{"id":"bgbl2-2010-10-3","kind":"bgbl2","year":2010,"number":10,"date":"2010-05-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/10#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-10-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_10.pdf#page=26","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2010-03-23T00:00:00Z","page":290,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["290                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2010\nwird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der                                            Artikel 4\nzwischen der KfW und der Bank zu schließende Vertrag, der den\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-                 Die Bank bemüht sich, dass bei den sich aus der Gewährung\nten unterliegt.                                                           des Verbunddarlehens ergebenden Transporten von Personen\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages            und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen über-\nentfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zu-             lassen wird, dass keine Maßnahmen getroffen werden, welche\nsagejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen                   die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nwurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des                   Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\n31. Dezember 2015.                                                        erschweren, und dass gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen\nerteilt und eingeholt werden.\nArtikel 3\nArtikel 5\nDie Bank bemüht sich, dass Abschluss und Ausführung des in\nArtikel 2 Absatz 1 erwähnten Vertrags von Steuern und sonsti-                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ngen Abgaben in den Mitgliedsländern der Bank befreit werden.              Kraft.\nGeschehen zu Tegucigalpa am 10. Dezember 2009 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGordon Kricke\nFür die Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration\nNick Rischbieth\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. März 2010\nDas in Tegucigalpa am 10. Dezember 2009 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Mittelamerikanischen\nBank für Wirtschaftsintegration über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit (2008) ist nach seinem Artikel 5\nam 10. Dezember 2009\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. März 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. R e i n h a r d T i t t e l - G r o n e f e l d","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2010                        291\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2008)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               lehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in\nAbsatz 1 genannten Vorhaben oder weitere Finanzierungsbei-\nund\nträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\ndie Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration         Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu\n– im Folgenden „Bank“ genannt –                     erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bank,                                             Artikel 2\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und        Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nzu vertiefen,                                                        werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\ndie zwischen der KfW und der Bank zu schließenden Verträge,\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              vorschriften unterliegen.\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nentfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zu-\nin Mittelamerika beizutragen,\nsagejahr die entsprechenden Darlehensverträge zwischen der\nunter Bezugnahme auf die Verbalnoten der Botschaft der            KfW und der Bank geschlossen wurden. Für diese Beträge\nBundesrepublik Deutschland in Tegucigalpa vom 8. Dezember            endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2016.\n2008 (Gz.: WZ-1-442.1) –\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Bank bemüht sich, dass Abschluss und Ausführung der in\nArtikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge von Steuern und sonsti-\nArtikel 1\ngen Abgaben in den Mitgliedsländern der Bank befreit werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Bank, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)\nvergünstigte Darlehen von insgesamt 70 000 000,– EUR (in Wor-                                     Artikel 4\nten: siebzig Millionen Euro) für die Vorhaben                           Die Bank bemüht sich, dass bei den sich aus der Gewährung\na) „KKMU-Förderung Innovation und Unternehmensgründung“              der Darlehen ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nbis zu 15 000 000,– EUR (in Worten: fünfzehn Millionen Euro),   im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-\nten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen wird,\nb) „KMU-Umweltkreditprogramm über den BCIE“ bis zu                   dass keine Maßnahmen getroffen werden, welche die gleichbe-\n30 000 000,– EUR (in Worten: dreißig Millionen Euro),           rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nc) „Regionales Mikrofinanzprogramm III“ bis zu 25 000 000,–          Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nEUR (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Euro)                  und dass gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt und\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För-       eingeholt werden.\nderungswürdigkeit dieser Vorhaben festgestellt worden ist und\ndie gute Kreditwürdigkeit der Bank weiterhin gegeben ist. Die\nVorhaben können nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.                                       Artikel 5\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nder Bank zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Dar-        Kraft.\nGeschehen zu Tegucigalpa am 10. Dezember 2009 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGordon Kricke\nFür die Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration\nNick Rischbieth"]}