{"id":"bgbl2-2010-11-2","kind":"bgbl2","year":2010,"number":11,"date":"2010-05-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/11#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_11.pdf#page=50","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2010-04-13T00:00:00Z","page":346,"pdf_page":50,"num_pages":1,"content":["346                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010\nBekanntmachung\ndes deutsch-philippinischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. April 2010\nDas in Manila am 12. März 2010 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik der Philip-\npinen über Finanzielle Zusammenarbeit 2007 ist nach sei-\nnem Artikel 5\nam 12. März 2010\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. April 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. J o s e f F ü l l e n b a c h\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2007\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgenden Betrag\nund\nzu erhalten:\ndie Regierung der Republik der Philippinen –                1. Darlehen bis zu 7 000 000,– EUR (in Worten: sieben Millionen\nEuro) für das Vorhaben „Kommunalentwicklung und Konflikt-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nreduzierung in Mindanao“,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der\nPhilippinen,                                                           wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens\nfestgestellt worden ist.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvertiefen,\nund der Regierung der Republik der Philippinen durch andere\nVorhaben ersetzt werden.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                     (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik der Philippinen zu einem späteren\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nder Republik der Philippinen beizutragen,                              beiträge zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens\noder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-           nahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1\nlungen vom 20. Juni 2007 –                                             genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 2\nArtikel 1\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nes der Regierung der Republik der Philippinen oder anderen, von        Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW"]}