{"id":"bgbl2-2009-9-6","kind":"bgbl2","year":2009,"number":9,"date":"2009-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/9#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-9-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_9.pdf#page=21","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-salvadorianischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-02-06T00:00:00Z","page":281,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2009            281\nBekanntmachung\nder deutsch-salvadorianischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Februar 2009\nDie Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom\n23. Dezember 2008 zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-\nblik El Salvador über Finanzielle Zusammenarbeit auf der\nGrundlage der anwendbaren Bestimmungen des\nAbkommens vom 24. September 1963 (BAnz. Nr. 198\nvom 22. Oktober 1964) über Technische Zusammen-\narbeit sowie des Zusatzabkommens vom 29. September\n2005 (BGBl. 2007 II S. 899) zur Änderung des Abkom-\nmens ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 23. Dezember 2008\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Februar 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid Gabriela Hoven\nDer Geschäftsträger a. i.                               San Salvador, 23. Dezember 2008\nder Bundesrepublik Deutschland\nFrau Ministerin,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 2. bis 3. Juni\n2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik El Salvador, auf der Grundlage der anwendbaren Bestimmungen des zwischen\nbeiden Regierungen am 24. September 1963 unterzeichneten Abkommens über Tech-\nnische Zusammenarbeit sowie des Zusatzabkommens vom 29. September 2005 zur\nÄnderung des Abkommens folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es dem von beiden Regie-\nrungen gemeinsam ausgewählten Empfänger Multisektoriale Investitionsbank (Banco\nMultisectorial de Inversiones/BMI), von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) fol-\ngenden Betrag zu erhalten:\nVergünstigtes Darlehen von bis zu 19 500 000,00 EUR (in Worten: Neunzehn Millionen\nfünfhunderttausend Euro) oder den Gegenwert in US Dollar für das Vorhaben „Kredit-\nprogramm für Umwelt und erneuerbare Energien (IKLU)“, das im Rahmen der öffent-\nlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, wenn nach Prüfung die Förde-\nrungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist und die gute Kreditwürdig-\nkeit weiterhin gegeben ist. Ziel des Vorhabens ist es, Beiträge zum Klimaschutz, zur\nReduzierung der Umweltbelastung und zur effizienteren unternehmerischen Nutzung\nnatürlicher Ressourcen zu leisten.\n2. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.\n3. Die Verwendung des in Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu denen\ner zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\ndie zwischen der KfW und dem Empfänger des vergünstigten Darlehens zu schließen-\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nten unterliegen.","282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2009\n4. Die Zusage des in Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb von\nacht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\ngeschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\n2016.\n5. Wie im Protokoll der Regierungsverhandlungen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik El Salvador vom 2. bis 3. Juni\n2008 dargelegt, ist nach den internen Bestimmungen für die deutsche Finanzielle\nZusammenarbeit (FZ) zur Gewährung eines Darlehens, das deutsche Haushaltsmittel\nenthält, eine Staatsgarantie erforderlich. Abweichend von dieser Regelung ist die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland bereit, im vorliegenden Fall nicht auf einer\nStaatsgarantie der Republik El Salvador zu bestehen, um den Prozess der Genehmi-\ngung der neuen Kreditlinie durch die salvadorianischen Behörden zu beschleunigen.\nDie Regierung von El Salvador erklärt sich mit dem unter Nummer 1 bezeichneten Vor-\nhaben einverstanden und sagt zu, seine Durchführung nicht zu behindern. Falls die\nMultisektoriale Investitionsbank gegenüber der KfW die vereinbarungsgemäße Nut-\nzung der Kreditmittel entsprechend den Bestimmungen des noch zu unterzeichnen-\nden Darlehensvertrags nicht belegen kann, wird die Regierung der Republik El Salva-\ndor die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dabei unterstützen, alle Rücker-\nstattungsansprüche gegenüber der Multisektorialen Investitionsbank, die sich aus\neiner unsachgemäßen Verwendung der Mittel ergeben, durchzusetzen.\n6. Die Regierung der Republik El Salvador stellt die KfW von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-\nführung der in Nummer 3 erwähnten Verträge in der Republik El Salvador erhoben\nwerden.\n7. Die Regierung der Republik El Salvador überlässt bei den sich aus der Darlehensge-\nwährung ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nnehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-\nderlichen Genehmigungen.\n8. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik El Salvador mit den unter Nummern 1 bis 8\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\nständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Ver-\neinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in\nKraft tritt.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nCarsten Thiele\nIhrer Exzellenz\nder Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik El Salvador\nFrau Marisol Argueta de Barillas\nSan Salvador"]}