{"id":"bgbl2-2010-1-1","kind":"bgbl2","year":2010,"number":1,"date":"2010-01-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/1#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_1.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der deutsch-ecuadorianischen Vereinbarung über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2009-11-11T00:00:00Z","page":2,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2010\nBekanntmachung\nder deutsch-ecuadorianischen Vereinbarung\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 11. November 2009\nDie in Quito am 16./21. Februar 2000 geschlossene\nVereinbarung zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Regierung der Republik\nEcuador über Technische Zusammenarbeit („Einrichtung\neines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für\nTechnische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Quito“) ist\nnach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 21. Februar 2000\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. November 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDorothea Groth\nDer Botschafter                                           Quito, den 16. Februar 2000\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in\nAusführung des Abkommens vom 28. März 1973 zwischen unseren beiden Regierungen\nüber Technische Zusammenarbeit in der Fassung der Ergänzungsvereinbarung vom\n17. Mai/14. Dezember 1989 folgende Vereinbarung über die Einrichtung eines örtlichen\nBüros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH vorzu-\nschlagen:\n1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unter-\nstützen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-\nrung der Republik Ecuador die Einrichtung eines örtlichen Büros der Deutschen\nGesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Quito – im Folgenden als\n„Büro“ bezeichnet. Dieses Büro für die deutsche Entwicklungszusammenarbeit kann\nauch von anderen Durchführungsorganisationen genutzt werden.\n2. Dem Büro können folgende Aufgaben übertragen werden:\na) Unterstützung der Vorhaben in allen Angelegenheiten der Projektdurchführung;\nb) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im\nZusammenhang mit der Durchführung von Vorhaben der Technischen Zusammen-\narbeit, mit denen die GTZ von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nbeauftragt ist;\nc) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener Aufgaben;\nd) Vertretung der GTZ vor Ort.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2010         3\n3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das Büro;\nb) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Aufgaben des Büros entsandten\nLang- und Kurzzeitfachkräfte sowie für die vom Büro eingestellten Ortskräfte.\n4 . Die Regierung der Republik Ecuador erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) unterstützt Anträge des Büros auf:\n–   Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und\nSatellitenverbindungen;\n–   Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für das entsandte Personal sowie\nArbeitsgenehmigungen für Ortskräfte des Büros;\nb) gewährt den entsandten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden\nFamilienmitgliedern alle Rechte nach Maßgabe des eingangs erwähnten Abkom-\nmens vom 28. März 1973 zwischen unseren beiden Regierungen über Technische\nZusammenarbeit in der Fassung der Ergänzungsvereinbarung vom 17. Mai/\n14. Dezember 1989.\n5. Das für das Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigentum\nder Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH. Es geht bei\nAuflösung des Büros in das Eigentum der Republik Ecuador über.\n6. Benennung der Durchführungsorganisationen\na) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die\nDeutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, Eschborn.\nb) Die Regierung der Republik Ecuador beauftragt das Ministerium für Auswärtige\nAngelegenheiten als Ansprechpartner des GTZ.\n7. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren und verlängert sich jeweils um\n2 weitere Jahre, soweit sie nicht von einer der Vertragsparteien 6 Monate vor Ablauf\nder jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\n8. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n28. März 1973 zwischen unseren beiden Regierungen über Technische Zusammen-\narbeit in der Fassung der Ergänzungsvereinbarung vom 17. Mai/14. Dezember 1989\nauch für diese Vereinbarung.\n9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Ecuador mit den unter Nummer 1 bis 9 gemach-\nten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis\nIhrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Ihre Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nWalter Nocker\nSeiner Exzellenz\ndem Außenminister\nder Republik Ecuador\nHerrn Dr. Heinz Moeller Freile\nQuito"]}