{"id":"bgbl2-2010-11-1","kind":"bgbl2","year":2010,"number":11,"date":"2010-05-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/11#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_11.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung der Resolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) zum Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents am 1. Januar 2002","law_date":"2010-04-12T00:00:00Z","page":297,"pdf_page":1,"num_pages":49,"content":["Bundesgesetzblatt\n297\nTeil II                                                                                   G 1998\n2010                         Ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010                                                                                                   Nr. 11\nTag                                                                  Inhalt                                                                                    Seite\n12. 4. 2010 Bekanntmachung der Resolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister\n(CEMT) zum Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des\nMultilateralen CEMT-Kontingents am 1. Januar 2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            297\n13. 4. 2010 Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . .                                                           346\n7. 5. 2010 Bekanntmachung des deutsch-amerikanischen Abkommens über wissenschaftlich-technologische\nZusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     347\nBekanntmachung\nder Resolution des Ministerrates\nder Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT)\nzum Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer\nfür die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents\nam 1. Januar 2002\nVom 12. April 2010\nMit der Erklärung des CEMT-Ministerrates auf seiner Tagung am 17./18. Mai\n2006 in Dublin wurde die auf der Tagung des CEMT-Ministerrates am\n24./25. Mai 2005 in Moskau eingeleitete Reform der CEMT abgeschlossen.\nDie ITF-CEMT Arbeitsgruppe für den Straßentransport wurde ermächtigt,\nzukünftig das Multilaterale CEMT-Genehmigungssystem entsprechend den\naktuellen Erfordernissen, der technischen Entwicklung der Fahrzeuge sowie der\npraktischen Umsetzung anzupassen.\nDie ITF-CEMT Arbeitsgruppe für den Straßentransport hat die vom CEMT-\nMinisterrat aktualisierte Fassung des Leitfadens (CEMT/CM(2005)9/Final)\nrevidiert und zum 1. Januar 2009 umgesetzt (ITF/TMB/TR(2008)12).\nDer Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Ver-\nwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents (vgl. die Bekanntmachung vom\n2. Februar 2007, BGBl. II S. 467) wird durch den nachstehenden Leitfaden\nersetzt.\nBerlin, den 12. April 2010\nBundesministerium\nf ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nHarting","298                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010\nResolution des Ministerrates\nder Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT)\nzum Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer\nfür die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents\nam 1. Januar 2002\nbeschlossen auf der Tagung des Ministerrates der CEMT am 29./30. Mai 2001,\ngeändert auf der Tagung des Ministerrates der CEMT am 24./25. Mai 2005\nund gemäß der von den Ministern beschlossenen Ermächtigung\ndurch die ITF-Arbeitsgruppe für den Straßentransport\nmit Wirkung vom 1. Januar 2009\nangepasst\nLeitfaden\nfür Regierungsbeamte und Transportunternehmer\nfür die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents\nInhaltsverzeichnis\nVorwort                                                                  Anlage 1 Muster einer CEMT-Jahresgenehmigung/Muster einer CEMT-\nKurzzeitgenehmigung\nKapitel 1 Begriffsbestimmungen\nAnlage 2 Muster einer Genehmigung für die Durchführung internationa-\nKapitel 2 Liberalisierte Beförderung                                              ler Umzüge\nKapitel 3 Ausstellung und Einschränkung von Genehmigungen                Anlage 3 Beispiele für mögliche Stempel auf Genehmigungen\nKapitel 4 Verwendung von CEMT-Genehmigungen                              Anlage 4 Muster für Nachweise für „EURO III sicheres“, „EURO IV\nsicheres“ oder „EURO V sicheres“ Kraftfahrzeug\nKapitel 5 Das Fahrtenberichtheft\nAnlage 5 Muster für einen Sicherheitsnachweis für Anhänger\nKapitel 6 Gültigkeit und Entzug von Genehmigungen\nAnlage 6 Muster für einen Nachweis der technischen Überwachung für\nKapitel 7 Aufhebung der Gültigkeit und Ersatz von Genehmigungen                   Kraftfahrzeuge und Anhänger\nKapitel 8 Gegenseitige Unterstützung                                     Anlage 7 Muster der ersten drei Seiten eines Fahrtenberichtheftes\nKapitel 9 Das Programm „EURO III sicheres“ Fahrzeug                      Anlage 8 Muster von Aufklebern für „EURO III sicheres“, „Euro IV siche-\nres“ und „EURO V sicheres“ Kraftfahrzeug\nKapitel 10 Das Programm „EURO IV sicheres“ Fahrzeug\nAnhang   Muster für Nachweise für „grüne“ und „supergrüne und\nKapitel 11 Das Programm „EURO V sicheres“ Fahrzeug                                sichere“ Kraftfahrzeuge\n(Originaltitel:        Resolution of the Council of Ministers\nGUIDE FOR GOVERNMENT OFFICIALS\nAND CARRIERS ON THE USE OF THE ECMT MULTILATERAL QUOTA)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010                     299\nAchtung: Alle im vorliegenden Dokument enthaltenen Muster von Nachweisblättern setzen die in\nfrüheren Leitfaden enthaltenen Muster außer Kraft und ersetzen sie mit Wirkung vom 1. Januar 2009.\nDie Muster für Nachweise für „grüne“ und „supergrüne und sichere“ Kraftfahrzeuge, wiedergegeben\nim Anhang, gelten nur als Information. Sie sind mit Wirkung vom 1. Januar 2009 nicht mehr innerhalb\ndes Multilateralen CEMT-Genehmigungssystems anwendbar.\nVorwort\nSeit ihrer Gründung im Jahre 1953 ist die Europäische Konferenz der Verkehrsminister\n(CEMT) ständig bemüht, internationale Landtransporte zu erleichtern und die entspre-\nchenden Märkte miteinander zu verknüpfen.\nDas am 1. Januar 1974 eingeführte Multilaterale Kontingent wurde vom Ministerrat als\npraktischer Schritt in Richtung der allmählichen Liberalisierung des Straßengüterverkehrs\ngesehen, der nur in gemeinsamen Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Harmonisierung\nder Wettbewerbsbedingungen sowohl zwischen Transportunternehmern aus verschiede-\nnen Staaten als auch zwischen den Verkehrsträgern möglich war.\nDurch die Einführung von Grenzwerten für Lärm- und Abgasemissionen für das „grüne“\nKraftfahrzeug sowie von noch strengeren Grenzwerten und Sicherheitsbestimmungen für\ndas „supergrüne und sichere“ Kraftfahrzeug und nachfolgend für das „EURO III sichere“,\n„EURO IV sichere“ und „EURO V sichere“ Kraftfahrzeug fördert das Multilaterale Kontin-\ngent auch den Einsatz umweltfreundlicher und sicherer Fahrzeuge und trägt somit zur\nGewährleistung nachhaltiger Mobilität bei.\nDer multilaterale Charakter der Genehmigungen dient zudem der Rationalisierung der\nFahrzeugeinsätze durch Reduzierung der Anzahl von Leerfahrten.\nMit der Erklärung des CEMT-Ministerrates auf seiner Tagung am 17. und 18. Mai 2006\nerfolgte die Umwandlung der CEMT in das Weltverkehrsforum (ITF).\nJedoch besteht das Multilaterale Kontingentsystem als Multilaterales CEMT-Genehmi-\ngungskontingent weiter, das den in Kapitel 1, Begriffsbestimmungen, aufgeführten Mit-\ngliedstaaten der CEMT vorbehalten ist.\nDer folgende Leitfaden für Transportunternehmer mit CEMT-Genehmigungen und das\nKontingent verwaltende Amtsträger enthält eine kurze Beschreibung der wesentlichen\nMerkmale der Genehmigungen sowie der Bedingungen und des Umfangs ihrer Verwen-\ndung.","300               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010\nKapitel 1                              Nichtmitgliedstaaten; im letztgenannten Fall hat die Geneh-\nmigung auf dem Gebiet von Nichtmitgliedstaaten natürlich\nkeine Gültigkeit.\nBegriffsbestimmungen\nEs gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:                    – Gewerbliche Beförderung: Eine von einem Transportunter-\nnehmen gegen Bezahlung durchgeführte Beförderung.\n– CEMT: Conférence Européenne des Ministres des Transports\n(Europäische Verkehrsministerkonferenz), eine 1953 gegrün-     – Beförderungen im Werkverkehr: Eine nicht gewerbliche\ndete zwischenstaatliche Organisation.                            Beförderung, bescheinigt durch im Fahrzeug mitgeführte\nDokumente.\n– Mitgliedstaaten: Länder, die am CEMT-Kontingentsystem\nbeteiligt sind.                                                – Kabotage: Eine Straßenbeförderung, bei der die Güter an\nzwei verschiedenen Punkten in einem Land be- und entladen\nwerden und die von einem Fahrzeug durchgeführt wird, das\nZum 1. Januar 2009 sind die folgenden Mitgliedstaaten an         in einem anderen Land zugelassen ist.\ndem Kontingentsystem beteiligt: Albanien, Armenien,\nAserbaidschan, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien,\nDänemark, Bundesrepublik Deutschland, Estland, Finnland,       – Wiederkehrende Beförderung: Beförderung, die ausschließ-\nFrankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien,   lich zwischen zwei Mitgliedsländern außerhalb des Zulas-\nLettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, ehema-       sungslandes stattfindet.\nlige Jugoslawische Republik Mazedonien, Moldawien,\nMontenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen,          – Transportunternehmen (Spediteur, Frachtführer, Transportun-\nPortugal, Rumänien, Russische Föderation, Serbien, Slowa-        ternehmer): Jede natürliche oder juristische Person, die die\nkei, Slowenien, Spanien, Schweden, Schweiz, Tschechische         Tätigkeit der internationalen Beförderung von Gütern ausübt\nRepublik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich        und von der zuständigen Stelle im Staat der Niederlassung\nund Weißrussland.                                                ordnungsgemäß für die Durchführung internationaler Beför-\nderungen zugelassen ist.\n– Drittland: Ein Staat, der nicht Mitglied des CEMT-Kontingent-\nsystems ist.\n– Transit: Eine Fahrt durch das Gebiet eines Staates, in dem\nGüter weder auf- noch abgeladen werden.\n– Zulassungsland: Land, in dem das Fahrzeug zugelassen ist.\nEs wird auch auf dem Fahrzeugkennzeichen erwähnt.\n– Fahrzeug: Ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes, für die\nGüterbeförderung bestimmtes Kraftfahrzeug oder eine Fahr-\n– Genehmigung: Eine Erlaubnis, die innerhalb eines bestimm-        zeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in\nten Zeitraums für eine bestimmte, in Absatz 3.16 festgelegte     einem Mitgliedstaat zugelassen ist. Das Fahrzeug kann\nAnzahl von Fahrten zwischen den Mitgliedstaaten gültig ist,      Eigentum des Transportunternehmers oder von diesem\nbei denen ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenberichtheft         gemietet oder geleast sein.\nmitzuführen ist.\n– Mietfahrzeug: Ein Fahrzeug, das einem Straßentransport-\n– Zuständige Behörde: Die Behörde oder Stelle in einem Mit-        unternehmen gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum\ngliedstaat, die ermächtigt ist, Tätigkeiten im Zusammenhang      auf der Grundlage eines Miet- oder Leasingvertrages mit dem\nmit diesem Leitfaden durchzuführen.                              Unternehmen, welches Eigentümer des Fahrzeugs ist, über-\nlassen wird.\n– Multilateraler Charakter: Möglichkeit, die Genehmigung für\nFahrten zwischen Mitgliedstaaten außerhalb des Bereichs        – Basiskontingent: Das einem Mitgliedstaat zugeteilte Kontin-\ndesjenigen Staates zu nutzen, in dem das Transportunterneh-      gent.\nmen niedergelassen ist.\n– Kontingent: Die Gesamtzahl der einem CEMT-Mitgliedstaat\n– Fahrtenberichtheft: Aufzeichnungen, die Bestandteil der          jährlich zur Verfügung gestellten Genehmigungen. Die Grund-\nGenehmigungen sind und Angaben über die gemäß der                sätze für die Berechnung dieses Kontingents werden von der\njeweiligen Genehmigung durchgeführten Fahrten in chronolo-       Gruppe „Straßentransport“ festgelegt und durch die Minister\ngischer Reihenfolge enthalten, einschließlich beladener und      bestätigt.\nunbeladener Fahrten.\n– Sekretariat: Das Sekretariat des Weltverkehrsforums (ITF).\n– Internationale Beförderung: Fahrt eines beladenen oder\nunbeladenen Fahrzeugs, dessen Ausgangs- und Bestim-\nmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen, mit     – Niederlassungsstaat (-land): Mitgliedstaat, in dem das Stra-\noder ohne Transit durch einen oder mehrere Mitglied- oder        ßentransportunternehmen rechtmäßig niedergelassen ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010                                    301\nKapitel 2                                                              Kapitel 3\nLiberalisierte Beförderung                               Ausstellung und Einschränkung von Genehmigungen\nZur Erleichterung internationaler Beförderungen im Bereich der            3.1   CEMT-Genehmigungen (vgl. Anlage 1) sind multilaterale\nCEMT-Mitgliedstaaten sowie zur besseren Ausnutzung der                          Genehmigungen für die internationale Straßenbeförde-\nFahrzeuge sind folgende Beförderungen von multilateralen und                    rung von Gütern gegen Bezahlung durch in einem CEMT-\nbilateralen Genehmigungsverfahren ausgenommen (vgl.                             Mitgliedstaat ansässiges Transportunternehmen auf der\nTRANS/SC1/2002/4/Rev4.P.16):                                                    Grundlage eines Quotensystems, wobei die Beförderun-\ngen\n1) Die Beförderung von Gütern durch Kraftfahrzeuge, deren\nzulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger, 6 Ton-                 – zwischen CEMT-Mitgliedstaaten und\nnen nicht überschreitet oder deren zulässige Nutzlast, ein-               – im Transit durch das Gebiet eines oder mehrerer CEMT-\nschließlich der Anhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt.1)                     Mitgliedstaaten mit Fahrzeugen durchgeführt werden,\n2) Die gelegentliche Beförderung von Gütern zu oder von                          die in einem CEMT-Mitgliedstaat zugelassen sind.\nFlughäfen bei Umleitung von Flugdiensten.2)                         3.2   Diese Genehmigungen gelten nicht für Beförderungen\n3) Die Beförderung beschädigter oder ausgefallener Fahr-                      zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland. So\nzeuge sowie Fahrten von Instandsetzungsfahrzeugen.                        kann beispielsweise ein Fahrzeug, das eine Beförderung\nzwischen Norwegen (am Quotensystem beteiligter CEMT-\n4) Fahrten unbeladener Transportfahrzeuge als Ersatz für ein                  Mitgliedstaat) und dem endgültigen Bestimmungsort Iran\nin einem anderen Land ausgefallenes Fahrzeug sowie die                    (kein CEMT-Mitgliedstaat, jedoch Nachbar eines solchen)\nRückfahrt des ausgefallenen Fahrzeugs nach dessen                         durchführt, keine CEMT-Genehmigung für diese Beförde-\nInstandsetzung.                                                           rung verwenden.\n5) Viehtransporte in Fahrzeugen, die für diesen Zweck gebaut            3.3   CEMT-Genehmigungen gelten, wenn die Beförderung im\noder dauerhaft umgebaut worden sind und von den betref-                   Transit durch ein Drittland führt (z. B. Fracht, die in Norwe-\nfenden Behörden der Mitgliedstaaten als solche Fahrzeuge                  gen beladen wird und in Russland entladen werden soll,\nanerkannt werden.3)                                                       wird im Transit durch den Iran befördert).\n6) Beförderungen von Ersatzteilen und Proviant für Hochsee-             3.4   Werden Güter durch ein CEMT-Land befördert, in dem die\nschiffe und Luftfahrzeuge.4)                                              Nutzung von CEMT-Genehmigungen eingeschränkt ist, so\nkann der Transit durch diese Länder mit einer bilateralen\n7) Beförderungen von für Notfälle benötigten medizinischen                    Genehmigung, einer Gemeinschaftslizenz oder mit einem\nGütern und Geräten, insbesondere bei Naturkatastrophen                    anderen Verkehrsmittel (rollende Landstraße) erfolgen,\nund humanitären Hilfsmaßnahmen.                                           wobei die CEMT-Genehmigung vom Belade- bis zum Ent-\n8) Nichtgewerbliche Beförderungen von Kunstwerken und                         ladeort im Fahrzeug verbleiben muss.\n-objekten für Ausstellungen und Messen.5)                           3.5   Es gibt Jahresgenehmigungen in grüner Farbe, die für ein\n9) Nichtgewerbliche Beförderungen von Geräten, Zubehör                        Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) gelten, und\nund Tieren zu und von Theater-, Musik-, Film-, Sport-                     Kurzzeitgenehmigungen in gelber Farbe, die eine Gültig-\noder Zirkusveranstaltungen, Ausstellungen oder Feiern                     keit von 30 Tagen haben und mit „Kurzzeitgenehmigung“\nsowie für Rundfunksendungen oder Film- und Fernseh-                       bezeichnet sind.\nproduktionen.6)                                                     3.6   CEMT-Genehmigungen werden gemäß nationaler Krite-\n10) Beförderungen von Gütern im Werkverkehr.7)                                  rien Transportunternehmen erteilt, die die Beförderung\nvon Gütern auf der Straße durchführen und von den\n11) Bestattungsbeförderungen.                                                   zuständigen Stellen im Lande des Firmensitzes ordnungs-\ngemäß für dieses Gewerbe zugelassen sind. Die amtlichen\n12) Beförderung von Post als öffentliche Dienstleistung.8)                      Kraftfahrzeugkennzeichen sind in den Genehmigungen,\n13) Überführung von unbeladenen, neu erworbenen Fahr-                           die nur gelten mit einem Fahrtenberichtheft, nicht ange-\nzeugen zu ihrem endgültigen Bestimmungsort.9)                             geben.\nSonderfälle                                                               3.7   Die CEMT erhebt für diese Genehmigungen keine Gebüh-\nren von den Mitgliedstaaten. Daher werden Gebühren, die\nInternationale Umzüge unterliegen nicht dem Kontingent, bedür-                  von Transportunternehmern für CEMT-Genehmigungen\nfen jedoch einer besonderen Genehmigung. Das CEMT-Muster                        bezahlt werden, ausschließlich von den Mitgliedstaaten\nder Genehmigung sollte verwendet werden (siehe Anlage 2).                       gemäß ihrer nationalen Gesetze festgelegt.\nUmfang und Beschränkung der Gültigkeit von Genehmigungen\n3.8   CEMT-Mitgliedstaaten erkennen die Gültigkeit der von\n1) Österreich, Bulgarien, Finnland und Italien meldeten zu Punkt 1) einen       einem anderen Mitgliedstaat erteilten und gemäß den im\nVorbehalt an.                                                                vorliegenden Dokument enthaltenen Bestimmungen\n2) Deutschland und die Russische Föderation meldeten zu Punkt 2) einen          genutzten Genehmigungen vorbehaltlich der nachstehend\nVorbehalt an.                                                                aufgeführten Einschränkungen an.\n3) Österreich, Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Frankreich,\nDeutschland, Ungarn, Italien, Polen, die Russische Föderation und die  3.9   Aufgrund von Platzmangel auf der Genehmigung wurde\nSchweiz meldeten zu Punkt 5) einen Vorbehalt an.                             beschlossen, dass die Gültigkeitsdauer weiterhin in arabi-\n4) Die Tschechische Republik, Deutschland und die Russische Födera–             schen Ziffern eingetragen wird, wobei der Monat darunter\ntion meldeten zu Punkt 6) einen Vorbehalt an.                                voll ausgeschrieben wird, entweder in der Landessprache\n5) Deutschland meldete zu Punkt 8) einen Vorbehalt an.                          und in Englisch oder Französisch, wenn notwendig, oder\n6) Deutschland meldete zu Punkt 9) einen Vorbehalt an.                          nur in Englisch oder Französisch.\n7) Österreich, Weißrussland, Bulgarien, die Tschechische Republik, Est-   Allgemeine Beschränkungen\nland, Finnland, Frankreich, Ungarn, Italien, Litauen, Polen, Portugal,\ndie Russische Föderation, Schweden und die Türkei meldeten zu          3.10 Die in 3.12 und 3.14 erwähnten Stempel sollten von den\nPunkt 10) einen Vorbehalt an.                                                zuständigen nationalen Behörden, die die Genehmigun-\n8) Österreich und Italien meldeten zu Punkt 12) einen Vorbehalt an.             gen ausstellen, auf der ersten Seite der Genehmigung,\n9) Finnland meldete zu Punkt 13) einen Vorbehalt an.                            vorzugsweise am rechten Rand, angebracht werden.","302                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010\n3.11 Wenn eine Fahrt mit einem gekuppelten Fahrzeuggespann                    der Spalte „Besondere Bemerkungen“ des Fahrtenbe-\ndurchgeführt wird, so ist die Genehmigung bei der zustän-              richthefts sowohl die Anzahl der kontrollierten Fahrten ein-\ndigen Behörde in dem Land erhältlich, in dem das Zug-                  tragen, bei denen das Vergehen festgestellt wurde\nfahrzeug zugelassen ist. Diese Genehmigung gilt für das                (z. B. 3+1) als auch das Kontrolldatum und den Stempel-\ngekuppelte Fahrzeuggespann, selbst wenn der Anhänger                   aufdruck der Kontrollbehörde. Das Fahrzeug, mit dem das\noder Auflieger nicht auf den Namen des Inhabers der                    Vergehen begangen wurde, muss daher so schnell wie\nGenehmigung oder in einem anderen Land zugelassen ist.                 möglich in seinen Zulassungsstaat zurückkommen. In\ndiesem Fall stellt eine weitere Beförderung ein weiteres\nTerritoriale Beschränkungen\nVergehen dar.\n3.12 Einige der Genehmigungen gelten nicht auf dem Gebiet\neiniger Mitgliedstaaten und tragen zu diesem Zweck einen\nroten Stempel. So haben insbesondere Genehmigungen                                           Kapitel 4\nmit einem roten Stempel mit dem Ländercode für Öster-                       Verwendung von CEMT-Genehmigungen\nreich, Griechenland, Ungarn oder Italien (siehe Anlage 3)\nin den entsprechenden Mitgliedstaaten keine Gültigkeit.          4.1 Eine Genehmigung darf nicht für mehr als ein Fahrzeug\ngleichzeitig verwendet werden. Sie ist bei einer Fahrt mit\n3.13 Kurzzeitgenehmigungen gelten nicht auf österreichischem                Ladung zwischen dem Beladeort (sobald das Fahrzeug\nGebiet.                                                              beladen ist) und dem Entladeort (bis dieses Fahrzeug ent-\nTechnische Beschränkungen                                                   laden ist) im Fahrzeug mitzuführen und auch für die ganze\nLeerfahrt, die vor oder nach einer Fahrt mit Ladung erfolgt.\n3.14 Bestimmte Genehmigungen dürfen nur für Fahrzeuge ver-\nwendet werden, die folgende Bezeichnung haben:                   4.2 Das Land, in dem ein Fahrzeug beladen wird, kann ein\n3.14.1 „EURO III sicheres“ Fahrzeug (siehe Kapitel 9                 anderes sein als das Ursprungsland der geladenen Güter.\nbetreffend das System der „EURO III sicheren“          4.3 Eine CEMT-Genehmigung berechtigt nicht zur Kabotage.\nFahrzeuge); in diesem Fall befindet sich ein spe-\nzieller grüner Stempel mit der Zahl „III“ in der Mitte 4.4 Sie befreit den Halter nicht von Anforderungen im Zusam-\nauf der Genehmigung (vgl. Anlage 3).                       menhang mit anderen Genehmigungen für die Beförderung\nübergroßer Lasten, was Größe, Gewicht oder bestimmte\n3.14.2 „EURO IV sicheres“ Fahrzeug (siehe Kapitel 10                 Kategorien von Gütern betrifft (zum Beispiel gefährliche\nbetreffend das System der „EURO IV sicheren“               Güter).\nFahrzeuge); in diesem Fall befindet sich ein spe-\nzieller grüner Stempel mit der Zahl „IV“ in der Mitte  4.5 Eine CEMT-Genehmigung kann von dem Transportunter-\nauf der Genehmigung (vgl. Anlage 3).                       nehmen, dem sie erteilt ist, für ohne Fahrer gemietete oder\ngeleaste Fahrzeuge verwendet werden. Das Fahrzeug darf\n3.14.3 „EURO V sicheres“ Fahrzeug (siehe Kapitel 11\nwährend des Mietzeitraums ausschließlich von diesem\nbetreffend das System der „EURO V sicheren“\nUnternehmen genutzt und auch nur von Fahrern dieses\nFahrzeuge); in diesem Fall befindet sich ein spe-\nUnternehmens gelenkt werden. Im Kraftfahrzeug sind\nzieller grüner Stempel mit der Zahl „V“ in der Mitte\nfolgende Unterlagen mitzuführen:\nauf der Genehmigung (vgl. Anlage 3).\n3.15 Zur Dokumentation der Tatsache, dass die Rückfahrt in                  4.5.1 der Miet- oder Leasingvertrag oder ein beglaubigter\nden Zulassungsstaat als Transitfahrt erfolgt, muss der                       Auszug daraus, aus dem insbesondere der Name\nFahrer in die Spalte „Besondere Bemerkungen“ des Fahr-                       des Vermieters und des Mieters, Datum und Dauer\ntenberichthefts hinsichtlich dieser spezifischen Beförde-                    des Vertrages sowie die Fahrzeugidentifizierungs-\nrung den Großbuchstaben „T“ sowie Datum und Ort der                          nummer hervorgehen;\nEinfahrt in den Zulassungsstaat des Fahrzeugs eintragen.             4.5.2 wenn der Fahrer nicht Mieter des Fahrzeugs ist, der\n3.16 Vom 1. Januar 2006 an sind mit CEMT-Genehmigungen                              Arbeitsvertrag des Fahrers oder ein beglaubigter\nBeförderungen unter den folgenden Bedingungen ge-                            Auszug daraus, aus dem insbesondere der Name\nstattet:                                                                     des Arbeitsgebers, der Name des Beschäftigten\nsowie Datum und Dauer des Arbeitsvertrages her-\n– Nach der ersten beladenen oder leeren1) Fahrt                              vorgehen, oder aber auch eine Lohnabrechnung\nzwischen dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug                          neueren Datums.\nzugelassen ist, und einem anderen Mitgliedstaat\nSoweit erforderlich, können auch gleichwertige, von den\n– darf das Transportunternehmen höchstens drei be-\nzuständigen Stellen des Mitgliedstaates ausgestellte Doku-\nladene Fahrten unternehmen, wenn der Mitgliedstaat,\nmente als Ersatz für die vorstehend angegebenen Unter-\nin dem das Fahrzeug zugelassen ist, nicht berührt wird,\nlagen dienen. Diese Dokumente sollten in der Anlage\n– nach diesen drei beladenen Fahrten muss das Fahr-                  mindestens eine Übersetzung in Englisch, Französisch\nzeug, entweder beladen oder leer, in den Staat zurück-           oder Deutsch enthalten.\nkommen, in dem es zugelassen ist.\n4.6 CEMT-Genehmigungen dürfen vom Transportunternehmen\nLeerfahrten außerhalb des Zulassungsstaats werden nicht              nicht auf Dritte übertragen werden.\nberücksichtigt, weil sie nicht als Beförderungen ange–\nsehen werden.2)                                                  4.7 Da der Name des Unternehmens auf der ersten Seite der\nGenehmigung erscheinen muss, müssen dieser und der\n3.17 Ein Transportunternehmen kann nicht zweimal für das-                   Name des Transportunternehmens, das die Beförderung\nselbe Vergehen bestraft werden. Um zu vermeiden, dass                durchführt, übereinstimmen.\nes für ein und denselben Fall der Nichtbeachtung der\nDrei-Fahrten-Beschränkung, wie in Absatz 3.16 definiert,         4.8 In Fällen, in denen eine Fahrt mit einer Jahres- oder Kurz-\nmehrmals bestraft wird, sollte die Kontrollbehörde eines             zeitgenehmigung beginnt und mit einer anderen, die für den\nMitgliedstaates, die das Vergehen ermittelt und bestraft, in         darauf folgenden Zeitraum ausgestellt ist, weitergeführt\nwird, sollten beide Genehmigungen während der ganzen\n1) Auf der Sitzung der ITF-CEMT Arbeitsgruppe für den Straßentransport      Fahrtdauer im Fahrzeug mitgeführt werden.\nam 18.03.2010 wurde beschlossen, auch die Leerfahrt zu berücksich-\ntigen. Italien, Griechenland und Österreich meldeten einen Vorbehalt 4.9 Die CEMT-Genehmigungen, die Fahrtenberichthefte und\nan.                                                                      die entsprechenden Nachweisblätter dürfen nicht in einer\n2) Auf der Sitzung der ITF-CEMT Arbeitsgruppe für den Straßentransport      Folie oder einem entsprechenden Schutzfilm einge-\nam 18.03.2010 wurde beschlossen, die Bedingung zu streichen.             schweißt sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010                              303\nKapitel 5                            5.13 Die zuständige Behörde muss Fahrtenberichtblätter wäh-\nrend des folgenden Kalenderjahres verfügbar halten.\nDas Fahrtenberichtheft\n5.14 Die auf diese Weise gewonnenen Informationen dürfen\n5.1  Der Inhaber einer CEMT-Genehmigung ist verpflichtet, ein\nausschließlich zur Überprüfung der Verwendung von\nFahrtenberichtheft zu führen (vgl. Anlage 7).\nGenehmigungen genutzt werden. Sie dürfen weder für\n5.2  Jeder Staat sollte in seiner Landessprache die Anzahl der           steuerliche Zwecke noch zur Weitergabe persönlicher\nFahrtenberichthefte in der für Jahres- und Kurzzeitge-              Daten verwendet werden.\nnehmigungen benötigten Anzahl drucken. In der Regel\nwerden für Monatsgenehmigungen Fahrtenberichthefte                                           Kapitel 6\nmit 5 Seiten ausgegeben. Es wird empfohlen, Fahrten-\nberichthefte für Jahresgenehmigungen mit 52 selbst-                     Gültigkeit und Entzug von Genehmigungen\nkopierenden und nummerierten Seiten entsprechend den        6.1 Genehmigungen sind als ungültig zu betrachten, wenn die\n52 Wochen des Jahres zu drucken.                                  folgenden, zwingend vorgeschriebenen Angaben nicht\n5.3  Das Fahrtenberichtheft muss auf den Namen des Trans-              unauslöschlich eingetragen sind:\nportunternehmens ausgestellt sein und ist nicht übertrag-         – Name bzw. Firmenname und vollständige Anschrift des\nbar.                                                                  Transportunternehmens,\n5.4  Fahrtenberichthefte sollten die gleiche Nummer wie die            – Unterschrift und Stempel der erteilenden Behörde,\nzugehörigen Genehmigungen haben; gegebenenfalls ist\n– Datum des Beginns und Ablaufs des Gültigkeitszeit-\neine Unternummerierung erforderlich, da ein neues Fahr-\nraums,\ntenberichtheft erst dann ausgegeben werden darf, wenn\ndas erste voll ist. Falls diese Übereinstimmung nicht             – Datum der Ausstellung der Genehmigung.\nbesteht, kann die Genehmigung als ungültig angesehen        6.2 Genehmigungen, von denen bekannt ist, dass sie verloren\nwerden.                                                           und ersetzt wurden, die aber später wieder gefunden\n5.5  Der Bericht über den Transportverlauf hat in chronologi-          werden, sind nicht mehr gültig. Die Verwendung solcher\nscher Reihenfolge jede Fahrt mit Ladung zwischen Be-              Genehmigungen parallel zu einer Ersatzgenehmigung sollte\nund Entladeort sowie jede Leerfahrt mit dem Grenzüber-            von der zuständigen Stelle durch den Entzug beider\ngangspunkt anzugeben. Auch Transitpunkte können                   Genehmigungen bestraft werden.\nangegeben werden, das ist aber nicht verbindlich.           6.3 Genehmigungen, die nicht von einem ordnungsgemäß aus-\n5.6  Das Fahrtenberichtheft muss vor Beginn jeder Fahrt mit            gefüllten Fahrtenberichtheft und von gültigen Nachweisblät-\nLadung, zwischen jedem Be- und Entladeort sowie für               tern begleitet werden, die die Übereinstimmung mit der ver-\njede Leerfahrt ausgefüllt werden.                                 wendeten Genehmigung bestätigen, z. B. für ein „EURO III\nsicheres“, „EURO IV sicheres“ oder „EURO V sicheres“\n5.7  In Fällen, in denen während einer Fahrt die Güter an              Fahrzeug, werden ebenfalls als ungültig angesehen.\nverschiedenen Orten gesammelt oder entladen werden,\nsollten die verschiedenen Phasen in den Spalten 1, 2, 3, 5  6.4 Fahrzeuge einer höheren Kategorie (z. B. „EURO IV siche-\nund 6 angegeben werden, gekennzeichnet durch „+“, z. B.           res“ Fahrzeug) dürfen Genehmigungen einer niedrigeren\nSpalte 2 a) Beladeort: Ventspils + Riga + Bauska; Spalte 5        Kategorie (z. B. „EURO III sicheres“ Fahrzeug) benutzen,\nBruttogewicht: 12 + 5 + 5.                                        umgekehrt ist dies aber nicht möglich.\n5.8  Korrekturen sind so vorzunehmen, dass der ursprüngliche     6.5 Genehmigungen werden auch als ungültig angesehen,\nWortlaut oder die ursprünglichen Zahlen lesbar bleiben.           wenn eine Stichprobe erweist, dass die für die jeweilige Art\nvon Fahrzeugen festgelegten Emissions- oder Sicherheits-\n5.9  Die zuständigen Kontrollbeamten können nicht verlangen,           anforderungen nicht erfüllt werden.\ndass das Fahrtenberichtheft Stempelaufdrucke aus jedem\nTransitland enthält, aber sie können entscheiden, das       6.6 Bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen die Ver-\nFahrtenberichtheft nach einer Kontrolle mit einem                 wendung von CEMT-Genehmigungen oder gegen Sozial-\nStempelaufdruck zu versehen. Der Inhaber einer CEMT-              oder Verkehrsvorschriften und in Fällen unzureichender\nGenehmigung ist nicht verpflichtet, im Fahrtenberichtheft         Verwendung oder Verwendung lediglich für sich regelmäßig\nStempelaufdrucke aus jedem Transitland zu haben.                  wiederholende Beförderungen können die Genehmigungen\nvon den ausstellenden Behörden entzogen werden.\n5.10 In den in Absatz 4.8 erwähnten Fällen muss das Fahrten-\nberichtheft der Genehmigung, unter der die Fahrt beendet    6.7 Die Genehmigung oder das Nachweisblatt wird nur dann\nwird, Angaben über die gesamte Fahrt enthalten und in             als Beweisstück gemäß den nationalen Verfahren sofort\nder Spalte „Besondere Bemerkungen“ ist die Nummer der             entzogen, wenn eine verloren gegangene oder gestohlene\nGenehmigung einzutragen, unter der die Fahrt angetreten           Genehmigung verwendet wird, oder die Genehmigung von\nwurde.                                                            einem anderen Transportunternehmen als dem Unterneh-\nmen verwendet wird, dem sie ausgestellt worden ist, oder\n5.11 Die Genehmigung, das Fahrtenberichtheft sowie die                 wenn eine gefälschte oder abgelaufene Genehmigung oder\nNachweisblätter „EURO III sicheres“ Fahrzeug, „EURO IV            ein gefälschtes Nachweisblatt verwendet wird. Der zustän-\nsicheres“ Fahrzeug oder „EURO V sicheres“ Fahrzeug                digen Behörde des Landes, in der das Transportunter-\nsind im Fahrzeug mitzuführen und den zuständigen Kon-             nehmen niedergelassen ist, wird ohne weitere Verzögerung\ntrollbeamten auf Verlangen zur Überprüfung vorzuzeigen.           (innerhalb von 30 Tagen)1) eine Kopie – oder sofern dies für\nDiese Kontrollstellen können dann das Fahrtenberichtheft          die nationalen Verfahren nicht benötigt wird – die Original-\nabstempeln.                                                       genehmigung oder das Original-Nachweisblatt übermittelt.\n5.12 Ausgefüllte Fahrtenberichtblätter sollten bis zu dem in der 6.8 In Fällen, in denen ein Transportunternehmer, der sich\nGenehmigung angegebenen Zeitpunkt des Ablaufs ihrer               im Besitz multilateraler CEMT-Genehmigungen befindet,\nGültigkeitsdauer im Fahrtenberichtheft aufbewahrt wer-            wiederholte Verstöße begangen oder ein Dokument im\nden. Danach werden die Kopien der Fahrtenberichtblätter           Zusammenhang mit der Verwendung von CEMT-Genehmi-\naus dem Fahrtenberichtheft herausgenommen und, im                 gungen gefälscht hat, sollte ihm für einen Zeitraum von\nFalle der Jahresgenehmigung, innerhalb von 2 Wochen               mindestens zwei Jahren der Besitz von CEMT-Genehmi-\nnach Ende des jeweiligen Kalendermonats. Die Kurzzeit-            gungen verboten werden.\ngenehmigungen sind zwei Wochen nach Ablauf ihrer\nGültigkeitsdauer der zuständigen Behörde oder Stelle zu\nübersenden.                                                 1) Italien meldete zu der Frist von 30 Tagen einen Vorbehalt an.","304                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010\nKapitel 7                           Grenzwerte für die Abgasemission bei Fahrzeugen mit Diesel-\nmotor\nAufhebung der Gültigkeit\nund Ersatz von Genehmigungen                     (gemessen nach ESC- und ELR-Prüfzyklen gemäß UNECE\nRegelung R49.03, Stufe A; oder Richtlinie 88/77/EWG in der\n7.1 Entzogene oder zurückgegebene Genehmigungen können\ndurch Richtlinie 2001/27/EG, Stufe A geänderten Fassung oder\nfür die verbleibende Gültigkeitsdauer an andere Transport-\nRichtlinie 2005/55/EG, Stufe A)1)\nunternehmen ausgegeben werden. In solchen Fällen sind\ndie entzogenen oder zurückgegebenen Genehmigungen           CO                 : 2,1 g/kWh\naufzuheben und diese durch eine Reservegenehmigung zu       HC                 : 0,66 g/kWh\nersetzen.\nNOx                : 5,0 g/kWh\n7.2 Bei Verlust oder Diebstahl einer Genehmigung ist die aus-\nstellende Behörde umgehend zu benachrichtigen. Für den      Partikel           : 0,10[0,132)] g/kWh\nverbleibenden Gültigkeitszeitraum kann dann eine Ersatz-    Rauchtrübung : 0,8 m-1\ngenehmigung ausgestellt werden.\n(gemessen nach ETC-Prüfzyklen gemäß UNECE Regelung\n7.3 Das Sekretariat muss über die Anzahl annullierter und        R49.03, Stufe A oder Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richt-\nersetzter, verlorener oder gestohlener Genehmigungen und    linie 2001/27/EG, Stufe A geänderten Fassung oder Richtlinie\ndie Nummern der Ersatzgenehmigungen unterrichtet wer-       2005/55/EG, Stufe A)1)\nden. Danach unterrichtet es die Mitgliedstaaten.\nCO                 : 5,45 g/kWh\nKapitel 8                           NMHC               : 0,78 g/kWh\nGegenseitige Unterstützung                     CH43)              : 1,6 g/kWh\n8.1 Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der        NOx                : 5,0 g/kWh\nAnwendung der Bestimmungen über die Verwendung von          Partikel           : 0,16[0,2112)] g/kWh\nGenehmigungen, bei der Überwachung ihrer Einhaltung\nund bei der Bestrafung von Verstößen.                       Mindestanforderungen an Technik und Sicherheit\n8.2 Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates         1. Alle Reifen von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müssen\nfest, dass der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat       eine Profiltiefe von mindestens 2 mm aufweisen entspre-\nausgestellten CEMT-Genehmigung gegen die Genehmi-                 chend der UNECE Regelung R54.00 in der nachfolgend\ngungs-Bestimmungen verstoßen hat, muss der Mitglied-              geänderten Fassung oder Richtlinie 92/23/EWG, geändert\nstaat, auf dessen Gebiet der Verstoß begangen wurde, das          durch Richtlinie 2005/11/EG, oder in der nachfolgend ge-\nSekretariat und die Behörden des Zulassungslandes                 änderten Fassung und, im Fall von runderneuerten Reifen,\nbenachrichtigen, damit diese Behörden weitere Maßnah-             nach UNECE Regelung R109.00 oder in der nachfolgend\nmen zur Ahndung (einschließlich des Entzugs der Geneh-            geänderten Fassung.\nmigung) ergreifen können.                                     2. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und\n8.3 Die jeweiligen Behörden haben sich gegenseitig und das             zugehörige Anhänger müssen, wie in den angegebenen\nSekretariat innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt           Bestimmungen aufgeführt, mit einer Unterfahrschutz-\ndes Verstoßes umfassend über alle ergriffenen oder vor-           vorrichtung am Heck gemäß UNECE Regelung R58.01\ngesehenen Ahndungsmaßnahmen zu unterrichten. Das                  oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richt-\nSekretariat informiert alle anderen Mitgliedstaaten.              linie 70/221/EWG, geändert durch Richtlinie 2000/8/EG,\noder in der nachfolgend geänderten Fassung ausgestattet\n8.4 Bei wiederholten Verstößen eines an dem System des Mul-            sein.\ntilateralen Kontingents beteiligten CEMT-Mitgliedstaates\ngegen die verschiedenen Bestimmungen für seine Anwen-         3. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und\ndung sollten die feststellenden Behörden einen Nachweis           ihre Anhänger müssen, wie in den angegebenen Bestim-\ndarüber führen und ihn dem Sekretariat übermitteln. Es            mungen aufgeführt, seitliche Unterfahrschutzvorrichtungen\nobliegt dann in jedem Fall der Gruppe Straßentransport            gemäß UNECE Regelung R73.00 oder in der nachfolgend\noder möglicherweise dem Transportmanagementaus-                   geänderten Fassung oder Richtlinie 89/297/EWG oder in\nschuss, den Fall zu untersuchen und zu entscheiden, ob            der nachfolgend geänderten Fassung haben.\ndie dem betreffenden Land zugeteilten Genehmigungen           4. Kraftfahrzeuge müssen mit einem Rückspiegel gemäß\nentweder ausgesetzt oder entzogen werden.                         UNECE Regelung R46.01 oder in der nachfolgend ge-\nänderten Fassung oder Richtlinie 71/127/EWG in der durch\n8.5 Diese Verfahren sind Mindestbestimmungen, die zur wirk-\nRichtlinie 88/321/EWG oder Richtlinie 2003/97/EG ge-\nsamen Bewirtschaftung des Kontingentsystems durchzu-\nänderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten\nführen sind.\nFassung ausgestattet sein.\nKapitel 9                             5. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit einer\nBeleuchtungs- und Blinkanlage gemäß UNECE Regelung\nDas Programm „EURO III sicheres“ Fahrzeug                     R48.01 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder\nFür das „EURO III sichere“ Kraftfahrzeug gelten die folgenden          Richtlinie 76/756/EWG in der durch Richtlinie 97/28/EG\nBestimmungen:                                                          geänderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten\nFassung ausgerüstet sein.\nGrenzwerte für die Lärmemission\n6. Kraftfahrzeuge müssen mit einem Fahrtenschreiber gemäß\n(gemäß UNECE Regelung R51.02 oder in der nachfolgend                   UNECE AETR-Übereinkommen oder dessen Ergänzungen\ngeänderten Fassung oder Richtlinie 70/157/EWG in der durch             oder Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der durch Verord-\nRichtlinie 1999/101/EG geänderten Fassung oder in der nach-            nung (EG) Nr. 1056/97 oder Nr. 2135/98 geänderten\nfolgend geänderten Fassung)\n77 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung < 75 kW\n1) Buchstabe A in der Genehmigungsnummer\n78 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung ≥ 75 kW\n2) Für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und\n< 150 kW\neiner Nennleistung von über 3 000 min-1\n80 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung ≥ 150 kW     3) Gilt nur für Erdgasmotoren und bezogen auf die Vorschriften gemäß\nund mehr.                                                           ETC Tests (vgl. Anlage III, Anhang 2 Punkt 3.9 Richtlinie 1999/96/EG)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010                          305\nFassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder     Wird das Nachweisblatt von einem „Bevollmächtigten“ ausge-\nin der Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 und Nr. 432/2004       stellt, muss er auch den Namen des Herstellers angeben, in\noder in der nachfolgend geänderten Fassung ausgerüstet      dessen Auftrag er tätig ist.\nsein.\nDas Nachweisblatt wird nur einmal für das betreffende Fahrzeug\n7. Kraftfahrzeuge müssen Geschwindigkeitsbegrenzer gemäß        ausgestellt und muss nur dann erneuert werden, wenn sich die\nUNECE Regelung R89.00 oder in der nachfolgend ge-           darauf angegebenen Grundwerte für die Lärm- und/oder Abgas-\nänderten Fassung oder Richtlinie 92/24/EWG in der zuletzt   emission geändert haben.\ndurch Richtlinie 2004/11/EG geänderten Fassung oder in\nDas Nachweisblatt über die Erfüllung der Sicherheitsanforde-\nder nachfolgend geänderten Fassung haben.\nrungen an „EURO III sichere“ Kraftfahrzeuge muss mindestens\n8. Besonders schwere und lange Fahrzeuge müssen am Heck         einmal pro Jahr im Rahmen der Verkehrssicherheitsprüfung\nreflektierende Schilder gemäß UNECE Regelung R70.01         erneuert werden (vgl. Anlage 6).\noder in der nachfolgend geänderten Fassung haben.           Darüber hinaus sind Mindestanforderungen hinsichtlich der\nSicherheit zu erfüllen, die sowohl für das Kraftfahrzeug als auch\n9. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit einem Anti-\nfür den Anhänger gelten. Daher sollte bei der Zulassung und der\nblockiersystem gemäß UNECE Regelung R13.09 oder in\nVerkehrssicherheitsprüfung von Anhängern ein besonderes\nder nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie\nNachweisblatt ausgestellt werden (vgl. Anlagen 5 und 6).\n71/320/EWG in der zuletzt durch Richtlinie 98/12/EG ge-\nänderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten         Bei Neufahrzeugen ist das Nachweisblatt über die Erfüllung der\nFassung ausgerüstet sein.                                   Sicherheitsanforderungen für einen Anhänger (vgl. Anlage 5)\nentsprechend den in der jeweiligen Anlage angegebenen\n10. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen eine Lenkung\nBestimmungen auszustellen durch\ngemäß UNECE Regelung R79.01 oder in der nachfolgend\ngeänderten Fassung oder Richtlinie 70/311/EWG in der        – die zuständigen Prüfdienste des Landes, in dem das Fahr-\nzuletzt durch Richtlinie 1999/7/EG geänderten Fassung          zeug zugelassen ist,\noder in der nachfolgend geänderten Fassung haben.\n– die Fahrzeughersteller oder dessen Bevollmächtigten im\n11. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen die Anforderun-         Land der Zulassung oder\ngen der Verkehrssicherheitsprüfung erfüllen entsprechend\nder EG-Richtlinie 96/96/EG in der Fassung der Richtlinie    – die zuständigen Prüfdienste im Land der Zulassung in\n2003/27/EG der Kommission oder in einer später geänder-        Zusammenarbeit mit dem Fahrzeughersteller oder dessen\nten Fassung oder entsprechend dem UNECE Überein-               Bevollmächtigten im Land der Zulassung, wenn die Ausrüs-\nkommen vom 13. November 1997 in der jeweils geltenden          tung nicht komplett vom Hersteller eingebaut wird.\nFassung betreffend die Annahme einheitlicher technischer    Das Nachweisblatt über die technische Überwachung für Kraft-\nVorschriften für Radfahrzeuge und die Bedingungen über      fahrzeuge und Anhänger (vgl. Anlage 6) ist entsprechend den in\ndie wechselseitige Anerkennung diesbezüglicher Kontrol-     der jeweiligen Anlage angegebenen Vorschriften auszustellen\nlen, wie am 13. November 2001 ergänzend vereinbart, oder    durch\nentsprechend der konsolidierten UNECE Resolution R.E.1\n(TRANS/SC.1/294/Rev.5) in der Fassung des Jahres 2001       – die vom Zulassungsstaat im Sinne der Richtlinie 96/96/EG\n(TRANS/WP.1/2001/25) oder in einer später geänderten           oder durch das UNECE Abkommen von 1997 oder die konso-\nFassung. Entsprechend diesen Richtlinien muss die Ver-         lidierte Resolution R.E.1 bestimmte und direkt überwachte\nkehrssicherheitsprüfung jedes Jahr bestanden werden; die       Einrichtung.\nentsprechende Prüfbescheinigung darf somit nicht älter\nals 12 Monate sein.                                         Sollten im Rahmen einer Vorort-Überprüfung Abweichungen\nvon den auf dem Nachweisblatt angegebenen Emissionswerten\nDarüber hinaus können CEMT-Genehmigungen für das „EURO III       und Sicherheitsanforderungen festgestellt werden, so gelten\nsichere“ Fahrzeug nur für Fahrzeuge verwendet werden, die        die technischen Forderungen grundsätzlich als nicht erfüllt. In\nden vorstehend angegebenen technischen Vorschriften ent-         diesem Fall verliert das Nachweisblatt seine Gültigkeit.\nsprechen, und sind nur dann gültig, wenn sie durch vollständig\nZur Erleichterung und Beschleunigung von Grenzüberschreitun-\nausgefüllte Nachweisblätter über die Einhaltung dieser techni-\ngen wird dringend empfohlen, an „EURO III sichere“ Fahrzeuge\nschen Sicherheitsnormen ergänzt werden.\nvorne eine magnetische Plakette oder einen Aufkleber gemäß\nDie Nachweisblätter sind in der Amtssprache des Zulassungs-      Anlage 8 anzubringen. Die Plakette sollte einen grünen Hinter-\nstaates des Fahrzeugs oder in Englisch, Französisch oder         grund und einen weißen Rand haben und die Aufschrift „III“ in\nDeutsch erhältlich. Sie sind zusammen mit Übersetzungen in       Weiß tragen (III = EURO III).\nmindestens zwei andere dieser Sprachen mitzuführen (siehe\nAnlagen 4, 5 und 6).\nKapitel 10\nDie Nachweisblätter, bezogen auf die technischen Vorschriften             Das Programm „EURO IV sicheres“ Fahrzeug\nüber Abgas- und Geräuschemissionen und Sicherheitsvor-\nschriften für „EURO III sichere“ Kraftfahrzeuge (vgl. Anlage 4), Für das „EURO IV sichere“ Kraftfahrzeug gelten die folgenden\nkönnen ausgestellt werden entweder durch                         Bestimmungen:\n– die zuständigen Prüfdienste des Landes, in dem das Fahr-       Grenzwerte für die Lärmemission\nzeug zugelassen ist, sofern dieses Land Bevollmächtigten\nvon Fahrzeugherstellern nicht eine entsprechende Genehmi-     (gemäß UNECE Regelung R51.02 oder in der nachfolgend ge-\ngung erteilt,                                                 änderten Fassung oder Richtlinie 70/157/EWG in der durch\nRichtlinie 1999/101/EG geänderten Fassung oder in der nach-\n– den Fahrzeughersteller oder dessen Bevollmächtigten im         folgend geänderten Fassung)\nLand der Zulassung oder\n77 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung < 75 kW\n– die zuständigen Prüfdienste im Land der Zulassung in           78 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung ≥ 75 kW\nZusammenarbeit mit dem Fahrzeughersteller oder dessen         < 150 kW\nBevollmächtigten im Land der Zulassung, wenn die Ausrüs-\ntung nicht komplett vom Hersteller eingebaut wird.            80 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung ≥ 150 kW.","306                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010\nGrenzwerte für die Abgasemission bei Fahrzeugen mit Diesel-               geänderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten\nmotor                                                                     Fassung ausgerüstet sein.\n(gemessen nach ESC- und ELR-Prüfzyklen gemäß ECE-Rege-                6. Kraftfahrzeuge müssen mit einem Fahrtenschreiber gemäß\nlung R49.03, Stufe B1 oder in der nachfolgend geänderten                  UNECE AETR-Übereinkommen oder seine Ergänzungen\nFassung oder Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richtlinie                 oder Verordnung Nr. 3821/85/EWG in der Fassung der\n2001/27/EG, Stufe B1 geänderten Fassung oder Richtlinie                   Verordnung Nr. 2135/98/EG oder in der nachfolgend ge-\n2005/55/EG, geändert durch Richtlinie 2005/78/EG, Stufe B1,               änderten Fassung ebenso wie Verordnung Nr. 1360/2002\noder in der nachfolgend geänderten Fassung)1)                             und Nr. 432/2004/EG oder in der nachfolgend geänderten\nFassung ausgerüstet sein.\nCO                  : 1,5 g/kWh\n7. Kraftfahrzeuge müssen Geschwindigkeitsbegrenzer gemäß\nHC                  : 0,46 g/kWh\nUNECE Regelung R89.00 oder in der nachfolgend ge-\nNOx                 : 3,5 g/kWh                                           änderten Fassung oder Richtlinie 92/24/EWG in der durch\nRichtlinie 2004/11/EG geänderten Fassung oder in der\nPart.               : 0,02 g/kWh                                          nachfolgend geänderten Fassung haben.\nRauchtrübung : 0,5 m-1                                                8. Besonders schwere und lange Fahrzeuge müssen am Heck\n(gemessen nach ETC-Prüfzyklen gemäß UNECE Regelung                        reflektierende Schilder gemäß UNECE Regelung R70.01\nR49.03, Stufe B1 oder in der nachfolgend geänderten Fassung               oder in der nachfolgend geänderten Fassung haben.\noder Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richtlinie 2001/27/EG,         9. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit einem Anti-\nStufe B1 geänderten Fassung oder geändert durch Richtlinie                blockiersystem gemäß UNECE Regelung R13.09 oder\n2005/55/EG, geändert durch Richtlinie 2005/78/EG, Stufe B1, in            in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie\nder nachfolgend geänderten Fassung)1)                                     71/320/EWG in der durch Richtlinie 98/12/EG geänderten\nCO                  : 4,0 g/kWh                                           Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung\nausgerüstet sein.\nNMHC                : 0,55 g/kWh\n10. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen eine Lenkung\nCH42)               : 1,1 g/kWh                                           gemäß UNECE Regelung R79.01 oder in der nachfolgend\ngeänderten Fassung oder Richtlinie 70/311/EWG in der\nNOx                 : 3,5 g/kWh\ndurch Richtlinie 1999/7/EG geänderten Fassung oder in der\nPartikel3)          : 0,03 g/kWh                                          nachfolgend geänderten Fassung haben.\nMindestanforderungen an Technik und Sicherheit                       11. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen die Anforderun-\ngen der Verkehrssicherheitsprüfung erfüllen entsprechend\n1. Alle Reifen von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müs-             der EG-Richtlinie 96/96/EG in der Fassung der Richtlinie\nsen eine Profiltiefe von mindestens 2 mm aufweisen gemäß            2003/27/EG der Kommission oder in einer später geänder-\nder UNECE Regelung R54.00 oder in der nachfolgend                   ten Fassung oder entsprechend dem UNECE Überein-\ngeänderten Fassung oder der Richtlinie 92/23/EWG in der             kommen vom 13. November 1997 in der jeweils geltenden\ndurch die Richtlinie 2005/11/EG geänderten Fassung oder             Fassung betreffend die Annahme einheitlicher technischer\nin der nachfolgend geänderten Fassung und, im Fall von              Vorschriften für Radfahrzeuge und die Bedingungen über\nrunderneuerten Reifen, nach UNECE Regelung R109.00                  die wechselseitige Anerkennung diesbezüglicher Kontrol-\noder in der nachfolgend geänderten Fassung.                         len, wie am 13. November 2001 ergänzend vereinbart, oder\n2. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und                  entsprechend der konsolidierten UNECE Resolution R.E.1\nihre Anhänger müssen, wie in den angegebenen Bestim-                (TRANS/SC.1/294/Rev.5) in der Fassung des Jahres 2001\nmungen aufgeführt, mit einer Unterfahrschutzvorrichtung             (TRANS/WP.1/2001/25) oder in einer später geänderten\nam Heck ausgestattet sein gemäß UNECE Regelung                      Fassung. Entsprechend diesen Richtlinien muss die Ver-\nR58.01 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder              kehrssicherheitsprüfung jedes Jahr bestanden werden; die\nRichtlinie 70/221/EWG in der zuletzt durch Richtlinie               entsprechende Prüfbescheinigung darf somit nicht älter\n2000/8/EG geänderten Fassung oder in der nachfolgend                als 12 Monate sein.\ngeänderten Fassung.\nDarüber hinaus können CEMT-Genehmigungen für das „EURO IV\n3. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und             sichere“ Fahrzeug nur für Fahrzeuge verwendet werden, die\nihre Anhänger müssen, wie in den angegebenen Bestim-           den vorstehend angegebenen technischen Vorschriften ent-\nmungen aufgeführt, seitliche Unterfahrschutzvorrichtungen      sprechen, und sind nur dann gültig, wenn sie durch vollständig\ngemäß UNECE Regelung R73.00 oder in der nachfolgend            ausgefüllte Nachweisblätter über die Einhaltung dieser techni-\ngeänderten Fassung oder Richtlinie 89/297/EWG oder in          schen Sicherheitsnormen ergänzt werden.\nder nachfolgend geänderten Fassung haben.\nDie Nachweisblätter sind in der Amtssprache des Zulassungs-\n4. Kraftfahrzeuge müssen mit einem Rückspiegel gemäß               staates des Fahrzeugs oder in Englisch, Französisch oder\nUNECE Regelung R46.01 oder in der nachfolgend ge-              Deutsch erhältlich. Sie sind zusammen mit Übersetzungen in\nänderten Fassung oder Richtlinie 71/127/EWG in der durch       mindestens zwei andere dieser Sprachen mitzuführen (siehe\nRichtlinie 88/321/EWG oder Richtlinie 2003/97/EG ge-           Anlagen 4, 5 und 6).\nänderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten\nFassung ausgestattet sein.                                     Das Nachweisblatt über die Einhaltung der Grenzwerte für die\nAbgas- und Lärmemission und Sicherheitsanforderungen für\n5. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit einer               „EURO IV sichere“ Kraftfahrzeuge (vgl. Anlage 4) kann ausgefüllt\nBeleuchtungs- und Blinkanlage gemäß UNECE Regelung             werden entweder durch\nR48.01 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder\nRichtlinie 76/756/EWG in der durch Richtlinie 97/28/EG         – die zuständigen Prüfdienste des Landes, in dem das Fahr-\nzeug zugelassen ist, sofern dieses Land Bevollmächtigten\nvon Fahrzeugherstellern nicht eine entsprechende Genehmi-\n1)\ngung erteilt,\nBuchstabe B1, B oder C in der Genehmigungsnummer\n2) Gilt nur für Erdgasmotoren                                        – den Fahrzeughersteller oder dessen Bevollmächtigten im\n3) Gilt nicht für mit Gas betriebene Motoren in Stufe A und Stufe B1    Land der Zulassung oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010                              307\n– die zuständigen Prüfdienste im Land der Zulassung in            80 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung ≥ 150 kW.\nZusammenarbeit mit dem Fahrzeughersteller oder dessen\nBevollmächtigten im Land der Zulassung, wenn die Ausrüs-       Grenzwerte für die Abgasemission bei Fahrzeugen mit Diesel-\ntung nicht komplett vom Hersteller eingebaut wird.             motor\nIm Falle des „Bevollmächtigten“ hat er auch den Namen des         (gemessen nach ESC- und ELR-Prüfzyklen gemäß ECE Rege-\nHerstellers anzugeben, in dessen Auftrag er tätig ist.            lung R49.04, Stufe B2 oder in der nachfolgend geänderten\nFassung oder Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richtlinie\nDas Nachweisblatt wird nur einmal für das betreffende Fahrzeug    2001/27/EG, Stufe B2 geänderten Fassung oder Richtlinie\nausgestellt und muss nur dann erneuert werden, wenn sich die      2005/55/EG, geändert durch Richtlinie 2005/78/EG, Stufe B2,\ndarauf angegebenen Grundwerte der Emission geändert haben.        oder in der nachfolgend geänderten Fassung)1)\nDas Nachweisblatt über die Erfüllung der Sicherheitsanforde-      CO                  : 1,5 g/kWh\nrungen an „EURO IV sichere“ Kraftfahrzeuge muss mindestens\neinmal pro Jahr im Rahmen der Verkehrssicherheitsprüfung          HC                  : 0,46 g/kWh\nerneuert werden (vgl. Anlage 6).\nNOx                 : 2,0 g/kWh\nDarüber hinaus sind Mindestanforderungen hinsichtlich der\nSicherheit zu erfüllen, die sowohl für das Kraftfahrzeug als auch Part.               : 0,02 g/kWh\nfür den Anhänger gelten. Daher sollte bei der Zulassung und der\nVerkehrssicherheitsprüfung von Anhängern ein besonderes           Rauchtrübung : 0,5 m-1\nNachweisblatt ausgestellt werden (vgl. Anlagen 5 und 6).\n(gemessen nach ETC-Prüfzyklen gemäß UNECE Regelung\nBei Neufahrzeugen ist das Nachweisblatt über die Verkehrs-        R49.04, Stufe B2 oder in der nachfolgend geänderten Fassung\nsicherheitsprüfung für einen Anhänger (vgl. Anlage 5) entspre-    oder Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richtlinie 2001/27/EG,\nchend den in der jeweiligen Anlage angegebenen Bestimmun-         Stufe B2 geänderten Fassung oder in Richtlinie 2005/55/EG,\ngen auszustellen durch:                                           geändert durch Richtlinie 2005/78/EG, Stufe B2, oder in der\nnachfolgend geänderten Fassung)1)\n– die zuständigen Prüfdienste im Land der Zulassung,\nCO                  : 4,0 g/kWh\n– den Fahrzeughersteller oder dessen Bevollmächtigten im\nLand der Zulassung oder                                        NMHC                : 0,55 g/kWh\n– die zuständigen Prüfdienste im Land der Zulassung in\nCH42)               : 1,1 g/kWh\nZusammenarbeit mit dem Fahrzeughersteller oder dessen\nBevollmächtigten im Land der Zulassung, wenn die Ausrüs-       NOx                 : 2,0 g/kWh\ntung nicht komplett vom Hersteller eingebaut wird.\nPartikel3)          : 0,03 g/kWh\nDas Nachweisblatt über die Verkehrssicherheit für einen An-\nhänger und ein Kraftfahrzeug (vgl. Anlage 6) ist entsprechend     Mindestanforderungen an Technik und Sicherheit\nden in der jeweiligen Anlage angegebenen Bestimmungen aus-\nzustellen durch:                                                    1. Alle Reifen von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müs-\nsen eine Profiltiefe von mindestens 2 mm aufweisen gemäß\n– die vom Zulassungsstaat im Sinne der Richtlinie 96/96/EG              der UNECE Regelung R54.00 oder in der nachfolgend\noder durch das UNECE Abkommen von 1997 oder die konso-               geänderten Fassung oder der Richtlinie 92/23/EWG in der\nlidierte Resolution R.E.1 bestimmte und direkt überwachte            durch die Richtlinie 2005/11/EG geänderten Fassung oder\nEinrichtung.                                                         in der nachfolgend geänderten Fassung und, im Fall von\nSollten im Rahmen einer Vorort-Überprüfung Abweichungen                 runderneuerten Reifen, nach UNECE Regelung R109.00\nvon den auf dem Nachweisblatt angegebenen Emissionswerten               oder in der nachfolgend geänderten Fassung.\nund Sicherheitsanforderungen festgestellt werden, so gelten\n2. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und\ndie technischen Forderungen grundsätzlich als nicht erfüllt. In\nihre Anhänger müssen, wie in den angegebenen Bestim-\ndiesem Fall verliert das Nachweisblatt seine Gültigkeit.\nmungen aufgeführt, mit einer Unterfahrschutzvorrichtung\nZur Erleichterung und Beschleunigung von Grenzüberschreitun-            am Heck ausgestattet sein gemäß UNECE Regelung\ngen wird dringend empfohlen, an „EURO IV sichere“ Fahrzeuge             R58.01 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder\nvorne eine magnetische Plakette oder einen Aufkleber gemäß              Richtlinie 70/221/EWG in der zuletzt durch Richtlinie\nAnlage 8 anzubringen. Die Plakette sollte einen grünen Hinter-          2000/8/EG geänderten Fassung oder in der nachfolgend\ngrund und einen weißen Rand haben und die Aufschrift „IV“ in            geänderten Fassung.\nWeiß tragen (IV = EURO IV).\n3. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und\nihre Anhänger müssen, wie in den angegebenen Bestim-\nKapitel 11                                 mungen aufgeführt, seitliche Unterfahrschutzvorrichtungen\ngemäß UNECE Regelung R73.00 oder in der nachfolgend\nDas Programm „EURO V sicheres“ Fahrzeug                       geänderten Fassung oder Richtlinie 89/297/EWG oder in\nder nachfolgend geänderten Fassung haben.\nFür das „EURO V sichere“ Kraftfahrzeug gelten die folgenden\nBestimmungen:                                                       4. Kraftfahrzeuge müssen mit einem Rückspiegel gemäß\nGrenzwerte für die Lärmemission                                         UNECE Regelung R46.01 oder in der nachfolgend ge-\nänderten Fassung oder Richtlinie 71/127/EWG in der durch\n(gemäß UNECE Regelung R51.02 oder in der nachfolgend ge-                Richtlinie 88/321/EWG oder Richtlinie 2003/97/EG ge-\nänderten Fassung oder Richtlinie 70/157/EWG in der durch                änderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten\nRichtlinie 1999/101/EG geänderten Fassung oder in der nach-             Fassung ausgestattet sein.\nfolgend geänderten Fassung)\n1) Buchstabe B2, D, E, F oder G in der Genehmigungsnummer\n77 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung < 75 kW\n2) Gilt nur für Erdgasmotoren\n78 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung ≥ 75 kW       3) Gilt nicht für mit Gas betriebene Motoren in Stufe A und Stufe B1\n< 150 kW                                                             und B2","308                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010\n5. Kraftfahrzeuge1) müssen mit einer Beleuchtungs- und             Das Nachweisblatt über die Einhaltung der Grenzwerte für die\nBlinkanlage gemäß UNECE Regelung R48.02 oder in                Abgas- und Lärmemission und Sicherheitsanforderungen für\nder nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie             „EURO V sichere“ Kraftfahrzeuge (vgl. Anlage 4) kann ausgefüllt\n76/756/EWG in der durch Richtlinie 97/28/EG geänderten         werden entweder durch\nFassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung aus-\n– die zuständigen Prüfdienste des Landes, in dem das Fahr-\ngerüstet sein.\nzeug zugelassen ist, sofern dieses Land Bevollmächtigten\n6. Kraftfahrzeuge müssen mit einem Fahrtenschreiber gemäß             von Fahrzeugherstellern nicht eine entsprechende Genehmi-\nUNECE AETR-Übereinkommen oder ihre Ergänzungen                    gung erteilt,\noder Verordnung Nr. 3821/85/EWG in der Fassung der\nVerordnung Nr. 2135/98/EG oder in der nachfolgend ge-          – den Fahrzeughersteller oder dessen Bevollmächtigten im\nänderten Fassung ebenso wie Verordnung Nr. 1360/2002              Land der Zulassung oder\nund Nr. 432/2004/EG oder in der nachfolgend geänderten         – die zuständigen Prüfdienste im Land der Zulassung in\nFassung ausgerüstet sein.                                         Zusammenarbeit mit dem Fahrzeughersteller oder dessen\n7. Kraftfahrzeuge müssen Geschwindigkeitsbegrenzer gemäß              Bevollmächtigten im Land der Zulassung, wenn die Ausrüs-\nUNECE Regelung R89.00 oder in der nachfolgend ge-                 tung nicht komplett vom Hersteller eingebaut wird.\nänderten Fassung oder Richtlinie 92/24/EWG in der durch\nIm Falle des „Bevollmächtigten“ hat er auch den Namen des\nRichtlinie 2004/11/EG geänderten Fassung oder in der\nHerstellers anzugeben, in dessen Auftrag er tätig ist.\nnachfolgend geänderten Fassung haben.\n8. Besonders schwere und lange Fahrzeuge müssen am Heck            Das Nachweisblatt wird nur einmal für das betreffende Fahrzeug\nreflektierende Schilder gemäß UNECE Regelung R70.01            ausgestellt und muss nur dann erneuert werden, wenn sich die\noder in der nachfolgend geänderten Fassung haben.              darauf angegebenen Grundwerte der Emission geändert haben.\n9. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit einem Anti-         Das Nachweisblatt über die Erfüllung der Sicherheitsanforde-\nblockiersystem gemäß UNECE Regelung R13.09 oder in             rungen an „EURO V sichere“ Kraftfahrzeuge muss mindestens\nder nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie             einmal pro Jahr im Rahmen der Verkehrssicherheitsprüfung\n71/320/EWG in der durch Richtlinie 98/12/EG geänderten         erneuert werden (vgl. Anlage 6).\nFassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung aus-\ngerüstet sein.                                                 Darüber hinaus sind Mindestanforderungen hinsichtlich der\nSicherheit zu erfüllen, die sowohl für das Kraftfahrzeug als auch\n10. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen eine Lenkung             für den Anhänger gelten. Daher sollte bei der Zulassung und der\ngemäß UNECE Regelung R79.01 oder in der nachfolgend            Verkehrssicherheitsprüfung von Anhängern ein besonderes\ngeänderten Fassung oder Richtlinie 70/311/EWG in der           Nachweisblatt ausgestellt werden (vgl. Anlagen 5 und 6).\ndurch Richtlinie 1999/7/EG geänderten Fassung oder in der\nnachfolgend geänderten Fassung haben.                          Bei Neufahrzeugen ist das Nachweisblatt für die Verkehrssicher-\nheit für einen Anhänger (vgl. Anlage 5) entsprechend den in der\n11. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen die Anforderun-          jeweiligen Anlage angegebenen Bestimmungen auszustellen\ngen der Verkehrssicherheitsprüfung erfüllen entsprechend       durch\nder EG-Richtlinie 96/96/EG in der Fassung der Richtlinie\n2003/27/EG der Kommission oder in einer später geänder-        – die zuständigen Prüfdienste im Land der Zulassung,\nten Fassung oder entsprechend dem UNECE Überein-\nkommen vom 13. November 1997 in der jeweils geltenden          – den Fahrzeughersteller oder dessen Bevollmächtigten im\nFassung betreffend die Annahme einheitlicher technischer          Land der Zulassung oder\nVorschriften für Radfahrzeuge und die Bedingungen über         – die zuständigen Prüfdienste im Land der Zulassung in\ndie wechselseitige Anerkennung diesbezüglicher Kontrol-           Zusammenarbeit mit dem Fahrzeughersteller oder dessen\nlen, wie am 13. November 2001 ergänzend vereinbart, oder          Bevollmächtigten im Land der Zulassung, wenn die Ausrüs-\nentsprechend der konsolidierten UNECE Resolution R.E.1            tung nicht komplett vom Hersteller eingebaut wird.\n(TRANS/SC.1/294/Rev.5) in der Fassung des Jahres 2001\n(TRANS/WP.1/2001/25) oder in einer später geänderten           Das Nachweisblatt für die Verkehrssicherheit für einen Anhänger\nFassung. Entsprechend diesen Richtlinien muss die Ver-         und ein Kraftfahrzeug (vgl. Anlage 6) ist entsprechend den in der\nkehrssicherheitsprüfung jedes Jahr bestanden werden;           jeweiligen Anlage angegebenen Bestimmungen auszustellen\ndie entsprechende Prüfbescheinigung darf somit nicht älter     durch:\nals 12 Monate sein.\n– die vom Zulassungsstaat im Sinne der Richtlinie 96/96/EG\nDarüber hinaus können CEMT-Genehmigungen für das „EURO V                oder durch das UNECE Abkommen von 1997 oder die konso-\nsichere“ Fahrzeug nur für Fahrzeuge verwendet werden, die               lidierte Resolution R.E.1 bestimmte und direkt überwachte\nden vorstehend angegebenen technischen Vorschriften ent-                Einrichtung.\nsprechen, und sind nur dann gültig, wenn sie durch vollständig\nausgefüllte Nachweisblätter über die Einhaltung dieser techni-       Sollten im Rahmen einer Vorort-Überprüfung Abweichungen\nschen Sicherheitsnormen ergänzt werden.                              von den auf dem Nachweisblatt angegebenen Emissionswerten\nund Sicherheitsanforderungen festgestellt werden, so gelten die\nDie Nachweisblätter sind in der Amtssprache des Zulassungs-          technischen Forderungen grundsätzlich als nicht erfüllt. In die-\nstaates des Fahrzeugs oder in Englisch, Französisch oder             sem Fall verliert das Nachweisblatt seine Gültigkeit.\nDeutsch erhältlich. Sie sind zusammen mit Übersetzungen in\nmindestens zwei andere dieser Sprachen mitzuführen (siehe            Zur Erleichterung und Beschleunigung von Grenzüberschreitun-\nAnlagen 4, 5 und 6).                                                 gen wird dringend empfohlen, an „EURO V sichere“ Fahrzeuge\nvorne eine magnetische Plakette oder einen Aufkleber gemäß\n1) Die Anhänger müssen mit einer Beleuchtungs- und Blinkanlage gemäß Anlage 8 anzubringen. Die Plakette sollte einen grünen Hinter-\nUNECE Regelung R48.01 oder in der nachfolgend geänderten          grund und einen weißen Rand haben und die Aufschrift „V“ in\nFassung ausgerüstet sein.                                         Weiß tragen (V = EURO V).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010                          309\nAnlage 1\nMuster einer CEMT-Jahresgenehmigung/Muster einer CEMT-Kurzzeitgenehmigung\nWiedergegeben wird nur der Genehmigungstext, da seit 1. Januar 1998 die Seiten 1 und 2 von CEMT-Genehmigungen gesichert sind\nund ihre Wiedergabe somit nicht mehr möglich ist.\nBeide Genehmigungsarten haben das Blattformat A4.\nJahresgenehmigungen sind grün, Kurzzeitgenehmigungen sind gelb.\nDas Zusatzblatt mit näheren Angaben zu der ersten Seite der CEMT-Genehmigung, die in den jeweiligen Amtssprachen der betrof-\nfenen Länder, mit Ausnahme von Englisch und Französisch, abgefasst sind, ist weiß, im Blattformat A4 und wird von den Mitglied-\nstaaten gedruckt (Vorder- und Rückseite bedruckt).\nUnd\nSeite 1 der CEMT-Genehmigung – Genehmigungstext in den CEMT-Sprachen Französisch und Englisch\nSeite 2 der CEMT-Genehmigung – Allgemeine Bestimmungen in den CEMT-Sprachen Französisch und Englisch\nAbgedruckt in der Übersetzung:\nAllgemeine Bestimmungen\nDie vorliegende Genehmigung erstreckt sich auf Beförderungen im gewerblichen Straßengüterverkehr zwischen Lade- und Entlade-\norten in zwei verschiedenen in dem Verzeichnis auf Seite 1 der Genehmigung eingetragenen Mitgliedstaaten der Europäischen\nKonferenz der Verkehrsminister (CEMT).\nDer Inhaber dieser Genehmigung ist berechtigt, als Angehöriger eines Mitgliedstaates der CEMT innerhalb des CEMT-Gebietes mit\neiner CEMT-Genehmigung die gewerbliche Beförderung von Gütern im Straßenverkehr zu betreiben und dabei maximal drei Fahrten\naußerhalb des Staates, in dem sein Kraftfahrzeug zugelassen ist, durchzuführen.\nDie Genehmigung gilt nicht für Beförderungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Nicht-Mitgliedstaat.\nSie ist auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt und kann nicht übertragen werden.\nSie kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, die die Genehmigung erteilt hat, entzogen werden, wenn sie in nicht aus-\nreichendem Maße oder nur für bilaterale Beförderungen mit einem einzigen Mitgliedstaat genutzt wird.\nSie darf gleichzeitig nur für ein einziges Fahrzeug oder eine einzige Fahrzeugkombination verwendet werden.\nSie ist im Fahrzeug zusammen mit dem Fahrtenberichtheft mitzuführen, in das die grenzüberschreitenden Beförderungen im Rahmen\nder vorliegenden Genehmigung eingetragen werden.\nDie Genehmigung und das Fahrtenberichtheft sind den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.\nDer Inhaber der Genehmigung ist verpflichtet, auf dem Gebiet der jeweiligen Mitgliedstaaten die dort geltenden Gesetzes- und Ver-\nwaltungsbestimmungen, insbesondere die Vorschriften des Straßenverkehrs zu beachten.\nDie vorliegende Genehmigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf ihrer Gültigkeit an die zuständige Erteilungsbehörde\nzurückzugeben.\nSeite 3 bis 6 der CEMT-Genehmigung: Hinweise zu Seite 1 der CEMT-Genehmigung in den offiziellen Sprachen der CEMT-Mitglied-\nstaaten mit Ausnahme von Englisch und Französisch.\n…………………………………………………………………….........\nA/D/FL                Das auf Seite 1 mit Stempel und Unterschrift der zuständigen Behörde oder Stelle versehene Doku-\nment berechtigt, den dort bezeichneten Unternehmer in dem angegebenen Zeitraum zur Güter-\nbeförderung auf der Straße, bei denen Be- und Entladeort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten\nder Europäischen Konferenz der Verkehrsminister liegen, und zwar mit einem Einzelfahrzeug oder mehreren anein-\nander gekoppelten Fahrzeugen sowie Leerfahrten mit diesen Fahrzeugen im gesamten Gebiet der Mitgliedstaaten\ndurchzuführen unter Beachtung des Leitfadens für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung\ndes Multilateralen CEMT-Kontingents.\n……………………………………………………………………….....","310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010\nAnlage 2\nMuster einer Genehmigung für die Durchführung internationaler Umzüge","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010                                           311\nSigle du pays\németteur\nAutorisation N°\npour les déménagements internationaux\nLa présente autorisation habilite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................\n.......................................................................\n(Nom ou raison sociale du transporteur et adresse complète)\nà effectuer des déménagements internationaux sur les relations de trafic entre l’Albanie,\nl’Allemagne, l’Arménie, l’Autriche, l’Azerbaïdjan, le Bélarus, la Belgique, la Bosnie-\nHerzégovine, la Bulgarie, la Croatie, le Danemark, l’ERYM, l’Espagne, l’Estonie, la\nFédération de Russie, la Finlande, la France, la Géorgie, la Grèce, la Hongrie, l’Irlande,\nl’Islande, l’Italie, la Lettonie, le Liechtenstein, la Lituanie, le Luxembourg, Malte,\nla Moldavie, le Monténégro, la Norvège, les Pays-Bas, la Pologne, le Portugal, la\nRépublique Tchèque, la Roumanie, le Royaume-Uni, la Serbie, la Slovaquie, la Slovénie,\nla Suède, la Suisse, la Turquie et l’Ukraine, au moyen d’un véhicule isolé ou d’un\nensemble de véhicules couplés, et à déplacer à vide ces véhicules sur tout le territoire\ndes Etats Membres de la CEMT.\nLa présente autorisation est valable du . . . . . . . . . . . . . . . au            ...................\nDélivrée à    . . . . . . . . . . . . , le . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Signature et cachet de l’organisme\nqui délivre l’autorisation –\nÉtat où le véhicule est immatriculé)","312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010\nCountry code where\nthe licence is issued\nAutorisation No.\nfor international removals\nThis authorisation entitles . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................\n.......................................................................\n(Name or trade name and full address of carrier)\nto carry out international removals on routes between Albania, Armenia, Austria, Azerbaijan,\nBelarus, Belgium, Bosnia-Herzegovina, Bulgaria, Croatia, Czech Republic, Denmark,\nEstonia, Finland, France, FYROM, Georgia, Germany, Greece, Hungary, Iceland, Ireland,\nItaly, Latvia, Liechtenstein, Lithuania, Luxembourg, Malta, Moldova, Montenegro,\nNetherlands, Norway, Poland, Portugal, Romania, Russian Federation, Serbia, Slovakia,\nSlovenia, Spain, Sweden, Switzerland, Turkey, Ukraine and United Kingdom, by means\nof a single vehicle or a coupled combination of vehicles and to run such vehicles unladen\nthroughout ECMT Member countries.\nThis authorisation is valid from     . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . to . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nIssued at . . . . . . . . . . . . . . Date . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Signature and stamp of agency\nissuing authorisation –\nState in which vehicle is registered)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010          313\nText in der Amtssprache des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist.\nAllgemeine Bestimmungen\nDiese Genehmigung ist im Fahrzeug mitzuführen und bei Kontrollen durch zuständige\nKontrollbeamte auf Verlangen vorzulegen.\nDiese Genehmigung gilt ausschließlich für internationale Umzüge, nicht für Umzüge inner-\nhalb desselben Staates.\nDiese Genehmigung ist nicht auf Dritte übertragbar.\nDer Transportunternehmer hat in allen Mitgliedstaaten die Gesetze, Vorschriften und Ver-\nwaltungsbestimmungen, insbesondere die Transport- und Verkehrsbestimmungen, des\nbetreffenden Staates zu beachten.\nIndications se référant à la première page de la présente autorisation, rédigées\ndans les langues officielles de tous les Etats concernés\nInformation referring to the first page of the attached authorisation drawn up in\nthe official languages of the relevant countries\nA/D/FL                 Diese Genehmigung berechtigt den bezeichneten Unternehmer, in\ndem angegebenen Zeitraum grenzüberschreitende Beförderungen\nvon Umzugsgut auf den Verkehrsrelationen zwischen Albanien,\nArmenien, Aserbaidschan, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Däne-\nmark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island,\nItalien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Republik Mazedo-\nnien, der Republik Moldau, Montenegro, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen,\nPortugal, Rumänien, der Russischen Föderation, Serbien, der Slowakischen Republik,\nSlowenien, Spanien, Schweden, der Schweiz, der Tschechischen Republik, der Türkei,\ndem Vereinigten Königreich, der Ukraine und Ungarn, und zwar mit einem Einzelfahrzeug\noder mit Fahrzeugkombinationen sowie Leerfahrten mit diesen Fahrzeugen im gesamten\nGebiet der CEMT-Mitgliedstaaten durchzuführen.","314                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010\nAnlage 3\nBeispiele für mögliche Stempel auf Genehmigungen\nStempel A, GR, H, I in roter Farbe\nStempel für „EURO III sichere“ Fahrzeuge in grüner Farbe1)\nStempel für „EURO IV sichere“ Fahrzeuge in grüner Farbe1)\nStempel für „EURO V sichere“ Fahrzeuge in grüner Farbe\nDiese Stempel befinden sich auf der ersten Seite der Genehmigung, gewöhnlich am rechten Rand.\n1) Die in diesem Dokument abgebildeten Stempel ersetzen die Stempel der vorangegangenen Ausgabe des Leitfadens (2006).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010 315\nAnlage 4\nMuster für Nachweise\nder Übereinstimmung mit den technischen Voraussetzungen\nhinsichtlich des Abgas- und Lärmverhaltens\nund mit den Sicherheitsanforderungen für ein „EURO III sicheres“,\n„EURO IV sicheres“ oder „EURO V sicheres“ Kraftfahrzeug\nHellgrünes Papier, Format A4,\nVorder- und Rückseite bedruckt","316                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010\nN° de l’attestation: . . . . . . . . . . .\nAttestation CEMT de conformité aux normes techniques\net aux normes de sécurité pour un véhicule à moteur\n❑ «EURO III sûr»                                               ❑ «EURO IV sûr»                                          ❑ «EURO V sûr»\nMarque et type de véhicule:\nNuméro d’identification du véhicule (VIN):\nCode et numéro de série du moteur:\nLe soussigné1,\n– service compétent dans le pays d’immatriculation2;\n– constructeur ou représentant agréé du constructeur dans le pays d’immatriculation, ou\n– une combinaison du service compétent dans le pays d’immatriculation et du constructeur ou du représentant agréé du\nconstructeur dans le pays d’immatriculation, lorsque les dispositifs n’ont pas tous été mis en place par le constructeur du\nvéhicule3.\n[Nom(s) et cachet(s) de l’entreprise et/ou de l’administration]\natteste par la présente que le véhicule décrit ci-dessus est déclaré conforme aux spécifications des Règlements CEE-ONU et/ou\ndes Directives CE listées ci-dessous, et que les caractéristiques mentionnées sur cette attestation sont exactes.\nPUISSANCE DU MOTEUR\n❑ ❑ Mesures selon: CEE-ONU R85.00 ou amendements ultérieurs ou Directive 80/1269/CEE telle que modifiée par la Directive\n1999/99/CE ou amendements ultérieurs.\nEXIGENCES DE BRUIT ET D’EMISSIONS POLLUANTES\n❑ ❑ Bruit mesuré selon: CEE-ONU R51.02 ou amendements ultérieurs ou Directive 70/157/CEE telle que modifiée par la Directive\n1999/101/CE ou amendements ultérieurs.\n❑ ❑ EURO III: Emissions polluantes mesurées selon: CEE-ONU R49.03, ligne A ou Directive 88/77/CEE telle que modifiée par la\nDirective 2001/27/CE, ligne A, ou Directive 2005/55/CE, ligne A.4\n❑ ❑ EURO IV: Emissions polluantes mesurées suite aux cycles d’essai ESC et ELR selon: CEE-ONU R49.03, ligne B1 ou\namendements ultérieurs ou Directive 88/77/CEE telle que modifiée par la Directive 2001/27/CE, ligne B1, ou Directive\n2005/55/CE telle que modifiée par la Directive 2005/78/CE, ligne B1 ou amendements ultérieurs.5\n❑ ❑ EURO IV: Émissions polluantes mesurées suite aux cycles d’essai ETC selon: CEE-ONU R49.03, ligne B1 ou amendements\nultérieurs ou Directive 88/77/CEE telle que modifiée par la Directive 2001/27/CE, ligne B1 ou Directive 2005/55/CE telle que\nmodifiée par la Directive 2005/78/CE, ligne B1 ou amendements ultérieurs.5\n❑ ❑ EURO V: Emissions polluantes mesurées suite aux cycles d’essai ESC et ELR selon: CEE-ONU R49.04, ligne B2 ou\namendements ultérieurs ou Directive 88/77/CEE telle que modifiée par la Directive 2001/27/CE, ligne B2, ou Directive\n2005/55/CE telle que modifiée par la Directive 2005/78/CE, ligne B2 ou amendements ultérieurs.6\n❑ ❑ EURO V: Emissions polluantes mesurées suite aux cycles d’essai ETC selon: CEE-ONU R49.04, ligne B2 ou amendements\nultérieurs ou Directive 88/77/CEE telle que modifiée par la Directive 2001/27/CE, ligne B2 ou Directive 2005/55/CE telle que\nmodifiée par la Directive 2005/78/CE, ligne B2 ou amendements ultérieurs.6\n1  Rayer les mentions inutiles.\n2  Pour les pays où les représentants des constructeurs ne sont pas agréés.\n3  Dans ce cas, le premier à signer remplit la colonne de gauche et le second, la colonne de droite.\n4  Lettre A dans le numéro de réception.\n5  Lettre B1 ou B ou C dans le numéro de réception.\n6  Lettre B2 ou D, E, F ou G dans le numéro de réception.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010                     317\nEXIGENCES DE SECURITÉ\nLe véhicule à moteur est équipé des dispositifs suivants:\n❑ ❑ Protection anti-encastrement arrière7 conforme au Règlement CEE-ONU R58.01 ou amendements ultérieurs ou à la\nDirective 70/221/CEE, modifiée par la Directive 2000/8/CE ou amendements ultérieurs.\n❑ ❑ Protection latérale7 conforme au Règlement CEE-ONU R73.00 ou amendements ultérieurs ou à la Directive 89/297/CEE ou\namendements ultérieurs.\n❑ ❑ Rétroviseur conforme au Règlement CEE-ONU R46.01 ou amendements ultérieurs ou à la Directive 71/127/CEE, modifiée par\nla Directive 88/321/CEE ou la Directive 2003/97/CE ou amendements ultérieurs.\n❑ ❑ EURO III et EURO IV: Installation des feux et des dispositifs de signalisation lumineuse conforme au Règlement CEE-ONU\nR48.01 ou amendements ultérieurs ou à la Directive 76/756/CEE, modifiée par la Directive 97/28/CE ou amendements\nultérieurs.\n❑ ❑ EURO V: Installation des feux et des dispositifs de signalisation lumineuse conforme au Règlement CEE-ONU R48.02 ou\namendements ultérieurs ou à la Directive 76/756/CEE, modifiée par la Directive 97/28/CE ou amendements ultérieurs.\n❑ ❑ Tachygraphe conforme à l’Accord AETR de la CEE-ONU ou amendements ultérieurs ou au Règlement (CEE) N° 3821/85 du\nConseil tel que modifié par le Règlement (CE) N° 2135/98 ou amendements ultérieurs ainsi que par les Règlements de la\nCommission (CE) N° 1360/2002 et N° 432/2004 ou amendements ultérieurs.\n❑ ❑ Limiteur de vitesse conforme au Règlement CEE-ONU R89.00 ou amendements ultérieurs ou à la Directive 92/24/CEE,\nmodifiée par la Directive 2004/11/CE ou amendements ultérieurs.\n❑ ❑ Plaques d’identification arrière (rétroréfléchissantes) pour véhicule lourd et long conformes au Règlement CEE-ONU R70.01\nou amendements ultérieurs.\n❑ ❑ Système de freinage avec dispositif antiblocage conforme au Règlement CEE-ONU R13.09 ou amendements ultérieurs ou à\nla Directive 71/320/CEE, modifiée par la Directive 98/12/CE ou amendements ultérieurs.\n❑ ❑ Système de direction conforme au Règlement CEE-ONU R79.01 ou amendements ultérieurs ou à la Directive 70/311/CEE,\nmodifiée par la Directive 1999/7/CE ou amendements ultérieurs.\nLieu                                         Date                                          Signature(s) et cachet(s)\n7  Tracteurs de semi-remorques exceptés.","318                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010\nCertificate N°: . . . . . . . . . . .\nECMT Certificate of Compliance\nwith Technical and Safety Requirements for a Motor Vehicle\n❑ “EURO III safe”                                                   ❑ “EURO IV safe”                                            ❑ “EURO V safe”\nVehicle Type and Make:\nVehicle Identification Number (VIN):\nEngine Type / Number:\nThe1,\n– Competent validation Services in the country of registration2;\n– Vehicle Manufacturer, or the authorised Representative of the Manufacturer in the country of registration, or\n– A combination of the competent validation Services in the country of registration and the vehicle Manufacturer, or the\nauthorised Representative of the Manufacturer in the country of registration, when all the equipment is not fitted by the\nvehicle Manufacturer3.\n[Name(s) and stamp(s) of the Company and/or the Administration]\nHereby confirms that the said vehicle is in compliance with the provisions of respective UNECE Regulations and/or EC Directives, as\nlisted below, and confirms that the particulars entered overleaf are correct.\nENGINE POWER\n❑ ❑ Measurements according to: UNECE R85.00, or as subsequently amended; or Directive 80/1269/EEC, as amended by\nDirective 1999/99/EC, or as subsequently amended.\nREQUIREMENTS FOR NOISE AND EXHAUST EMISSIONS\n❑ ❑ Noise measured according to: UNECE R51.02 or as subsequently amended; or Directive 70/157/EEC, as amended by\nDirective 1999/101/EC, or as subsequently amended.\n❑ ❑ EURO III: Exhaust emissions measured according to: UNECE R49.03, row A; or Directive 88/77/EEC as amended by\nDirective 2001/27/EC, row A, or Directive 2005/55/EC, row A.4\n❑ ❑ EURO IV: Exhaust emissions measured under ESC and ELR test cycles according to: UNECE R49.03, row B1 or as\nsubsequently amended; or Directive 88/77/EEC as amended by Directive 2001/27/EC, row B1 or Directive 2005/55/EC, as\namended by Directive 2005/78/EC, row B1 or as subsequently amended.5\n❑ ❑ EURO IV: Exhaust emissions measured under ETC test cycle according to: UNECE R49.03, row B1 or as subsequently\namended; or Directive 88/77/EEC as amended by Directive 2001/27/EC, row B1 or Directive 2005/55/EC, as amended by\nDirective 2005/78/EC, row B1 or as subsequently amended.5\n❑ ❑ EURO V: Exhaust emissions measured under ESC and ELR test cycles according to: UNECE R49.04, row B2 or as\nsubsequently amended; or Directive 88/77/EEC as amended by Directive 2001/27/EC, row B2 or Directive 2005/55/EC as\namended by Directive 2005/78/EC, row B2 or as subsequently amended.6\n❑ ❑ EURO V: Exhaust emissions measured under ETC test cycle according to: UNECE R49.04, row B2 or as subsequently\namended; or Directive 88/77/EEC as amended by Directive 2001/27/EC, row B2 or Directive 2005/55/EC as amended by\nDirective 2005/78/EC, row B2 or as subsequently amended.6\n1  Delete inappropriate mentions.\n2  For the countries where the Representatives of the manufacturers are not authorised.\n3  In this case, the first Signatory fills in the column on the left, the second Signatory fills in the column on the right.\n4  Character A in the approval number.\n5  Character B1 or B or C in the approval number.\n6  Character B2 or D, E, F or G in the approval number.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010                 319\nSAFETY REQUIREMENTS\nThe motor vehicle is fitted with the following devices:\n❑ ❑ Rear protective devices7 according to UNECE Regulation R58.01 or as subsequently amended; or to Directive 70/221/EEC,\nas amended by Directive 2000/8/EC or as subsequently amended.\n❑ ❑ Lateral protection7 according to UNECE Regulation R73.00 or as subsequently amended; or to Directive 89/297/EEC or as\nsubsequently amended.\n❑ ❑ Rear view mirror according to UNECE Regulation R46.01 or as subsequently amended; or to Directive 71/127/EEC, as\namended by Directive 88/321/EEC or Directive 2003/97/EC or as subsequently amended.\n❑ ❑ EURO III and EURO IV: Installation of lighting and light-signalling devices according to UNECE Regulation R48.01 or as\nsubsequently amended; or to Directive 76/756/EEC, as amended by Directive 97/28/EC or as subsequently amended.\n❑ ❑ EURO V: Installation of lighting and light-signalling devices according to UNECE Regulation R48.02 or as subsequently\namended; or to Directive 76/756/EEC, as amended by Directive 97/28/EC or as subsequently amended.\n❑ ❑ Tachograph according to the UNECE AETR Agreement or its amendments, or to Council Regulation (EEC) No 3821/85, as\namended by Regulation (EC) No. 2135/98 or as subsequently amended, as well as by Commission Regulations (EC)\nNo. 1360/2002 and No. 432/2004 or as subsequently amended.\n❑ ❑ Speed limitation devices according to UNECE Regulation R89.00 or as subsequently amended; or to Directive 92/24/EEC, as\namended by Directive 2004/11/EC or as subsequently amended.\n❑ ❑ Rear marking plates (retroreflective) for heavy and long vehicles according to UNECE Regulation R70.01 or as subsequently\namended.\n❑ ❑ Braking, including antiblocking systems according to UNECE Regulation R13.09 or as subsequently amended; or to\nDirective 71/320/EEC, as amended by Directive 98/12/EC or as subsequently amended.\n❑ ❑ Steering according to UNECE Regulation R79.01 or as subsequently amended; or to Directive 70/311/EEC, as amended by\nDirective 1999/7/EC or as subsequently amended.\nPlace                                         Date                                     Signature(s) and stamp(s)\n7  Semi-trailer tractor excepted.","320                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010\nNr. des Nachweises: . . . . . . . . . . .\nCEMT – Nachweis der Übereinstimmung mit\nden technischen und Sicherheitsanforderungen für ein Kraftfahrzeug\n❑ „EURO III sicher“                                            ❑ „EURO IV sicher“                                     ❑ „EURO V sicher“\nFahrzeugtyp und Marke:\nFahrzeugidentifizierungsnummer (FIN):\nMotortyp / Nummer:\nDie/Der1\n– jeweils zuständige Stelle im Zulassungsstaat2;\n– Fahrzeughersteller oder der im Zulassungsstaat Bevollmächtigte des Herstellers oder\n– eine Kombination aus der jeweils zuständigen Stelle im Zulassungsstaat und dem Fahrzeughersteller oder dem im Zulas-\nsungsstaat Bevollmächtigten des Herstellers, wenn die gesamte Ausstattung nicht vom Fahrzeughersteller eingebaut wird3,\n[Name(n) und Stempel des Unternehmens und/oder der Behörde]\nbestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug den Bestimmungen der UN-ECE Regelungen und/oder EG-Richtlinien entsprochen\nhat, sowie die Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen Daten.\nMOTORLEISTUNG\n❑ ❑ Messungen nach UN-ECE R85.00 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 80/1269/EWG in der Fassung der\nRichtlinie 1999/99/EG oder in einer später geänderten Fassung.\nANFORDERUNGEN AN DAS LÄRM- UND ABGASVERHALTEN\n❑ ❑ Lärm gemessen nach UN-ECE R51.02 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung\nder Richtlinie 1999/101/EG oder in einer später geänderten Fassung.\n❑ ❑ EURO III: Abgase gemessen nach UN-ECE R49.03, Zeile A oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie\n2001/27/EG, Zeile A oder Richtlinie 2005/55/EG, Zeile A.4\n❑ ❑ EURO IV: Messungen nach ESC- und ELR-Prüfungen und nach UN-ECE R49.03, Zeile B1 oder in einer später geänderten\nFassung oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG, Zeile B1 oder der Richtlinie 2005/55/EG in der\nFassung der Richtlinie 2005/78/EG, Zeile B1 oder in einer später geänderten Fassung.5\n❑ ❑ EURO IV: Messungen nach ETC-Prüfung und nach UN-ECE R49.03, Zeile B1 oder in einer später geänderten Fassung oder\nRichtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG, Zeile B1 oder der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der\nRichtlinie 2005/78/EG, Zeile B1 oder in einer später geänderten Fassung.5\n❑ ❑ EURO V: Messungen nach ESC- und ELR-Prüfungen und nach UN-ECE R49.04, Zeile B2 oder in einer später geänderten\nFassung oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG, Zeile B2 oder der Richtlinie 2005/55/EG in der\nFassung der Richtlinie 2005/78/EG, Zeile B2 oder in einer später geänderten Fassung.6\n❑ ❑ EURO V: Messungen nach ETC-Prüfung und nach UN-ECE R49.04, Zeile B2 oder in einer später geänderten Fassung oder\nRichtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG, Zeile B2 oder der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der\nRichtlinie 2005/78/EG, Zeile B2 oder in einer später geänderten Fassung.6\n1  Unzutreffendes streichen.\n2  Für jene Länder, in denen die Vertreter des Herstellers nicht bevollmächtigt sind.\n3  In diesem Fall füllt der erste Unterzeichnende die linke Spalte und der zweite Unterzeichnende die rechte Spalte aus.\n4  Buchstabe A in der Genehmigungsnummer.\n5  Buchstabe B1 oder B oder C in der Genehmigungsnummer.\n6  Buchstabe B2 oder D, E, F oder G in der Genehmigungsnummer.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010                        321\nSICHERHEITSANFORDERUNGEN\nDas Kraftfahrzeug ist mit folgenden Anlagen ausgestattet:\n❑ ❑ Hinterer Unterfahrschutz7 gemäß UN-ECE Regelung R58.01 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie\n70/221/EWG in der Fassung der Richtlinie 2000/8/EG oder in einer später geänderten Fassung.\n❑ ❑ Seitliche Schutzvorrichtungen7 gemäß UN-ECE Regelung R73.00 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie\n89/297/EWG oder in einer später geänderten Fassung.\n❑ ❑ Rückspiegel gemäß UN-ECE Regelung R46.01 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 71/127/EWG in der\nFassung der Richtlinie 88/321/EWG oder der Richtlinie 2003/97/EG oder in einer später geänderten Fassung.\n❑ ❑ EURO III und EURO IV: Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß UN-ECE Regelung R48.01 oder in\neiner später geänderten Fassung oder Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/28/EG oder in einer später\ngeänderten Fassung.\n❑ ❑ EURO V: Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß UN-ECE Regelung R48.02 oder in einer später geän-\nderten Fassung oder Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/28/EG oder in einer später geänderten Fassung.\n❑ ❑ Kontrollgerät gemäß UN-ECE AETR Abkommen oder in einer später geänderten Fassung oder gemäß Verordnung des Rates\n(EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 oder in einer später geänderten Fassung oder in der Fas-\nsung der Verordnungen (EG) Nr. 1360/2002 und Nr. 432/2004 oder in einer später geänderten Fassung.\n❑ ❑ Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung gemäß UN-ECE Regelung R89.00 oder in einer später geänderten Fassung oder\nRichtlinie 92/24/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/11/EG oder in einer später geänderten Fassung.\n❑ ❑ Hintere Warntafeln (rückstrahlend) für schwere und lange Fahrzeuge gemäß UN-ECE Regelung R70.01 oder in einer später\ngeänderten Fassung.\n❑ ❑ Bremsanlagen inklusive Antiblockiervorrichtung gemäß UN-ECE Regelung R13.09 oder in einer später geänderten Fassung\noder Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/12/EG oder in einer später geänderten Fassung.\n❑ ❑ Lenkanlage gemäß UN-ECE Regelung R79.01 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 70/311/EWG in der\nFassung der Richtlinie 1999/7/EG oder in einer später geänderten Fassung.\nOrt                                         Datum                                          Unterschrift(en) und Stempel\n7  Sattelzugfahrzeuge ausgenommen.","322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010\nAnlage 5\nMuster für einen Sicherheitsnachweis für Anhänger\nHellgelbes Papier, Format A4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010                                         323\nN° de l’attestation: . . . . . . . . . . .\nAttestation CEMT de conformité d’une remorque1 aux normes techniques de sécurité\nMarque et type de véhicule:\nNuméro d’identification du véhicule (VIN):\nLe soussigné2,\n– service compétent dans le pays d’immatriculation3;\n– constructeur ou représentant agréé du constructeur dans le pays d’immatriculation, ou\n– une combinaison du service compétent dans le pays d’immatriculation et du constructeur ou du représentant agréé du\nconstructeur dans le pays d’immatriculation, lorsque les dispositifs n’ont pas tous été mis en place par le constructeur du\nvéhicule4.\n[Nom(s) de la société et/ou de l’administration]\nAtteste par la présente que le véhicule décrit ci-dessus est déclaré conforme aux spécifications des Règlements CEE-ONU et/ou des\nDirectives CE listées ci-dessous, et que les caractéristiques mentionnées sur cette attestation sont exactes.\nLe véhicule remorqué est équipé des dispositifs suivants:\n❑ ❑ Protection anti-encastrement arrière conforme au Règlement CEE-ONU R58.01 ou amendements ultérieurs ou à la Directive\n70/221/CEE, modifiée par la Directive 2000/8/CE ou amendements ultérieurs.\n❑ ❑ Protection latérale conforme au Règlement CEE-ONU R73.00 ou amendements ultérieurs ou à la Directive 89/297/CEE ou\namendements ultérieurs.\n❑ ❑ Feux et dispositifs de signalisation lumineuse conformes au Règlement CEE-ONU R48.01 ou amendements ultérieurs ou à la\nDirective 76/756/CEE telle que modifiée par la Directive 97/28/CE ou amendements ultérieurs.\n❑ ❑ Plaques d’identification arrière (rétroréfléchissantes) pour véhicule lourd et long conformes au Règlement CEE-ONU R70.01\nou amendements ultérieurs.\n❑ ❑ Système de freinage avec dispositif antiblocage conforme au Règlement CEE-ONU R13.09 ou amendements ultérieurs ou à\nla Directive 71/320/CEE, modifiée par la Directive 98/12/CE ou amendements ultérieurs.\nLieu                                               Date                                              Signature(s) et cachet(s)\n1  Semi-remorques incluses.\n2  Rayer les mentions inutiles.\n3  Pour les pays où les représentants des constructeurs ne sont pas agréés.\n4  Dans ce cas, le premier à signer remplit la colonne de gauche et le second, la colonne de droite.","324                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010\nCertificate N°: . . . . . . . . . . .\nECMT Certificate of Compliance of a Trailer1 with the Technical Safety Requirements\nVehicle Type and Make:\nVehicle Identification Number (VIN):\nThe2,\n– Competent validation Services in the country of registration3;\n– Vehicle Manufacturer, or the authorised Representative of the Manufacturer in the country of registration, or\n– A combination of the competent validation Services in the country of registration and the vehicle Manufacturer, or the\nauthorised Representative of the Manufacturer in the country of registration, when all the equipment is not fitted by the\nvehicle Manufacturer4.\n[Name(s) of the Company and/or the Administration]\nhereby confirms that the said vehicle is in compliance with the provisions of respective UNECE Regulations and/or EC Directives, as\nlisted below, and confirms that the particulars entered overleaf are correct.\nThe trailer is fitted with the following devices:\n❑ ❑ Rear protective devices according to UNECE Regulation R58.01 or as subsequently amended; or to Directive 70/221/EEC, as\namended by Directive 2000/8/EC or as subsequently amended.\n❑ ❑ Lateral protection according to UNECE Regulation R73.00 or as subsequently amended; or to Directive 89/297/EEC or as\nsubsequently amended.\n❑ ❑ Lighting and light-signalling devices according to UNECE Regulation R48.01 or as subsequently amended; or to Directive\n76/756/EEC, as amended by Directive 97/28/EC or as subsequently amended.\n❑ ❑ Rear marking plates (retroreflective) for heavy and long vehicles according to UNECE Regulation R70.01 or as subsequently\namended.\n❑ ❑ Braking, including antiblocking systems, according to UNECE Regulation R13.09 or as subsequently amended; or to\nDirective 71/320/EEC, as amended by Directive 98/12/EC or as subsequently amended.\nPlace                                                   Date                                                    Signature(s) and stamp(s)\n1  Semi-trailers included.\n2  Delete inappropriate mentions.\n3  For the countries where the Representatives of the manufacturers are not authorised.\n4  In this case, the first signatory fills in the column on the left, the second signatory fills in the column on the right.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010                                       325\nNr. des Nachweises: . . . . . . . . . . .\nNachweis der Übereinstimmung eines Anhängers1 mit den technischen Sicherheitsanforderungen\nFahrzeugtyp und Marke:\nFahrzeugidentifizierungsnummer (FIN):\nDie/Der2\n– jeweils zuständige Stelle im Zulassungsstaat3;\n– Fahrzeughersteller oder der im Zulassungsstaat Bevollmächtigte des Herstellers, oder\n– eine Kombination aus der jeweils zuständigen Stelle im Zulassungsstaat und dem Fahrzeughersteller oder dem im Zulas-\nsungsstaat Bevollmächtigten des Herstellers, wenn die gesamte Ausstattung nicht vom Fahrzeughersteller eingebaut wird,4\n[Name(n) des Unternehmens und/oder der Behörde]\nbestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug den Bestimmungen der UN-ECE Regelungen und/oder EG-Richtlinien entsprochen\nhat, sowie die Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen Daten.\nDer Anhänger ist mit folgenden Anlagen ausgestattet:\n❑ ❑ Hinterer Unterfahrschutz gemäß UN-ECE Regelung R58.01 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie\n70/221/EWG in der Fassung der Richtlinie 2000/8/EG oder in einer später geänderten Fassung.\n❑ ❑ Seitliche Schutzvorrichtungen gemäß UN-ECE Regelung R73.00 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie\n89/297/EWG oder in einer später geänderten Fassung.\n❑ ❑ Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß UN-ECE Regelung R48.01 oder in einer später geänderten Fassung oder\nRichtlinie 76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/28/EG oder in einer später geänderten Fassung.\n❑ ❑ Hintere Warntafeln (rückstrahlend) für schwere und lange Fahrzeuge gemäß UN-ECE Regelung R70.01 oder in einer später\ngeänderten Fassung.\n❑ ❑ Bremsanlagen inklusive Antiblockiervorrichtung gemäß UN-ECE Regelung R13.09 oder in einer später geänderten Fassung\noder Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/12/EG oder in einer später geänderten Fassung.\nOrt                                                Datum                                             Unterschrift(en) und Stempel\n1  Einschließlich Sattelanhänger.\n2  Unzutreffendes streichen.\n3  Für jene Länder, in denen die Vertreter des Herstellers nicht bevollmächtigt sind.\n4  In diesem Fall füllt der erste Unterzeichnende die linke Spalte und der zweite Unterzeichnende die rechte Spalte aus.","326      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010\nAnlage 6\nMuster für einen Nachweis der technischen Überwachung für Kraftfahrzeuge und Anhänger\nStandardmäßiges weißes Papier, Format A4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010                                      327\nN° de l’attestation: . . . . . . . . . . .\nAttestation CEMT de contrôle technique annuel pour les véhicules à moteur et les remorques1\nNuméro d’immatriculation:\nNuméro de l’attestation de conformité:\nMarque et type de véhicule2:\nNuméro d’identification du véhicule (VIN):\nCode et numéro de série du moteur3:\nLa\n[Raison sociale et adresse de la Société ou de l’Administration]\nEn qualité d’organisme ou établissement désigné et directement supervisé par l’Etat d’immatriculation aux fins de l’application de\nl’Accord de 1997 de la CEE-ONU ou de la Résolution d’ensemble R.E.1 de la CEE-ONU (TRANS/SC.1/294/Rev.5) telle que modifiée\nen 2001 (TRANS/WP.1/2001/25) ou amendements ultérieurs ou de la Directive 96/96/CE amendée par la Directive 2003/27/CE ou\namendements ultérieurs,\natteste, par la présente, que le véhicule désigné ci-dessus est conforme aux spécifications énoncées dans les textes ci-dessus, et\nportant au moins sur les points de contrôle obligatoires suivants:\n❑ Dispositifs de freinage (y compris les systèmes anti-blocage, compatibles avec la remorque et vice versa)\n❑ Volant3 et direction\n❑ Visibilité\n❑ Feux, dispositifs rétro-réfléchissants et équipement électrique\n❑ Essieux, roues, pneus et suspensions (y compris la profondeur minimale de sculpture des pneumatiques)\n❑ Châssis et accessoires du châssis (y compris les dispositifs anti-encastrement à l’arrière et sur les côtés)\n❑ Equipements divers, parmi lesquels:\n❑   Triangle de présignalisation3\n❑   Tachygraphe (présence et intégrité des sceaux)3\n❑   Limiteur de vitesse3\n❑ Coefficient d’absorption3, 4\nLieu                                                Date                                      Signature et cachet\nNote: Prochaine attestation de contrôle requise avant le5:\n1  Semi-remorques incluses.\n2  Type de remorque s’il s’agit d’une remorque.\n3  Ne pas remplir s’il s’agit d’une remorque.\n4  Conforme au Règlement CEE-ONU R24.03 ou amendements ultérieurs ou à la Directive 72/306/CEE ou amendements ultérieurs.\n5  12 mois après la date du test, et au plus tard à la fin du mois anniversaire.","328                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010\nCertificate N°: . . . . . . . . . . .\nECMT Certificate of Roadworthiness Test for Motor Vehicles and Trailers1\nRegistration Number:\nCertificate of compliance Number:\nVehicle Type and Make2:\nVehicle Identification Number (VIN):\nEngine Type / Number3:\nThe\n[Name and address of the Company or Authority]\nBody or Establishment designated and directly supervised by the State of Registration for the purpose of UNECE Agreement of 1997,\nor of the UNECE Consolidated Resolution R.E.1 (TRANS/SC.1/294/Rev.5) as amended in 2001 (TRANS/WP.1/2001/25) or as\nsubsequently amended, or of Directive 96/96/EC as amended by Directive 2003/27/EC or as subsequently amended,\nhereby confirms that the said vehicle is in compliance with the provisions of the texts above, including at least the following items to\nbe compulsorily checked:\n❑ Braking systems (including antiblocking systems, compatible with the trailer and vice versa)\n❑ Steering wheel3 and steering devices\n❑ Visibility\n❑ Lamps, reflectors and electrical equipment\n❑ Axles, wheels, tyres and suspension (including minimum tread depth of tyres)\n❑ Chassis and chassis attachments (including rear and lateral protective devices)\n❑ Other equipment, including:\n❑    Warning triangle3\n❑    Tachograph (presence of and integrity of seals)3\n❑    Speed limitation device3\n❑ Absorption coefficient3, 4\nPlace                                               Date                                        Signature and stamp\nNote : Next roadworthiness test required before5:\n1  Semi-trailers included.\n2  Trailer type, if trailer.\n3  Not applicable to trailer.\n4  According to UNECE regulation R24.03 or as subsequently amended, or to the Directive 72/306/EEC or as subsequently amended.\n5  12 months after the date of the test, and at the latest before the end of this same month.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010                                 329\nNr. des Nachweises: . . . . . . . . . . .\nCEMT-Nachweis der technischen Überwachung für Kraftfahrzeuge und Anhänger1\nZulassungsnummer:\nNummer des Nachweises der Übereinstimmung:\nFahrzeugtyp und Marke2:\nFahrzeugidentifizierungsnummer (FIN):\nMotortyp / Nummer3:\nDie\n[Name und Anschrift des Unternehmens oder der Behörde]\nBehörde oder Einrichtung, die vom Zulassungsstaat im Sinne der UN-ECE Abkommen von 1997 oder der UN-ECE Resolution\nR.E.1 (TRANS/SC.1/294/Rev.5) in der Fassung von 2001 (TRANS/WP.1/2001/25) oder in einer später geänderten Fassung, oder der\nRichtlinie 96/96/EG in der Fassung der Richtlinie 2003/27/EG oder in einer später geänderten Fassung namhaft gemacht und direkt\nüberwacht wird,\nbestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug den Bestimmungen dieser Texte entspricht einschließlich zumindest der folgenden\nPunkte:\n❑ Bremsanlagen (einschließlich Antiblockiervorrichtung, kompatibel mit dem Anhänger und umgekehrt)\n❑ Lenkrad3 und Lenkanlage\n❑ Sichtverhältnisse\n❑ Leuchten, Rückstrahler und elektrische Anlagen\n❑ Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen (einschließlich minimale Reifenprofiltiefe)\n❑ Fahrgestell und am Fahrgestell befestigte Teile (einschließlich hinterer Unterfahrschutz und seitliche Schutzvorrichtungen)\n❑ Sonstige Ausstattung einschließlich:\n❑   Warndreieck3\n❑   Kontrollgerät (Vorhandensein und Unversehrtheit der Siegel)3\n❑   Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung3\n❑ Absorptionskoeffizient3, 4\nOrt                                          Datum                                           Unterschrift und Stempel\nHinweis: Nächste technische Überwachung erforderlich vor5:\n1  Einschließlich Sattelanhänger.\n2  Anhängertype, wenn Anhänger.\n3  Für Anhänger nicht anwendbar.\n4  Gemäß UN-ECE Regelung R24.03 oder in einer später geänderten Fassung oder der Richtlinie 72/306/EWG oder in einer später geänderten Fas-\nsung.\n5  12 Monate nach dem Datum des Tests und spätestens vor dem Ende dieses gleichen Monats.","330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010\nAnlage 7\nMuster der ersten drei Seiten eines Fahrtenberichtheftes\nDas Fahrtenberichtheft ist grün, Format A4, und wird von den Mitgliedstaaten\nin ihrer/ihren jeweiligen Amtssprache(n) gedruckt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010                                                                                         331\nFeuille 1\n...................................                                                                                              Carnet n° . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Pays)                                                                                                                            (même n° que l’autorisation)\nCARNET DE ROUTE\npour le transport international de marchandises\nen liaison avec l’autorisation CEMT n° . . . . . . . . . . .\nTransporteur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Nom)\n.........................................................................................................\n.........................................................................................................\n(Adresse complète du transporteur)\nCachet et signature de l’autorité émettrice\nDélivré à . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Lieu et jour de la délivrance)","332                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010\n1st Page\n...................................                                                                                                   Logbook No.             ...............\n(Country)                                                                                                                              (same No. as the licence No.)\nLOGBOOK\nfor international transport of goods\nunder ECMT licence No. . . . . . . . . . . .\nCarrier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Name)\n.........................................................................................................\n.........................................................................................................\n(Full address of the carrier)\nStamp and signature of the issuing Authority\nIssued at . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                        On . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Place and date of issue)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010                                                                                           333\nSeite 1\n...................................                                                                        Fahrtenberichtheft Nr.                 ..................\n(Staat)                                                                                                     (identisch mit Genehmigungsnummer)\nFahrtenberichtheft\nfür den internationalen Straßengüterverkehr\nin Verbindung mit der CEMT-Genehmigung Nr.: . . . . . . . . . . .\nUnternehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Name)\n.........................................................................................................\n.........................................................................................................\n(Vollständige Anschrift des Unternehmens)\nStempel\nAusgegeben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                       am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Ort und Datum)\nSeite 2\nWICHTIGE INFORMATION\n1. Dieses Fahrtenberichtheft und die entsprechende CEMT-Genehmigung sind im Fahrzeug (Kraftfahrzeug) mitzuführen. Pro Ge-\nnehmigung darf nur ein Fahrtenberichtheft geführt werden.\n2. Fahrtenberichthefte sollten die gleiche Nummer wie die zugehörigen Genehmigungen haben; gegebenenfalls ist eine Unternum-\nmerierung erforderlich, da ein neues Fahrtenberichtheft erst dann ausgegeben werden darf, wenn das erste voll ist. Falls diese\nÜbereinstimmung nicht besteht, kann die Genehmigung als ungültig angesehen werden.\n3. Die Aufzeichnung der durchgeführten Beförderungen ist zu erstellen, um in chronologischer Reihenfolge jede beladene Fahrt zwi-\nschen der Beladestelle und der Entladestelle und darüber hinaus jede unbeladene Fahrt, bei der ein Grenzübertritt stattfindet, zu\ndokumentieren. Transitstellen können auch vermerkt werden; dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich.\n4. Das Fahrtenberichtheft ist vor der Abfahrt jeder beladenen Beförderung zwischen jedem Be- und Entladepunkt und auch für jede\nLeerfahrt auszufüllen.\n5. Werden die Güter während einer Fahrt an verschiedenen Orten be- oder entladen, dann sollten die jeweiligen Fahrtabschnitte in\nden Spalten 1, 2, 3, 5 und 6 angegeben werden mit der Kennzeichnung „+“, z. B. Spalte 2 a) Beladeort: Ventspils + Riga + Bau-\nska; Spalte 5 Bruttogewicht: 12 + 5 + 5.\n6. Korrekturen sind so durchzuführen, dass der ursprüngliche Wortlaut oder die ursprünglichen Zahlen weiterhin lesbar sind.\n7. Wird eine Fahrt mit einer Jahres- oder Kurzzeitgenehmigung begonnen und mit einer anderen, für den darauffolgenden Zeitraum\nausgestellten Genehmigung fortgesetzt, dann sollten beide Genehmigungen während der gesamten Fahrt mitgeführt werden und\ndas Fahrtenberichtheft derjenigen Genehmigung mit der die Fahrt abgeschlossen wird, muss die Angaben über die gesamte\nFahrt enthalten und in der Spalte „Besondere Bemerkungen“ ist die Nummer derjenigen Genehmigung einzutragen, mit der die\nFahrt begonnen wurde.\n8. Die ausgefüllten Fahrtenberichtblätter müssen bis Ablauf der in der Genehmigung angegebenen Gültigkeitsdauer im\nFahrtenberichtheft verbleiben. Die Kopien der Fahrtenberichtblätter sind herauszunehmen und innerhalb von 2 Wochen nach\nEnde des jeweiligen Kalendermonats bei einer Jahresgenehmigung oder nach Ende der Gültigkeitsdauer bei Kurzzeitgenehmi-\ngungen der zuständigen Behörde oder Stelle zuzuschicken.","Seite 3\n334\nCEMT-Genehmigung Nr.: . . . . . . . . . . .\na. Abfahrtsdatum   a. Beladeort    a. Beladeland    Amtl. Kfz-Kennzeichen und        Bruttogewicht          a. km-Stand bei Abfahrt            Besondere\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010\nb. Ankunftsdatum   b. Entladeort   b. Entladeland    Nationalitätszeichen des        der Ladung in t        b. km-Stand bei Ankunft           Bemerkungen\nZugfahrzeuges         (mit einer Dezimalstelle)\n1                     2             3                 4                            5                            6                          7\na.                 a.              a.                                                                       a.\nb.                 b.              b.                                                                       b.\na.                 a.              a.                                                                       a.\nb.                 b.              b.                                                                       b.\na.                 a.              a.                                                                       a.\nb.                 b.              b.                                                                       b.\na.                 a.              a.                                                                       a.\nb.                 b.              b.                                                                       b.\na.                 a.              a.                                                                       a.\nb.                 b.              b.                                                                       b.\na.                 a.              a.                                                                       a.\nb.                 b.              b.                                                                       b.\na.                 a.              a.                                                                       a.\nb.                 b.              b.                                                                       b.\na.                 a.              a.                                                                       a.\nb.                 b.              b.                                                                       b.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010   335\nAnlage 8\nMuster von Aufklebern\nfür „EURO III sicheres“, „Euro V sicheres“ und „EURO V sicheres“ Fahrzeug\nDie Aufkleber sollten die folgenden Abmessungen haben:\ngrüner Durchmesser: 200 mm,\nweißer Durchmesser: 200 mm,\nBuchstabe 114 mm oder alternativ\ngrüner Durchmesser: 130 mm,\nweißer Durchmesser: 150 mm,\nBuchstabe 75 mm.\nDie Ziffer III sollte genutzt werden für „EURO III sichere“ Fahrzeuge, die\nZiffer IV sollte genutzt werden für „EURO IV sichere“ Fahrzeuge und die Zif-\nfer V sollte genutzt werden für „EURO V sichere“ Fahrzeuge.","336    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010\nAnhang\nMuster für Nachweise\nfür „grüne“ und „supergrüne und sichere“ Kraftfahrzeuge\nHellgrünes Papier mit einem Diagonalstrich\n(von links unten nach rechts oben), Format A4.\nDie abgebildeten Muster für die Nachweise für „grüne“ und „supergrüne und sichere“\nFahrzeuge dienen nur der Information. Sie können nicht angewendet werden für das\nMultilaterale Kontingentsystem ab 01.01.2009.","N° . . . . . .\nType de véhicule:\nEXIGENCES DE BRUIT ET D’EMISSIONS POLLUANTES POUR\nNuméro d’identification du véhicule:\nLE CAMION «VERT»\nType de moteur:\nCertificat de conformité aux normes techniques spécifiées dans la                                                  Numéro du moteur:\nRésolution CEMT/CM(91)26/Final\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010\nMesures selon1): CEE-ONU R.85, Directive 80/1269/CEE, telle qu’amendée par la Directive\nLe soussigné:                                                                                                                           89/491/CEE\nPuissance maximum du moteur [kW]:                  à un régime moteur [tr/mn]:\nConstructeur ou représentant agréé du constructeur dans le pays d’immatriculation1):                                                    Mesures selon1): CEE-ONU R.51/02, Directive 70/157/CEE, telle qu’amendée par la Directive\n92/97/CEE\nMaximum admis [dB(A)]2)             Puissance moteur              Valeurs mesurées [dB(A)]\ndu véhicule décrit ci-après, atteste par la présente que ledit véhicule est, à la date du                                                                 77                          ≤ 75 kW\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., identique au véhicule qui a été le                         78                   > 75 kW ou < 150 kW\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . déclaré conforme aux spécifications\n80                          ≥ 150 kW\nde la Résolution CEMT/CM(91)26/Final, et que les caractéristiques mentionnées sur ce\ncertificat sont exactes.                                                                                                                Le:                                      A:\nPar:\nCachet du constructeur ou du représentant agréé du constructeur\nVitesse d’approche [km/h]:                         Sur le rapport:\ndans le pays d’immatriculation\nBruit de l’air comprimé [dB(A)]:\nNiveau de bruit à proximité [dB(A)]:               à un régime moteur [tr/mn]:\nMesures selon1): CEE-ONU R.49/02 formulaire A, Directive 88/77/CEE telle qu’amendée par\nla Directive 91/542/CEE, formulaire A\n__________________________________________________________________________________________                                                   Valeurs maximum [g/kWh]2)                 Polluants               Valeurs mesurées [g/kWh]\nLieu                                       Date                                        Signature\n4.9                             CO\n1.23                            HC\n9.0                            NOx\nPuissance <= 85 kW: 0.68                  Particules\nPuissance > 85 kW: 0.4\n1)   Rayer les mentions inutiles.\n2)   Résolution CEMT/CM(91)26/Final.                                                              337","N° . . . . . .\nVehicle type:                                                                                     338\nREQUIREMENTS FOR NOISE AND EXHAUST EMISSIONS\nVehicle identification number:\nFOR THE “GREEN” LORRY\nEngine type:\nCertificate of compliance with the technical provisions of Resolution CEMT/CM(91)26/Final                                             Engine number:\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010\nThe:                                                                                                                                  Measured according to1): UNECE R.85, Directive 80/1269/EEC, as amended by Directive\n89/491/EEC\nMaximum engine power [kW]:                           at engine speed [rpm]:\nas manufacturer or authorised representative of the manufacturer in the State of\nRegistration1):                                                                                                                       Measured according to1): UNECE R.51/02, Directive 70/157/EEC, as amended by\nDirective 92/97/EEC\nMaximum values [dB(A)]2)                Engine power                Measured values [dB(A)]\nof the vehicle described hereafter, hereby confirms that the said vehicle is, on                                                                       77                              ≤ 75 kW\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., identical to a vehicle, which was on                        78                    > 75 kW or < 150 kW\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , in compliance with the provisions of\n80                              ≥ 150 kW\nResolution CEMT/CM(91)26/Final, and confirms that the particulars entered overleaf are\ncorrect.                                                                                                                              On:                                        In:\nBy:\nCompany signature of the manufacturer or of the authorised representative of the manufacturer\nApproach speed [km/h]:                               in gear:\nin the State of Registration\nCompressed air noise [dB(A)]:\nProximity noise level [dB(A)]:                       at engine speed [rpm]:\nMeasured according to1): UNECE R.49/02 Approval A, Directive 88/77/EEC as amended\nby Directive 91/542/EEC, Approval A\n__________________________________________________________________________________________                                                 Maximum values [g/kWh]2)                     Pollutant              Measured value [g/kWh]\nPlace                                     Date                                       Signature\n4.9                               CO\n1.23                               HC\n9.0                               NOx\nPower <= 85 kW: 0.68                       Particle\nPower > 85 kW: 0.4\n1)   Delete inappropriate mention.\n2)   ECMT Resolution CEMT/CM(91)26/Final.","Nr.: . . . . . .\nFahrzeugtype:\nANFORDERUNGEN AN DAS LÄRM- UND ABGASVERHALTEN\nFahrzeugidentifizierungsnummer:\nDES GRÜNEN KRAFTFAHRZEUGES\nMotortype:\nNachweis der Erfüllung der technischen Voraussetzungen                                                  Motornummer:\ngemäß Resolution CEMT/CM(91)26/Final\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010\nMessung nach1): UN-ECE R.85, RL 80/1269/EWG in der Fassung der RL 89/491/EWG\nDie/Der:\nGrößte Motorleistung [kW]:                           bei Motordrehzahl [1/min]:\nMessung nach1): UN-ECE R.51/02, RL 70/157/EWG in der Fassung der RL 92/97/EWG\nals Hersteller oder als im Zulassungsstaat Bevollmächtigter des Herstellers1):\nHöchstwerte [dB(A)]2)                Motorleistung               gemessene Werte [dB(A)]\n77                             ≤ 75 kW\n78                  > 75 kW oder < 150 kW\ndes nachstehend beschriebenen Fahrzeuges bestätigt hiermit, dass dieses Fahrzeug am\n80                             ≥ 150 kW\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mit dem Fahrzeug übereinstimmt, das am\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . den Bestimmungen der CEMT-           am:                                        in:\nResolution CEMT/CM(91)26/Final entsprochen hat, sowie die Richtigkeit der umseitig                                             von:\neingetragenen Daten.\nAnnäherungsgeschwindigkeit [km/h]:                   im Getriebegang:\nFirmenmäßige Fertigung des Herstellers oder des Bevollmächtigten im Zulassungsstaat                                            Druckluftgeräusch [dB(A)]:\nNahfeldpegel [dB(A)]:                                bei Motordrehzahl [1/min]:\nMessung nach1): UN-ECE R.49/02 Stufe A, RL 88/77/EWG in der Fassung der RL 91/542/\nEWG, Stufe A\nGrenzwerte [g/kWh]2)                  Schadstoffe                gemessene Werte [g/kWh]\n__________________________________________________________________________________________\nOrt                                    Datum                                   Unterschrift                                                      4.9                               CO\n1.23                               HC\n9.0                               NOx\nLeistung <= 85 kW: 0.68                     Partikel\nLeistung > 85 kW: 0.4\n1)   Nichtzutreffendes streichen.\n2)   CEMT Resolution CEMT/CM(91)26/Final.                                                          339","340                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010\nN° de l’attestation A camion «plus vert et sûr»: . . . . . . . . . .\nAttestation de conformité d’un véhicule à moteur aux normes techniques pour un camion «plus vert et sûr»\nMarque et type de véhicule:\nNuméro d'identification du véhicule (VIN):\nCode et numéro de série:\nLe soussigné, constructeur ou représentant agréé du constructeur dans le pays d’immatriculation1)\n[Nom de la société]\nAtteste par la présente qu’à la date indiquée plus bas, le véhicule décrit ci-dessus est identique au véhicule qui a été le\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . déclaré conforme aux spécifications de la Résolution CEMT/CM(2005)9/FINAL, et que les caractéristiques\nmentionnées sur cette attestation sont exactes.\nMesures selon1): CEE-ONU R.85/Directive 80/1269/CEE, telle que modifiée par la Directive 1999/99/CE\nPuissance max. déclarée du moteur [kW]                                       A un régime moteur [tr/min]:\nEXIGENCES DE BRUIT ET D’EMISSIONS POLLUANTES\nMesures de bruit selon1): CEE-ONU R.51/02, Directive 70/157/CEE, telle que modifiée par la Directive 1999/101/CE\nMaximum admis [dB(A)]                                 Puissance moteur                         Valeurs mesurées [dB(A)]\n77                                        ≤ 75 kW\n78                                > 75 kW ou < 150 kW\n80                                       ≥ 150 kW\nLe:                                                A:\nPar:\nVitesse d’approche [km/h]:                                                   Sur le rapport:\nBruit de l’air comprimé [dB(A)]:\nNiveau de bruit à proximité [dB(A)]:                                         à un régime moteur [tr/min]:\nMesures selon1): CEE-ONU R.49/02, formulaire B, ou Directive 88/77/CEE, telle que modifiée par la Directive 91/542/CEE\nValeurs maximum [g/kWh]                                     Polluants                            Valeurs mesurées lors de\nl’homologation du moteur [g/kWh]\n4.0                                         CO\n1.1                                          HC\n7.0                                         NOx\n0.15                                      Particules\nLieu                                                    Date                                         Signature et cachet\n1)  Rayer les mentions inutiles.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010                                   341\nN° of the A certificate of compliance “greener and safe” lorry: . . . . . . . . . . .\nCertificate of compliance of a motor vehicle with technical requirements for a “greener and safe” lorry\nVehicle Type and Make:\nVehicle Identification Number (VIN):\nEngine Type / Number:\nThe vehicle Manufacturer, or the authorised Representative of the Manufacturer in the country of registration1),\n[Name of the Company]\nhereby confirms that the said vehicle is identical to the vehicle, which was on . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., in compliance with the\nprovisions of Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL, and confirms that the particulars entered overleaf are correct.\nMeasures according to1): UNECE R.85/Directive 80/1269/EEC, as last amended by Directive 1999/99/EC\nMaximum engine power [kW]                                          At engine speed [r/min]:\nREQUIREMENTS FOR NOISE AND EXHAUST EMISSIONS\nNoise measured according to1): UNECE R.51/02, Directive 70/157/EEC, as amended by Directive 1999/101/EC\nMaximum values [dB(A)]                           Engine power                              Measured values [dB(A)]\n77                                      ≤ 75 kW\n78                               > 75 kW or < 150 kW\n80                                     ≥ 150 kW\nOn:                                     In:\nBy:\nApproach speed [km/h]:                                             In gear:\nCompressed air noise [dB(A)]:\nProximity noise level [dB(A)]:                                     at engine speed [r/min]:\nMeasures according to1): UNECE R.49/02, form B, or Directive 88/77/EEC, as amended by Directive 91/542/EEC\nMaximum values [g/kWh]                               Pollutant                         Measured values according to\nengine type approval test [g/kWh]\n4.0                                        CO\n1.1                                        HC\n7.0                                       NOx\n0.15                                     Particles\nPlace                                          Date                                        Signature and stamp\n1) Delete inappropriate mentions.","342                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010\nNr. des Nachweises A der Übereinstimmung\n„supergrünes und sicheres“ Kraftfahrzeug: . . . . . . . . . . .\nNachweis der Übereinstimmung eines Kraftfahrzeuges mit den technischen Voraussetzungen\nfür ein „supergrünes und sicheres“ Kraftfahrzeug\nFahrzeugtyp und Marke:\nFahrzeugidentifizierungsnummer (VIN):\nMotortyp / Nummer:\nDer Fahrzeughersteller oder der im Zulassungsstaat Bevollmächtigte des Herstellers1)\n[Name des Unternehmens]\nbestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug mit dem Fahrzeug übereinstimmt, das am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . den Bestimmungen\nder CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL entsprochen hat, sowie die Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen\nDaten.\nMessungen nach1): UN-ECE R. 85, Richtlinie 80/1269/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/99/EG\nMaximale Motorleistung [kW]                                      bei Motordrehzahl [1/min]:\nANFORDERUNGEN AN DAS LÄRM- UND ABGASVERHALTEN\nLärm gemessen nach1): UN-ECE R. 51/02, Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/101/EG\nHöchstwerte [dB(A)]                            Motorleistung                          gemessene Werte [dB(A)]\n77                                     ≤ 75 kW\n78                             > 75 kW oder < 150 kW\n80                                    ≥ 150 kW\nam:                                   in:\nvon:\nAnnäherungsgeschwindigkeit [km/h]:                               im Getriebegang:\nDruckluftgeräusch [dB(A)]:\nNahfeldpegel [dB(A)]:                                            bei Motordrehzahl [1/min]:\nMessungen nach1): UN-ECE R. 49/02, Stufe B oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG\nHöchstwerte [g/kWh]                             Schadstoffe                      gemessene Werte entsprechend\nMotorgenehmigung [g/kWh]\n4.0                                       CO\n1.1                                        HC\n7.0                                       NOx\n0.15                                     Partikel\nOrt                                          Datum                                      Unterschrift und Stempel\n1) Unzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010                                      343\nN° de l’attestation B camion «plus vert et sûr»: . . . . . . . . . . .\nEXIGENCES DE SECURITE\nLe soussigné1),\n– service compétent dans le pays d’immatriculation2);\n– constructeur ou représentant agréé du constructeur dans le pays d’immatriculation, ou\n– une combinaison du service compétent dans le pays d’immatriculation et du constructeur ou du représentant agréé du\nconstructeur dans le pays d’immatriculation, lorsque les dispositifs n’ont pas tous été mis en place par le constructeur du\nvéhicule3).\n[Nom de la société ou de l'administration]\natteste par la présente qu'à la date indiquée plus bas, le véhicule décrit ci-dessus est déclaré conforme aux spécifications de la\nRésolution CEMT/CM(2005)9/FINAL, et que les caractéristiques mentionnées sur cette attestation sont exactes.\nLe véhicule à moteur est équipé des dispositifs suivants:\n❑ ❑ Protection anti-encastrement arrière4) conforme au Règlement CEE-ONU R.58 ou à la Directive 70/221/CEE, modifiée par la\nDirective 2000/8/CE.\n❑ ❑ Protection latérale4) conforme au Règlement CEE-ONU R.73 ou à la Directive 89/297/CEE.\n❑ ❑ Feux de détresse conformes au Règlement CEE-ONU R.48 ou à la Directive 76/756/CEE modifiée par la Directive\n1999/15/CE.\n❑ ❑ Tachygraphe conforme à l’Accord AETR de la CEE-ONU ou au Règlement du Conseil (CEE) N.3821/85, dans ses dernières\nversions modifiées par le Règlement (CE) N.1056/97 ou le Règlement (CE) N.2135/98.\n❑ ❑ Limiteur de vitesse conforme au Règlement CEE-ONU R.89 ou à la Directive 92/24/CEE.\n❑ ❑ Plaques d’identification arrière (rétroréfléchissantes) pour véhicule lourd et long conformes au Règlement CEE-ONU R.70.\n❑ ❑ Système de freinage avec dispositif antiblocage conforme au Règlement CEE-ONU R.13 ou à la Directive 71/320/CEE,\nmodifiée par la Directive 98/12/CE.\n❑ ❑ Système de direction conforme au Règlement CEE-ONU R.79 ou à la Directive 70/311/CEE, modifiée par la Directive\n92/62/CEE ou par la Directive 1999/7/CE.\nLieu                                               Date                                              Signature et cachet\n1) Rayer les mentions inutiles.\n2) Pour les pays où les représentants des constructeurs ne sont pas agréés.\n3) Dans ce cas, le premier à signer remplit la colonne de gauche et le second, la colonne de droite.\n4) Tracteurs de semi-remorques exceptés.","344                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010\nN° of B certificate of compliance “greener and safe” lorry: . . . . . . . . . . .\nSafety requirements\nThe1),\n– Competent validation Services in the country of registration2);\n– Vehicle Manufacturer, or the authorised Representative of the Manufacturer in the country of registration, or\n– A combination of the competent validation Services in the country of registration and the vehicle Manufacturer, or the\nauthorised Representative of the Manufacturer in the country of registration, when all the equipment is not fitted by the vehicle\nManufacturer.3)\n[Name(s) of the Company and/or the Administration]\nhereby confirms that the said vehicle is in compliance with the provisions of Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL, and confirms that\nthe particulars entered overleaf are correct.\nThe motor vehicle is fitted with the following devices:\n❑ ❑ Rear protective devices4) according to UNECE Regulation R.58 or to Directive 70/221/EEC, as amended by Directive\n2000/8/EC.\n❑ ❑ Lateral protection4) according to UNECE Regulation R.73 or to Directive 89/297/EEC.\n❑ ❑ Warning light according to UNECE Regulation R.48 or to Directive 76/756/EEC, as amended by Directive 1999/15/EC.\n❑ ❑ Tachograph according to UNECE AETR Agreement or to Council Regulation (EEC) No 3821/85, in its latest amendments in\nRegulations (EC) No 1056/97 or No 2135/98.\n❑ ❑ Speed limitation device according to UNECE Regulation R.89 or to Directive 92/24/EEC.\n❑ ❑ Rear marking plates (retroreflective) for heavy and long vehicles according to UNECE Regulation R.70.\n❑ ❑ Braking, including antiblocking systems according to UNECE Regulation R.13 or to Directive 71/320/EEC, as amended by\nDirective 98/12/EC.\n❑ ❑ Steering according to UNECE Regulation R.79 or to Directive 70/311/EEC, as amended by Directive 92/62/EEC or Directive\n1999/7/EC.\nPlace                                                   Date                                                    Signature(s) and stamp(s)\n1) Delete inappropriate mentions.\n2) For the countries where the Representatives of the manufacturers are not authorised.\n3) In this case, the first Signatory fills in the column on the left, the second Signatory fills in the column on the right.\n4) Semi-trailers tractor excepted.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010                                     345\nNr. des Nachweises B der Übereinstimmung\n„supergrünes und sicheres“ Kraftfahrzeug: . . . . . . . . . . .\nSICHERHEITSANFORDERUNGEN\nDie/Der1)\n– jeweils zuständige Stelle im Zulassungsstaat2);\n– Fahrzeughersteller oder der im Zulassungsstaat Bevollmächtigte des Herstellers oder\n– eine Kombination aus der jeweils zuständigen Stelle im Zulassungsstaat und dem Fahrzeughersteller oder dem im Zulas-\nsungsstaat Bevollmächtigten des Herstellers, wenn die gesamte Ausstattung nicht vom Fahrzeughersteller eingebaut wird,3)\n[Name(n) des Unternehmens und/oder der Behörde]\nbestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug den Bestimmungen der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL entspricht, sowie\ndie Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen Daten.\nDas Kraftfahrzeug ist mit folgenden Anlagen ausgestattet:\n❑ ❑ Hinterer Unterfahrschutz4) gemäß UN-ECE Regelung Nr. 58 oder Richtlinie 70/221/EWG in der Fassung der Richtlinie\n2000/8/EG.\n❑ ❑ Seitliche Schutzvorrichtungen4) gemäß UN-ECE Regelung Nr. 73 oder Richtlinie 89/297/EWG.\n❑ ❑ Fahrtrichtungsanzeiger gemäß UN-ECE Regelung Nr. 48 oder Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie\n1999/15/EG.\n❑ ❑ Kontrollgerät gemäß UN-ECE AETR Abkommen oder gemäß Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der\nVerordnung (EG) Nr. 1056/97 oder Nr. 2135/98.\n❑ ❑ Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung gemäß UN-ECE Regelung Nr. 89 oder Richtlinie 92/24/EWG.\n❑ ❑ Hintere Warntafeln (rückstrahlend) für schwere und lange Fahrzeuge gemäß UN-ECE Regelung Nr. 70.\n❑ ❑ Bremsanlagen inklusive Antiblockiervorrichtung gemäß UN-ECE Regelung Nr. 13 oder Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung\nder Richtlinie 98/12/EG.\n❑ ❑ Lenkanlage gemäß UN-ECE Regelung Nr. 79 oder Richtlinie 70/311/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/62/EWG oder\nRichtlinie 1999/7/EG.\nOrt                                                Datum                                             Unterschrift(en) und Stempel\n1) Unzutreffendes streichen.\n2) Für jene Länder, in denen die Vertreter des Herstellers nicht bevollmächtigt sind.\n3) In diesem Fall füllt der erste Unterzeichnende die linke Spalte und der zweite Unterzeichnende die rechte Spalte aus.\n4) Sattelzugfahrzeuge ausgenommen."]}