{"id":"bgbl2-2010-1-10","kind":"bgbl2","year":2010,"number":1,"date":"2010-01-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/1#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-1-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_1.pdf#page=12","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"2009-12-16T00:00:00Z","page":12,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2010\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-österreichischen Abkommens\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nauf dem Gebiete der Erbschaftsteuern bei Erbfällen,\nin denen der Erblasser nach dem 31. Dezember 2007\nund vor dem 1. August 2008 verstorben ist\nVom 10. Dezember 2009\nNach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 zu dem Abkommen\nvom 6. November 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete\nder Erbschaftsteuern bei Erbfällen, in denen der Erblasser nach dem\n31. Dezember 2007 und vor dem 1. August 2008 verstorben ist (BGBl. 2009 II\nS. 714, 715), wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Arti-\nkel 2 Absatz 2\nam 28. September 2009\nin Kraft getreten ist.\nDie Ratifikationsurkunden wurden am 28. September 2009 in Berlin ausge-\ntauscht.\nBerlin, den 10. Dezember 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-mosambikanischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 16. Dezember 2009\nDas in Maputo am 15. Januar 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mosambik\nüber kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 16\nam 13. Mai 2009\nin Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 16. Dezember 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2010                        13\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mosambik\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           tausch im Bereich von Bildung und Wissenschaft durch weitere\nMaßnahmen, darunter durch Erleichterung der Erteilung der Auf-\nund\nenthaltsgenehmigung und der Aufenthaltsbedingungen im\ndie Regierung der Republik Mosambik –              Gastland, in geeigneter Weise zu begleiten.\nin dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern\nArtikel 4\nzu entwickeln und zu festigen und das gegenseitige Verständnis\nzu vertiefen,                                                       Die Vertragsparteien werden die Bedingungen prüfen, unter\ndenen Studiennachweise sowie Abschlussdiplome der Hoch-\nin der Überzeugung, dass der kulturelle Austausch die         schulen des anderen Landes für akademische Zwecke aner-\nZusammenarbeit zwischen den Völkern sowie das Verständnis        kannt werden können.\nfür die Kultur und das Geistesleben sowie die Lebensformen\nanderer Völker fördert,                                                                      Artikel 5\nin dem Wunsch, die kulturellen und wissenschaftlichen Bezie-     (1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, allen interes-\nhungen zwischen der Bevölkerung beider Länder auszubauen –       sierten Personen breiten Zugang zu Sprache, Kultur, Literatur\nund Geschichte des anderen Landes zu ermöglichen. Sie unter-\nsind wie folgt übereingekommen:                               stützen entsprechende staatliche und private Initiativen und\nInstitutionen. Sie ermöglichen und erleichtern im jeweils eigenen\nArtikel 1                           Land Förderungsmaßnahmen der anderen Seite und die Unter-\nstützung lokaler Initiativen und Einrichtungen.\nBeide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseiti-\nge Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und die kultu-    (2) Dies gilt für den Ausbau der Sprachkenntnisse an\nrelle Zusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen     Schulen, Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen, ein-\nweiterzuentwickeln.                                              schließlich denen der Erwachsenenbildung. Maßnahmen der\nSprachförderung sind insbesondere:\nArtikel 2                           – Vermittlung und Entsendung von Lehrern, Lektoren und Fach-\nberatern;\nDie Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer Möglich-\nkeiten die Zusammenarbeit in allen ihren Formen in den Berei-    – Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterial sowie die\nchen der Wissenschaft und des Bildungswesens einschließlich         Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern;\nder Hochschulen und Wissenschaftsorganisationen, allgemein-      – die Teilnahme von Lehrern und Studenten an Aus- und Fortbil-\nund berufsbildender Schulen, Organisationen und Einrichtungen       dungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt werden,\nder nichtschulischen beruflichen Bildung und Weiterbildung für      sowie ein Erfahrungsaustausch über moderne Technologien\nErwachsene, der Schul- und Berufsbildungsverwaltungen und           des Fremdsprachenunterrichts;\nanderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen. Sie ermutigen\n– die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fernsehen\ndiese Institutionen in ihren Ländern\nfür die Kenntnis und Verbreitung der jeweils anderen Sprache\n1. zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemein-           bieten.\nsamem Interesse sind;\n(3) Die Vertragsparteien werden zusammenarbeiten in dem\n2. die gegenseitige Entsendung von Delegationen und Einzel-      Bemühen, in den Lehrbüchern eine Darstellung der Geschichte,\npersonen zum Zweck der Information und des Erfahrungs-      Geographie und Kultur des anderen Landes zu erreichen, die\naustauschs einschließlich der Teilnahme an wissenschaft-    das bessere gegenseitige Verständnis fördert.\nlichen Konferenzen und Symposien zu unterstützen;\n3. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwal-                                      Artikel 6\ntungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten und          Um eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und ver-\nSchülern zu Informations-, Studien-, Forschungs- und Aus-   wandter Gebiete des anderen Landes zu vermitteln, werden sich\nbildungsaufenthalten zu unterstützen;                       die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit\n4. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und       bemühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und\ndidaktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Infor-  einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten,\nmationsmaterial und Lehrfilmen für Lehr- und Forschungs-    insbesondere\nzwecke sowie die Veranstaltung entsprechender Fachaus-      1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Ver-\nstellungen zu fördern;                                          anstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und ande-\n5. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder            ren künstlerischen Darbietungen;\nund anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrich-     2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organi-\ntungen zu fördern.                                              sation von Vorträgen und Vorlesungen;\n3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern\nArtikel 3\nder verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbe-\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, im Rahmen ihrer Möglich-      sondere der Literatur, der Musik, der Darstellenden und Bil-\nkeiten qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern des ande-       denden Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum\nren Landes Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu         Erfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und\nForschungsarbeiten zur Verfügung zu stellen und den Aus-             ähnlichen Veranstaltungen;","14                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2010\n4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-                                     Artikel 14\nlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie\n(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils gel-\nbei dem Austausch von Fachleuten und Material;\ntenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinba-\n5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der                renden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller Ein-\nschöngeistigen und wissenschaftlichen Literatur und der           richtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen Land\nFachliteratur.                                                    erleichtern.\n(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind\nArtikel 7                                  Kulturinstitute, Kulturzentren, ganz oder überwiegend aus\nöffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Wissen-\nDie Vertragsparteien messen der Zusammenarbeit in der Aus-\nschaftsorganisationen, allgemeinbildende und berufsbildende\nund Weiterbildung von Führungskräften der Wirtschaft große\nSchulen, Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung, der\nBedeutung für die Ausgestaltung ihrer Beziehungen bei. Sie\nErwachsenenbildung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung,\nwerden diese Zusammenarbeit nach Kräften unterstützen und\nBibliotheken, Lesesäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungs-\nnach Bedarf Absprachen hierzu treffen.\neinrichtungen. Den entsandten Fachkräften dieser Institutionen\nsind im offiziellen Auftrag wissenschaftlich-kulturell oder päda-\nArtikel 8                                  gogisch tätige, mit Einzelaufträgen entsandte Fachkräfte gleich-\nDie Vertragsparteien sehen in der Zusammenarbeit im Bereich         gestellt.\nder Erwachsenenbildung einen wichtigen Beitrag zur Vertiefung            (3) Den kulturellen Einrichtungen der Vertragsparteien wer-\nder bilateralen Beziehungen und erklären sich bereit, diese           den die Möglichkeiten der freien Entfaltung aller für Einrichtun-\nZusammenarbeit nach Kräften zu unterstützen.                          gen dieser Art üblichen Aktivitäten einschließlich Reisefreiheit\nsowie freier Publikumszugang garantiert.\nArtikel 9                                     (4) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kultu-\nDie Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,          rellen Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rah-\ndes Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der                men der kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag ent-\nbetreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung         sandten Fachkräfte wird in der Anlage zu diesem Abkommen\nund den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen               geregelt. Die Anlage tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in\nMedien, die den Zielen des Abkommens dienen können, im                Kraft.\nRahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. Sie ermutigen zur\nZusammenarbeit im Buch- und Verlagswesen.                                                        Artikel 15\nVertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf\nArtikel 10                                  Ersuchen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission\nabwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, den Jugendaustausch\nRepublik Mosambik zusammentreten, um die Bilanz des im\nsowie die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften der\nRahmen dieses Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen\nJugendarbeit und Institutionen der Jugendhilfe zu fördern.\nund um Empfehlungen und Programme für die weitere kulturelle\nZusammenarbeit zu erarbeiten. Näheres wird auf diplomati-\nArtikel 11                                  schem Weg geregelt.\nDie Vertragsparteien fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten\ndie Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports zwischen den                                        Artikel 16\njeweils zuständigen Institutionen.                                       Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-\ntragsparteien einander notifiziert haben, dass die jeweiligen\nArtikel 12                                  innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des\nAbkommens erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens des Abkom-\nDie Vertragsparteien erleichtern und ermutigen die partner-\nmens wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation angese-\nschaftliche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene.\nhen.\nArtikel 13\nArtikel 17\nDie Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen\ngesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Gewerk-                 Dieses Abkommen gilt für die Dauer von 5 Jahren; nach die-\nschaften, Kirchen und Glaubensgemeinschaften, Politischen             sem Zeitraum verlängert sich die Geltungsdauer jeweils um den\nund sonstigen Stiftungen mit dem Ziel einer Zusammenarbeit.           gleichen Zeitraum, wenn das Abkommen nicht von einer Ver-\nSie ermutigen solche nichtstaatlichen Organisationen, Vorhaben        tragspartei mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekün-\ndurchzuführen, die auch den Zielen dieses Abkommens dienen.           digt wird.\nGeschehen zu Maputo am 15. Januar 1997 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. H e l m u t R a u\nFür die Regierung der Republik Mosambik\nFrances Rodrigues","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2010                               15\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mosambik\nüber kulturelle Zusammenarbeit\n1. Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Artikel 14           (2) Abgabenfrei eingeführte Gegenstände dürfen im Gast-\ndes Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen,                         land erst dann abgegeben oder veräußert werden,\nderen Fachkräfte und andere Fachkräfte, die im Rahmen                      wenn die ausgesetzten Abgaben entrichtet wurden\nder Zusammenarbeit der beiden Länder auf kulturellem,                      oder nachdem die Gegenstände mindestens drei Jahre\npädagogischem, wissenschaftlichem und sportlichem                          im Gastland in Gebrauch waren.\nGebiet im offiziellen Auftrag entsandt werden.\n7. Die Vertragsparteien unterstützen die unter Nummer 1\n2. Die Anzahl der entsandten Fachkräfte muss in angemesse-               genannten Personen und ihre Familien bei der Registrie-\nnem Verhältnis zu dem Zweck stehen, dessen Erfüllung die              rung der eingeführten Kraftfahrzeuge.\njeweilige Einrichtung dient.                                       8. Beide Seiten bemühen sich, die in Nummer 1 genannten\n3. (1) Die unter Nummer 1 genannten Personen, die die                    Personen von Steuern und sonstigen Abgaben zu befreien,\nStaatsangehörigkeit des entsendenden und nicht die                soweit die geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvor-\nStaatsangehörigkeit des Gastlands besitzen, sowie die             schriften dies zulassen.\nzu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen               9. (1) Die von den in Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens\nerhalten auf Antrag gebührenfrei eine Aufenthaltsge-                   genannten kulturellen Einrichtungen organisierte künst-\nnehmigung gemäß den jeweils geltenden Gesetzen und                     lerische und Vortragstätigkeit kann auch von Personen\nsonstigen Vorschriften von den zuständigen Behörden                    ausgeübt werden, die nicht Staatsangehörige der Ver-\ndes Gastlands. Die Aufenthaltsgenehmigung wird                         tragsparteien sind.\nbevorzugt erteilt und beinhaltet das Recht auf mehrfa-\nche Ein- und Ausreise des Berechtigten im Rahmen                  (2) Neben dem entsandten Personal können die in Arti-\nihrer Gültigkeit. Für die Tätigkeit an den in Artikel 14 des           kel 14 Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen\nAbkommens genannten kulturellen Einrichtungen benö-                    Einrichtungen auch Ortskräfte einstellen. Aufnahme und\ntigen die entsandten Fachkräfte sowie ihre Ehegatten                   Gestaltung des Arbeitsverhältnisses der Ortskräfte rich-\nkeine Arbeitserlaubnis.                                                ten sich nach den Rechtsvorschriften der empfangen-\nden Vertragspartei.\n(2) Aufenthaltserlaubnisse nach Nummer 3 Absatz 1 müs-\n(3) Die in Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens genannten\nsen vor der Ausreise bei einer diplomatischen oder kon-\nkulturellen Einrichtungen können mit Ministerien, ande-\nsularischen Vertretung des Gastlands eingeholt werden.\nren öffentlichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften,\nAnträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kön-\nGesellschaften, Vereinen und Privatpersonen unmittel-\nnen im Gastland gestellt werden.\nbar verkehren.\n4. Die Vertragsparteien gewähren den unter Nummer 1                      (4) Die Ausstattung der in Artikel 14 Absatz 2 des Abkom-\ngenannten Personen, die die Staatsangehörigkeit des ent-                   mens genannten kulturellen Einrichtungen einschließ-\nsendenden und nicht die Staatsangehörigkeit des Gast-                      lich der technischen Geräte und der Materialien sowie\nlands besitzen, sowie den zu ihrem Haushalt gehörenden                     ihr Vermögen sind Eigentum der entsendenden Ver-\nFamilienangehörigen unter den Voraussetzungen der Num-                     tragspartei.\nmer 3 ungehinderte Reisemöglichkeiten in ihrem Hoheits-\ngebiet.                                                           10. (1) Die Vertragsparteien gewähren den kulturellen Einrich-\ntungen der jeweils anderen Vertragspartei für die von\n5. Familienangehörige im Sinne von Nummer 3 Absatz 1 und                      ihnen erbrachten Leistungen umsatzsteuerliche Ver-\nNummer 4 sind der Ehegatte und die im Haushalt lebenden                    günstigungen im Rahmen der jeweils geltenden Geset-\nminderjährigen ledigen Kinder.                                             ze und sonstigen Vorschriften.\n6. (1) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der jeweils               (2) Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturel-\ngeltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften auf der                   len Einrichtungen und ihrer Mitarbeiter zusammenhän-\nGrundlage der Gegenseitigkeit Befreiung von Abgaben                    gen, werden, soweit erforderlich, durch Notenwechsel\nfür Ein- und Wiederausfuhr                                             geregelt.\na) für Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände              11. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit\n(z. B. technische Geräte, Möbel, belichtete Filme,             dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jewei-\nBücher, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial) ein-             ligen Gegebenheiten in beiden Ländern auf Antrag einer der\nschließlich eines oder mehrerer Kraftfahrzeuge, die            beiden Vertragsparteien in einer gesonderten Vereinbarung\nfür die Tätigkeit der unter Nummer 1 bezeichneten              durch Notenwechsel geregelt werden.\nkulturellen Einrichtungen eingeführt werden;               12. Den unter Nummer 1 genannten Personen und ihren Fami-\nb) für Umzugsgut einschließlich Kraftfahrzeugen der               lien werden während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet\nunter Nummer 1 genannten Personen und ihrer                   des Gastlands\nFamilienangehörigen, das mindestens sechs Mona-               – in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen die glei-\nte vor der Übersiedlung benutzt worden ist und                   chen Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche\ninnerhalb von zwölf Monaten nach der Übersiedlung                die beiden Regierungen ausländischen Fachkräften im\nin das Hoheitsgebiet des Gastlands eingeführt wird;              Einklang mit den jeweils geltenden Gesetzen und sonsti-\ngen Vorschriften einräumen,\nc) für zum persönlichen Bedarf der unter Nummer 1\ngenannten Personen und ihrer Familienangehörigen               – die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden\nbestimmte Arzneimittel sowie für auf dem Postwege                 Rechte im Falle der Beschädigung oder des Verlusts\neingeführte Geschenke.                                            ihres Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt."]}