend diesem Abkommen ergreifen             und\noder unterstützen.\nh) Austausch von wissenschaftlichen und technologischen\n2. „Informationen“ bezeichnet wissenschaftliche oder tech-               Informationen sowie von Informationen über Praktiken,\nnische Daten, Forschungs- und Entwicklungsergebnisse                Gesetze und Programme, die für die Kooperationen im\noder -methoden, die sich aus Kooperationsaktivitäten er-            Rahmen dieses Abkommens relevant sind.\ngeben, sowie alle anderen Daten im Zusammenhang mit\nKooperationsaktivitäten.                                                                 Artikel 6\n3. „Geistiges Eigentum“ hat die in Artikel 2 des am 14. Juli 1967       Koordinierung, Erleichterung und Durchführung\nin Stockholm geschlossenen Übereinkommens zur Errich-                          von Kooperationsaktivitäten\ntung der Weltorganisation für geistiges Eigentum bestimmte\nBedeutung.                                                   1. Die Vertragsparteien vereinbaren, sich regelmäßig und auf\nAntrag einer der beiden Vertragsparteien zur Aussprache\n4. „Teilnehmer“ bezeichnet jede Person oder Stelle, die im Rah-      über die Umsetzung des Abkommens und die Entwicklung\nmen dieses Abkommens an einer Kooperationsaktivität             ihrer Zusammenarbeit zu treffen.\nbeteiligt ist.\n2. Die Vertragsparteien richten einen Gemeinsamen Ausschuss\n5. „Wissenschaft“ beinhaltet alle Forschungsfelder.                  zur Koordinierung, Erleichterung und Begutachtung der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010                          349\nKooperationsaktivitäten im Rahmen dieses Abkommens ein,           en durchgeführt. Dieses Abkommen begründet für keine der\ndessen Mitglieder von den Vertragsparteien benannt wer-           beiden Vertragsparteien eine Finanzierungsverpflichtung.\nden.\n2. Soweit nicht in einer Durchführungsvereinbarung oder einem\n3. Den Vorsitz im Gemeinsamen Ausschuss führt ein vom                Vertrag etwas anderes vereinbart wird, trägt jeder Teilnehmer\nAußenministerium der Regierung der Vereinigten Staaten            seine Kosten und die Kosten für eigenes Personal bei\nbenannter Vertreter gemeinsam mit einem vom Bundes-               Kooperationsaktivitäten im Rahmen des Abkommens.\nministerium für Bildung und Forschung der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland benannten Vertreter.                                             Artikel 8\n4. Der Gemeinsame Ausschuss tagt in regelmäßigen Ab-                          Einreise von Mitarbeitern und Einfuhr\nständen nach Vereinbarung der Vertragsparteien, wobei die                              von Ausrüstung\nMitglieder entweder persönlich oder elektronisch anwesend     1. Jede Vertragspartei ergreift gegebenenfalls alle sinnvollen\nsein können, um gemeinsame Ziele und Schwerpunktbe-               Schritte und bemüht sich nach besten Kräften, die Einreise\nreiche zu diskutieren und festzulegen und die Durchführung        bzw. Einfuhr von Personen, Material, wissenschaftlichen und\ndes Abkommens zu beurteilen. Sitzungen des Gemein-                technischen Informationen und Ausrüstungen für den Ein-\nsamen Ausschusses mit persönlicher Anwesenheit finden             satz bzw. die Nutzung in Kooperationsaktivitäten im Rahmen\nabwechselnd in Deutschland und den Vereinigten Staaten            dieses Abkommens in ihr Staatsgebiet sowie deren Ausreise\noder gemäß Vereinbarung der Vertragsparteien statt.               bzw. Ausfuhr aus ihrem Staatsgebiet im Einklang mit ihren\n5. Außerdem benennt jede Vertragspartei einen Koordinator/           Gesetzen und Rechtsvorschriften zu erleichtern.\neine Koordinatorin für das Abkommen, der/die administra-      2. Jede Vertragspartei ist bestrebt sicherzustellen, dass alle\ntive Angelegenheiten regelt und gegebenenfalls für die            Teilnehmer an vereinbarten Kooperationsaktivitäten im Rah-\nKontrolle und Koordinierung der Aktivitäten im Rahmen die-        men dieses Abkommens Zugang zu den Einrichtungen und\nses Abkommens Sorge trägt. Für die Vereinigten Staaten            Mitarbeitern in ihrem Land haben, die sie für die Durchfüh-\nnimmt das Bureau of Oceans, International Environmental           rung dieser Aktivitäten benötigen.\nand Scientific Affairs / Office of Science and Technology\nCooperation im Außenministerium die Funktion des Koordi-      3. Jede Vertragspartei bemüht sich im Einklang mit ihren natio-\nnators für das Abkommen wahr. Für die Bundesrepublik              nalen Gesetzen und Rechtsvorschriften, die zollfreie Einfuhr\nDeutschland nimmt die Abteilung Europäische und Inter-            von Materialien und Ausrüstungen sicherzustellen, die ent-\nnationale Zusammenarbeit des Bundesministeriums für               sprechend den Kooperationsaktivitäten im Rahmen dieses\nBildung und Forschung die Funktion des Koordinators für           Abkommens bereitgestellt werden.\ndas Abkommen wahr.\nArtikel 9\n6. Weiterhin benennt jede Vertragspartei im Einklang mit\nTeil XIII des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Natio-               Umgang mit Informationen und geistigem\nnen vom 10. Dezember 1982 eine Kontaktstelle zur Erleich-                                  Eigentum\nterung des Zugangs zu nationalen Hoheitsgewässern für die     1. Nicht rechtlich geschützte wissenschaftliche und technolo-\nZwecke der Durchführung wissenschaftlicher Meeres-                gische Informationen, die sich aus der Zusammenarbeit im\nforschung und behandelt derartige Anfragen mit Sorgfalt,          Rahmen dieses Abkommens ergeben, werden auf üblichem\nwobei sie die Bedeutung solcher Aktivitäten für die Förde-        Wege und im Einklang mit den geltenden Gesetzen und\nrung wissenschaftlicher Erkenntnisse berücksichtigt.              Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und den regulären\nVerfahren der jeweiligen Regierungsstellen der internationa-\n7. Regierungsstellen der Vertragsparteien können im Rahmen\nlen Wissenschaft zur Verfügung gestellt, sofern die Vertrags-\ndieses Abkommens in bestimmten wissenschaftlichen, tech-\nparteien nichts anderes vereinbaren.\nnologischen und technischen Bereichen gegebenenfalls\nDurchführungsabkommen oder -vereinbarungen schließen.         2. Der Umgang mit geistigem Eigentum, das bei Kooperations-\nDiese Durchführungsabkommen oder -vereinbarungen regeln           aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens geschaffen oder\ngegebenenfalls die Themen der Kooperation, die Verfahren          überlassen wird, wird in Anlage I geregelt, die Bestandteil\nfür den Personalaustausch oder die Programmteilnehmer,            dieses Abkommens ist.\ndie Verfahren für den Transfer und die Nutzung von Material,  3. Sicherheitsauflagen für die im Rahmen dieses Abkommens\nAusrüstung und Mitteln sowie weitere relevante Fragen.            übertragenen Informationen, Materialien oder Ausrüstungen,\n8. Die Vertragsparteien fördern und erleichtern gegebenenfalls       die der Geheimhaltung oder der Ausfuhrkontrolle unterlie-\nden Aufbau unmittelbarer Kontakte und Kooperationen               gen, werden in Anlage II geregelt, die Bestandteil dieses\nzwischen Regierungsstellen, Universitäten, Forschungs-            Abkommens ist, und gelten für alle im Rahmen dieses\nzentren, Instituten und privatwirtschaftlichen Unternehmen        Abkommens durchgeführten Aktivitäten, sofern die Ver-\nsowie anderen Organisationen beider Länder. Die Vertrags-         tragsparteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren.\nparteien können weitere Organisationen, u. a. Universitäten,\nForschungszentren, Einrichtungen und privatwirtschaftliche                                 Artikel 10\nUnternehmen bestimmen, die Aktivitäten im Rahmen dieses             Beziehung zu anderen internationalen Abkommen\nAbkommens durchführen.\nDie Rechte und Pflichten aus anderen internationalen Abkom-\n9. Unbeschadet Artikel 10 sind im Falle widersprüchlicher oder   men zwischen den Vertragsparteien sowie allen internationalen\nunklarer Bestimmungen in Durchführungsabkommen oder           Übereinkommen zwischen einer der beiden Vertragsparteien und\n-vereinbarungen im Rahmen dieses Abkommens die                Dritten bleiben von dem vorliegenden Abkommen unberührt.\nBestimmungen dieses Abkommens maßgebend, sofern die\nVertragsparteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren.\nArtikel 11\nInkrafttreten,\nArtikel 7                                      Beendigung, Konsultationen und Änderung\nFinanztechnische und rechtliche Aspekte               1. Dieses Abkommen tritt mit dem Tag der Unterzeichnung\ndurch beide Vertragsparteien in Kraft.\n1. Die Kooperationsaktivitäten stehen unter dem Vorbehalt der\nVerfügbarkeit bewilligter Mittel, Ressourcen und Personal-    2. Das Abkommen kann von einer Vertragspartei jederzeit\nkapazitäten. Weiterhin werden sie im Einklang mit den gel-        durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei mit\ntenden Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei-        einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Sofern die","350             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010\nVertragsparteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren,     3. Das Abkommen kann von den Vertragsparteien durch\nhat die Beendigung des Abkommens keine Auswirkungen                   schriftliche Vereinbarung geändert werden.\nauf die Durchführung von Kooperationsaktivitäten, die im\nRahmen des Abkommens aufgenommen wurden und bei                   4. Eventuelle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien hin-\nBeendigung des Abkommens noch nicht abgeschlossen                     sichtlich der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkom-\nsind. Ungeachtet der Beendigung des Abkommens gelten                  mens werden von den Vertragsparteien durch Verhandlun-\ndie in den Anlagen I und II aufgeführten Pflichten weiter für         gen und Konsultationen beigelegt. In Abschnitt II Buchsta-\nAktivitäten im Rahmen dieses Abkommens, die vor dessen                be D der Anlage I ist das Verfahren beschrieben, das für\nBeendigung aufgenommen wurden, es sei denn, die Ver-                  Streitigkeiten über geistiges Eigentum, die sich im Rahmen\ntragsparteien vereinbaren schriftlich etwas anderes.                  dieses Abkommens ergeben, vereinbart wurde.\nZu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig\nbefugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.\nGeschehen zu Washington am 18. Februar 2010 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAnnette Schavan\nKlaus Scharioth\nFür die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nJames B. Steinberg","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010                            351\nAnlage I\nRechte des geistigen Eigentums\nI.   Allgemeine Verpflichtung                                             2. a) Jedes geistige Eigentum, das von Personen, die von\neiner Vertragspartei beschäftigt oder unterstützt wer-\nDie Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen\nden, im Rahmen von Kooperationsaktivitäten mit\nund wirksamen Schutz des geistigen Eigentums, das auf-\nAusnahme der in Abschnitt III Buchstabe B 1.\ngrund dieses Abkommens oder im Rahmen entsprechen-\ngenannten geschaffen wurde, gehört nach Maßgabe\nder Durchführungsvereinbarungen geschaffen oder über-\ndes anwendbaren Rechts dem betreffenden Teilneh-\nlassen wurde. Rechte an derartigem geistigem Eigentum\nmer. Geistiges Eigentum, das von Personen geschaf-\nwerden entsprechend dieser Anlage zugeordnet.\nfen wurde, die von beiden Vertragsparteien beschäf-\nII.  Anwendungsbereich                                                          tigt oder unterstützt werden, gehört nach Maßgabe\nA. Diese Anlage findet auf alle gemäß diesem Abkommen                      des anwendbaren Rechts beiden Vertragsparteien\ndurchgeführten Kooperationsaktivitäten Anwendung,                      gemeinsam. Außerdem hat jeder Urheber und Leis-\nsofern die Vertragsparteien oder ihre Teilnehmer nicht                 tungsschutzberechtigte nach Maßgabe des anwend-\nausdrücklich etwas anderes vereinbaren.                                baren Rechts einen Vergütungsanspruch sowie\nAnspruch auf Prämien, Gratifikationen und Tan-\nB. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, erforderlichenfalls              tiemen entsprechend den Grundsätzen der Einrich-\ndurch Verträge oder durch andere rechtliche Mittel mit                 tung, die die betreffende Person beschäftigt oder\nihren Teilnehmern die Nutzungsrechte zu erwerben, die                  fördert.\ndafür erforderlich sind, dass der anderen Vertragspartei\ndie ihr nach dieser Anlage zugeordneten Rechte des                  b) Jede Vertragspartei hat auf ihrem Hoheitsgebiet das\ngeistigen Eigentums übertragen werden können. Diese                    Recht, geistiges Eigentum, das aus Kooperations-\nAnlage ändert oder berührt ansonsten nicht die durch                   aktivitäten hervorgegangen ist und das sie nach\nGesetze und Praktiken jeder Vertragspartei festgelegte                 Maßgabe des anwendbaren Rechts erworben hat, zu\nZuordnung der Rechte des geistigen Eigentums                           verwerten, sofern nicht in einer Durchführungsver-\nzwischen der Vertragspartei und ihren Teilnehmern.                     einbarung oder einer anderen Vereinbarung etwas\nanderes bestimmt wird.\nC. Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgese-\nhen ist, werden Streitigkeiten über geistiges Eigentum,             c) Die Rechte einer Vertragspartei, geistiges Eigentum,\ndie sich im Rahmen dieses Abkommens ergeben, durch                     das aus Kooperationsaktivitäten hervorgegangen ist,\nAussprachen zwischen den jeweiligen beteiligten Ein-                   außerhalb ihres Hoheitsgebietes zu verwerten, wer-\nrichtungen oder erforderlichenfalls den Vertragsparteien               den einvernehmlich geregelt, wobei die jeweiligen\noder den von ihnen bestimmten Vertretern beigelegt. Im                 Beiträge der Vertragsparteien und ihrer Teilnehmer zu\ngegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien wird                   den Kooperationsaktivitäten, ihr Engagement bei der\neine Streitigkeit einem Schiedsgericht zur Abgabe eines                Anmeldung von Schutzrechten und der Lizenzver-\nbindenden Schiedsspruchs im Einklang mit den gelten-                   gabe für das geistige Eigentum sowie andere als\nden Regeln des internationalen Rechts vorgelegt.                       geeignet erachtete Faktoren berücksichtigt werden.\nSofern die Vertragsparteien oder die von ihnen\nd) Ungeachtet des Abschnitts III Buchstabe B 2. a)\nbestimmten Vertreter nicht schriftlich etwas anderes\nund b) gilt, dass die Vertragsparteien unverzüglich\nvereinbaren, gilt die UNCITRAL-Schiedsordnung.\nGespräche aufnehmen, um die Zuordnung der Rech-\nD. Die Rechte oder Pflichten aus dieser Anlage bleiben von                 te des geistigen Eigentums festzulegen, wenn eine\nder Beendigung oder dem Erlöschen des Abkommens                        der beiden Vertragsparteien der Meinung ist, dass\nunberührt.                                                             ein bestimmtes Projekt voraussichtlich zur Ent-\nIII. Zuordnung von Rechten                                                      stehung von geistigem Eigentum, das durch die\nGesetze der anderen Vertragspartei nicht geschützt\nA. Jede Vertragspartei hat nach Maßgabe des anwendbaren                    ist, führen wird oder bereits dazu geführt hat. Kann\nRechts in allen Ländern das Recht auf eine nicht aus-                  innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der\nschließliche, unwiderrufliche, gebührenfreie Lizenz zur                Aufnahme der Gespräche eine Einigung nicht erzielt\nÜbersetzung, Vervielfältigung und öffentlichen Verbrei-                werden, so wird die Kooperation bei dem betreffen-\ntung von wissenschaftlich-technischen Fachartikeln,                    den Projekt auf Antrag einer der beiden Vertragspar-\nBerichten und Büchern, die unmittelbar aus der Koopera-                teien beendet. Gleichwohl haben die Urheber von\ntion im Rahmen dieses Abkommens hervorgegangen                         geistigem Eigentum sowie die Inhaber von Leis-\nsind. Alle öffentlich verbreiteten Kopien einer im Rahmen              tungsschutzrechten nach Maßgabe des anwendba-\ndieser Bestimmung erstellten urheberrechtlich geschütz-                ren Rechts einen Vergütungsanspruch sowie\nten Arbeit sind mit den Namen der Verfasser zu versehen,               Anspruch auf Prämien, Gratifikationen und Tan-\nsofern ein Verfasser nicht ausdrücklich seine namentliche              tiemen gemäß Abschnitt III Buchstabe B 2. a).\nNennung ablehnt. Jede Vertragspartei oder ihre Teilneh-\nmer haben das Recht, eine Übersetzung zu überprüfen,                e) Jede Erfindung im Rahmen einer Kooperationsaktivi-\nbevor sie öffentlich verbreitet wird. Diese Überprüfung soll           tät wird umgehend von der Vertragspartei oder dem\ninnerhalb eines angemessenen Zeitraums stattfinden und                 Teilnehmer, die/der den/die Erfinder beschäftigt oder\nsoll die Veröffentlichung einer Arbeit nicht übermäßig ver-            fördert, gegenüber der anderen Vertragspartei oder\nzögern oder verhindern.                                                dem anderen Teilnehmer offengelegt, wobei auch\nalle Dokumente und Informationen weitergegeben\nB. Die Rechte an jeder Form des geistigen Eigentums, mit\nwerden, die von dem anderen Teilnehmer benötigt\nAusnahme der in Abschnitt III Buchstabe A beschriebe-\nwerden, um etwaige Rechtsansprüche durchzuset-\nnen Rechte, werden wie folgt zugeordnet:\nzen. Jede Vertragspartei oder jeder Teilnehmer kann\n1. Gastforscher erhalten nach Maßgabe des anwend-                      die andere Vertragspartei oder den anderen Teilneh-\nbaren Rechts Rechte, Prämien, Gratifikationen und                 mer schriftlich ersuchen, die Veröffentlichung oder\nTantiemen entsprechend den Grundsätzen der                        öffentliche Bekanntgabe derartiger Dokumente oder\nGasteinrichtung und in Einklang mit anwendbarem                   Informationen aufzuschieben, soweit dies zum\nRecht.                                                            Schutz der Rechte an der Erfindung erforderlich ist.","352                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH.\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de                                         Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 45,00 €.                    Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nBezugspreis dieser Ausgabe: 6,65 € (5,60 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nIm Regelfall wird dieser Aufschub nicht mehr als                           sonstigen Vorschriften, Verwaltungsverfahren und, soweit\nsechs Monate ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe                              anwendbar, Geheimhaltungsvereinbarungen. Informatio-\ndurch die die Erfindung betreffende Vertragspartei                         nen können als „vertrauliche Geschäftsinformationen“\noder den Teilnehmer an die andere Vertragspartei                           gekennzeichnet werden, wenn eine Person, die im Besitz\noder den Teilnehmer betragen.                                              der Informationen ist, einen wirtschaftlichen Nutzen daraus\nIV.    Vertrauliche Geschäftsinformationen                                                 ziehen kann oder einen Wettbewerbsvorteil gegenüber\ndenjenigen hat, die nicht über diese Informationen verfü-\nWerden im Rahmen dieses Abkommens Informationen, die                                gen, wenn die Informationen nicht allgemein bekannt oder\nzeitnah als vertrauliche Geschäftsinformationen gekenn-                             aus anderen Quellen öffentlich zugänglich sind und wenn\nzeichnet wurden, überlassen oder erstellt, so unterstützen                          der Eigentümer die Informationen vorher nicht ohne eine\njede Vertragspartei oder ihre Teilnehmer den Schutz dieser                          zeitnahe Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung über-\nInformationen gemäß den jeweils geltenden Gesetzen,                                 lassen hat.\nAnlage II\nSicherheitspflichten\nI.   Schutz von Informationen                                                       II. Technologietransfer\nSofern nicht in entsprechenden Durchführungsabkommen                               Der Transfer von nicht der Geheimhaltung unterliegenden\noder -vereinbarungen etwas anderes geregelt ist, werden                            Informationen oder Ausrüstungen, die der Ausfuhrkontrolle\nInformationen, Materialien oder Ausrüstungen, die im                               unterliegen, zwischen den beiden Ländern vollzieht sich\nInteresse der nationalen Verteidigung oder der Außenbe-                            gemäß den einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften\nziehungen einer Vertragspartei zu schützen sind und gemäß                          der jeweiligen Vertragsparteien mit dem Ziel, einen nicht\nden geltenden nationalen Gesetzen und Rechtsvorschriften                           genehmigten Transfer oder Retransfer derartiger Informa-\nder Geheimhaltung unterliegen, im Rahmen dieses Abkom-                             tionen oder Ausrüstungen, die im Rahmen dieses Ab-\nmens nicht weitergegeben. Wenn während der Koopera-                                kommens überlassen oder generiert werden, zu verhindern.\ntionsaktivitäten im Rahmen dieses Abkommens festgestellt                           Die Vermeidung eines nicht genehmigten Transfers oder\nwird, dass Informationen oder Ausrüstungen vorliegen, für                          Retransfers derartiger Informationen oder Ausrüstungen\ndie ein solches Schutzerfordernis besteht oder bestehen                            sowie jeglicher Informationen oder Ausrüstungen, die sich\nkann, wird den jeweiligen Verantwortlichen unverzüglich                            aus diesen Informationen oder Ausrüstungen ergeben, wird\ndavon Kenntnis gegeben, und die Vertragsparteien beraten                           im Einzelnen in Durchführungsabkommen oder -verein-\nüber die Notwendigkeit und den Grad des Schutzes für                               barungen geregelt, wenn eine der Vertragsparteien dies für\ndiese Informationen oder Ausrüstungen.                                             notwendig erachtet."]}