{"id":"bgbl2-2010-10-4","kind":"bgbl2","year":2010,"number":10,"date":"2010-05-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/10#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-10-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_10.pdf#page=28","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-chinesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2010-03-24T00:00:00Z","page":292,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["292                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2010\nBekanntmachung\ndes deutsch-chinesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. März 2010\nDas in Peking am 2. Februar 2010 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik China\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008 ist nach seinem\nArtikel 7\nam 2. Februar 2010\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. März 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. R o b e r t H a a s\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik China\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 „Klima- und Energieprogramm China“ ein Verbunddarlehen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bis zur Höhe von\nund\n50 000 000,– EUR (in Worten: fünfzig Millionen Euro) zu erhalten,\ndie Regierung der Volksrepublik China –                  wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswür-\ndigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist und die gute\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            Kreditwürdigkeit der Volksrepublik China weiterhin gegeben ist.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volks-                Das Vorhaben wird im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszu-\nrepublik China,                                                       sammenarbeit gewährt und kann nicht durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                            (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Volksrepublik China darüber hinaus,\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        für das Vorhaben „Klima- und Umweltinfrastruktur im urbanen\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               Raum“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der\nöffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      bis zu 60 000 000,– EUR (in Worten: sechzig Millionen Euro) zu\nin der Volksrepublik China beizutragen,                               erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förde-\nrungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist und die\nunter Bezugnahme auf das anlässlich der politischen Ge-            gute Kreditwürdigkeit der Volksrepublik China weiterhin gege-\nspräche am 27. November 2008 unterzeichnete Memorandum                ben ist. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt\nof Understanding sowie die Verbalnote Nummer 738/08 der               werden.\nDeutschen Botschaft Peking vom 29. Dezember 2008 –\nsind wie folgt übereingekommen:                                       (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Volksrepublik China zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nArtikel 1\nzur Vorbereitung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vor-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            haben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nlicht es der Regierung der Volksrepublik China, für das Vorhaben      Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2010                              293\nAbsätzen 1 und 2 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten,          rungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass es\nfindet dieses Abkommen Anwendung.                                      die Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nrungsbeitrages erfüllt.\nArtikel 2                                    (3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der eingangs\n(1) Unter Bezugnahme auf den Briefwechsel zwischen dem              erwähnten Abkommen vom 27. Februar 1992, vom 23. Septem-\nBundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und               ber 1993, vom 6. Dezember 2001, vom 1. April 2004, vom\nEntwicklung und dem Finanzministerium der Volksrepublik                6. Dezember 2004 sowie vom 25. September 2007 auch für\nChina vom 3./9. Juli 2008 sowie auf die Abkommen vom                   diese Vereinbarung.\n27. Februar 1992, vom 23. September 1993, vom 6. Dezember\n2001, vom 1. April 2004, vom 6. Dezember 2004 und vom                                              Artikel 3\n25. September 2007 zwischen unseren beiden Regierungen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit werden die folgenden Vor-                 (1) Die Verwendung der in Artikel 1 und 2 genannten Beträge,\nhaben mit den genannten Beträgen reprogrammiert und als                die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nFinanzierungsbeitrag für das Vorhaben „Erdbebenhilfe Sichuan“          sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nverwendet:                                                             schen der KfW und den Empfängern der Darlehen und der\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\n1. das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe bb\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\ndes Abkommens vom 27. Februar 1992 zwischen unseren\nunterliegen.\nbeiden Regierungen genannte Vorhaben „Aufforstung II“\nmit einem Finanzierungsbeitrag von 198 483,66 EUR (in                (2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,\nWorten: einhundertachtundneunzigtausendvierhundertdrei-           soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die\nundachtzig Euro und sechsundsechzig Cent),                        entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge ge-\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\n2. das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe bb\ndes 31. Dezember 2016.\ndes Abkommens vom 23. September 1993 zwischen unse-\nren beiden Regierungen genannte Vorhaben „Aufforstung IV“\nmit einem Finanzierungsbeitrag von 36 983,44 EUR (in                                          Artikel 4\nWorten: sechsunddreißigtausendneunhundertdreiundacht-                Die Regierung der Volksrepublik China stellt die KfW von\nzig Euro und vierundvierzig Cent),                                sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\n3. das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des                  im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Arti-\nAbkommens vom 6. Dezember 2001 zwischen unseren bei-              kel 3 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Volksrepublik China\nden Regierungen genannte Vorhaben „Kleinbäuerliche Auf-           erhoben werden.\nforstung und Wiederherstellung des Schutzwaldes am obe-\nren und mittleren Yangtse“ mit einem Finanzierungsbeitrag                                     Artikel 5\nvon 100 000,– EUR (in Worten: einhunderttausend Euro),\nDie Regierung der Volksrepublik China überlässt bei den sich\n4. das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nAbkommens vom 6. Dezember 2004 zwischen unseren bei-\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nden Regierungen genannte Vorhaben „Photovoltaik – Dorf-\nGütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nstromversorgung Innere Mongolei“ mit einem Finanzierungs-\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nbeitrag von 8 000 000,– EUR (in Worten: acht Millionen Euro)\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nsowie\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\n5. das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 des Abkommens vom                ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\n25. September 2007 zwischen unseren beiden Regierungen            für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\ngenannte Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds“ mit              Genehmigungen.\neinem Finanzierungsbeitrag von 64 532,90 EUR (in Worten:\nvierundsechzigtausendfünfhundertzweiunddreißig Euro und\nArtikel 6\nneunzig Cent),\nIm Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\n10. Juni 1985 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nund bestätigt worden ist, dass es die Voraussetzungen für die\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik China über\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt.\nFinanzielle Zusammenarbeit sowie des dazugehörenden Brief-\n(2) Das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des              wechsels in der durch die Vereinbarung vom 11./12. Dezember\nAbkommens vom 1. April 2004 zwischen unseren beiden Regie-             1986 geänderten Fassung auch für dieses Abkommen.\nrungen genannte Vorhaben „Photovoltaik – Dorfstromversor-\ngung Gansu“ wird mit einem Finanzierungsbeitrag von\nArtikel 7\n6 000 000,– EUR (in Worten: sechs Millionen Euro) reprogram-\nmiert und als Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben „Erdbeben-            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nhilfe Gansu“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förde-                Kraft.\nGeschehen zu Peking am 2. Februar 2010 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, chinesischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des chinesischen Wortlauts ist der engli-\nsche Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMichael Schäfer\nFür die Regierung der Volksrepublik China\nL i Yo n g"]}