{"id":"bgbl2-2009-9-5","kind":"bgbl2","year":2009,"number":9,"date":"2009-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/9#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-9-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_9.pdf#page=19","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen MacAulay-Brown, Inc. (Nr. DOCPER-AS-72-)","law_date":"2009-02-02T00:00:00Z","page":279,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2009             279\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „MacAulay-Brown, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-72-01)\nVom 2. Februar 2009\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n8. Januar 2009 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„MacAulay-Brown, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-72-01) geschlossen worden. Die Ver-\neinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 8. Januar 2009\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 2. Februar 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nAuswärtiges Amt                                                  Berlin, den 8. Januar 2009\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 0025 vom 8. Januar 2009 zu bestätigen, die wie folgt lau-\ntet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-\nkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-\nteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-\nnigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen MacAulay-Brown, Inc. einen Vertrag\nauf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-72-01 über die\nErbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen MacAulay-Brown, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Ver-\ngünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt\nwerden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-\npenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen MacAulay-Brown, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereit-\nstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen\nerbringen:\nDer Auftragnehmer unterstützt die 66th Military Intelligence Group im Bereich Nach-\nrichtendienst: Durchführung von Recherchen zur Planung von nachrichtendienstlicher\nTätigkeit und Entwicklung von Einsatzoptionen für den faktischen, Notfall- und\nÜbungsbedarf; Verarbeitung und Analyse von Mess- und Signaturdaten; Ausarbei-\ntung von analytischen Berichten; Erbringung von Dienstleistungen aus dem Bereich\nmoderne Geodatenaufklärung; Verarbeitung, Nutzung, Verteilung, Auswertung, Ope-\nrationen und Planung sowie Sammlung von nachrichtendienstlichen Informationen;\nSchulung von Soldaten in der Anwendung von prototypischen und personalsparen-","280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2009\nden Systemen zur Nachrichtengewinnung aus Messwert- und Signaturaufklärung\n(Measurement and Signature Intelligence, MASINT). Dieser Vertrag umfasst die fol-\ngende Tätigkeit: Intelligence Analyst (Anhang II.2.).\nUnter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analy-\ntischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-\nwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach\nArtikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt.\n2. Das Unternehmen MacAulay-Brown, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten\nvon Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppensta-\ntut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn\nsie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und\nVergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-\nnigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika\nsie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-AS-72-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen MacAulay-Brown, Inc. endet. Sie tritt außerdem\naußer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der\nvorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung\nerhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 26. September 2008 bis\n25. September 2011 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten\nStaaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung\ndes Vertrags unverzüglich mit.\n7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jeder-\nzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kün-\ndigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 8. Januar 2009 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-\nmäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0025\nvom 8. Januar 2009 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n8. Januar 2009 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}