{"id":"bgbl2-2009-7-6","kind":"bgbl2","year":2009,"number":7,"date":"2009-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/7#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-7-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_7.pdf#page=14","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-britischen Verwaltungsabkommens über die Rechtsstellung der SSAFA GSTT CARE LLP in der Bundesrepublik Deutschland.","law_date":"2009-02-05T00:00:00Z","page":218,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2009\nIn doing so, the Republic of Cyprus fur-         Hiermit erklärt die Republik Zypern fer-\nther declares that, since the Cypriot             ner, dass sie – da das zyprische maroni-\nMaronite Arabic is also used in the village       tische Arabisch auch in dem Dorf Kormaki-\nof Kormakitis, cradle of the said language,       tis, der Wiege der genannten Sprache, ver-\nsituated in an area of the territory of the       wendet wird, das in einer seit 1974 unter\nRepublic of Cyprus under Turkish military         türkischer militärischer Besetzung stehen-\noccupation since 1974 in which the Repub-         den Gegend des Hoheitsgebiets der Repu-\nlic does not exercise effective control, it       blik Zypern liegt, in der die Republik keine\nexcludes any interpretation of the Charter’s      wirksame Kontrolle ausübt – in dieser Hin-\nprovision in this regard that would be con-       sicht jede Auslegung der Bestimmungen\ntrary to it, particularly its Article 5.          der Charta ausschließt, die mit ihr, insbe-\nsondere ihrem Artikel 5, unvereinbar wäre.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom\n31. Januar 2003 (BGBl. II S. 207) und vom 18. Dezember 2008 (BGBl. 2009 II\nS. 58).\nBerlin, den 4. Februar 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-britischen Verwaltungsabkommens\nüber die Rechtsstellung des Unternehmens „SSAFA GSTT CARE LLP“\nin der Bundesrepublik Deutschland\nVom 5. Februar 2009\nNach Artikel 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n3. Dezember 2008 ein Verwaltungsabkommen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs\nGroßbritannien und Nordirland über die Rechtsstellung des Unternehmens\n„SSAFA GSTT CARE LLP“ in der Bundesrepublik Deutschland geschlossen\nworden. Das Verwaltungsabkommen ist nach seiner Inkrafttretensklausel\nam 1. April 2008\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 5. Februar 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2009              219\nAuswärtiges Amt                                               Berlin, den 3. Dezember 2008\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Königlich Britischen Botschaft den Eingang ihrer\nVerbalnote Nr. 211/08 vom 3. Dezember 2008 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:\n„Die Königlich Britische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt der Bundesre-\npublik Deutschland mitzuteilen, dass die SSAFA GSTT CARE LLP beauftragt worden ist,\nfür das britische Verteidigungsministerium in Deutschland die in der Bedarfsaufstellung\n(Statement of Requirement) für den Vertrag Nummer CB/BFGHS/217 aufgeführten\nDienstleistungen im Gesundheitswesen zu erbringen. Um der SSAFA GSTT CARE LLP\ndie Durchführung dieses Auftrags zu erleichtern, schlägt die Botschaft vor, ein Verwal-\ntungsabkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien\nund Nordirland und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 71\nAbsatz 4 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nord-\natlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundes-\nrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (im Folgenden „Zusatzabkom-\nmen“ genannt) zu schließen, das folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Der SSAFA GSTT CARE LLP wird dieselbe Behandlung gewährt wie den Organisa-\ntionen, die in Absatz 3 des sich auf Artikel 71 des Zusatzabkommens beziehenden\nAbschnitts des Unterzeichnungsprotokolls aufgeführt sind.\n2. Die SSAFA GSTT CARE LLP ist für die Befriedigung der militärischen Bedürfnisse der\nbritischen Streitkräfte in Deutschland im Zusammenhang mit der Erbringung von\nDienstleistungen im Gesundheitswesen für die britischen Streitkräfte, ihr ziviles Gefol-\nge und deren Angehörige zuständig. Die SSAFA GSTT CARE LLP arbeitet nach Richt-\nlinien der britischen Streitkräfte und untersteht deren Dienstaufsicht.\n3. Die ausschließlich im Dienst der SSAFA GSTT CARE LLP stehenden Angestellten\nwerden vorbehaltlich des Artikels 71 Absatz 6 des Zusatzabkommens wie Mitglieder\ndes zivilen Gefolges und die Angehörigen dieser Angestellten wie Angehörige von Mit-\ngliedern des zivilen Gefolges angesehen und behandelt.\n4. Die SSAFA GSTT CARE LLP gilt nicht als Bestandteil der Truppe im Sinne des\nArtikels 41 Absatz 7 des Zusatzabkommens und ist in Bezug auf die Abgeltung von\nSchäden nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Von der SSAFA GSTT CARE\nLLP betriebene Personenkraftwagen werden von den britischen Streitkräften nach\nArtikel 10 des Zusatzabkommens zugelassen und werden als Dienstfahrzeuge im\nSinne des Artikels XI Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 11 sowie des Artikels XIII\nAbsatz 4 des NATO-Truppenstatuts angesehen.\n5. Artikel 44 des Zusatzabkommens findet keine Anwendung auf die Beilegung von\nStreitigkeiten aus Verträgen, welche die SSAFA GSTT CARE LLP für eigene Rechnung\noder für Rechnung der Behörden der britischen Streitkräfte abschließt.\n6. Die Königlich Britische Botschaft wird dem Auswärtigen Amt die Orte in der Bundes-\nrepublik Deutschland, an denen die SSAFA GSTT CARE LLP ihre Niederlassungen\nhaben wird, und die Personalien der bei der SSAFA GSTT CARE LLP beschäftigten\nPersonen mitteilen. Etwaige Änderungen werden entsprechend notifiziert.\n7. Dieses Verwaltungsabkommen wird in englischer und deutscher Sprache geschlos-\nsen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung des Vereinigten Königreichs Groß-\nbritannien und Nordirland einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das\nEinverständnis der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende\nAntwortnote des Auswärtigen Amtes ein Verwaltungsabkommen zwischen der Regierung\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Bundesrepublik\nDeutschland im Sinne des Artikels 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens bilden, das rück-\nwirkend am 1. April 2008 in Kraft tritt.\nDie Königlich Britische Botschaft benutzt diesen Anlass, das Auswärtige Amt der Bun-\ndesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“","220                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2009\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                              Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 2,30 € (1,40 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei           Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 2,90 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Königlich Britischen Botschaft mitzuteilen, dass\nsich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland einverstanden erklärt. Dem-\ngemäß bilden die Verbalnote der Königlich Britischen Botschaft Nr. 211/08 vom\n3. Dezember 2008 und diese Antwortnote ein Verwaltungsabkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten König-\nreichs Großbritannien und Nordirland nach Artikel 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut, das rückwirkend am 1. April 2008 in Kraft tritt und dessen\ndeutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich sind.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Königlich Britische Botschaft erneut\nseiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nKöniglich Britische Botschaft\nWilhelmstraße 70 – 71\n10117 Berlin"]}