{"id":"bgbl2-2009-7-3","kind":"bgbl2","year":2009,"number":7,"date":"2009-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/7#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-7-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_7.pdf#page=8","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen Sterling Medical Corporation (Nr. DOCPER-TC-30-01)","law_date":"2009-02-02T00:00:00Z","page":212,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2009\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Sterling Medical Corporation“\n(Nr. DOCPER-TC-30-01)\nVom 2. Februar 2009\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n11. Dezember 2008 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-\nnehmen „Sterling Medical Corporation“ (Nr. DOCPER-TC-30-01) geschlossen\nworden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 11. Dezember 2008\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 2. Februar 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nAuswärtiges Amt                                           Berlin, den 11. Dezember 2008\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 1134 vom 11. Dezember 2008 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März\n1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-\nkeit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung\nbeauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-\nhörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu\nkönnen, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen\nSterling Medical Corporation einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der\nbeigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-30-01 geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen Sterling Medical Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen\nund Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2009            213\n1. Das Unternehmen Sterling Medical Corporation wird im Rahmen seines Vertrags zur\nTruppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen\nGefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts aus-\nschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer ist zuständig für Fallmanagement sowie Entlassungs- und Dispo-\nsitionsplanung für stationäre und ambulante Patienten, einschließlich ergebnisorien-\ntierter Früherkennung und Intervention. Er gewährleistet, dass anfängliche und weiter-\nführende Patientenbeurteilungen zwecks Feststellung von Bedürfnissen, Problemen,\nRessourcen und Pflegezielen rechtzeitig vorgelegt werden; er gewährleistet, dass die\nBedürfnisse der Patienten im Hinblick auf Sozialfürsorge, häusliche Pflege und sons-\ntige gemeindenahe Betreuung geprüft werden und dass die Überweisungen von den\nentsprechenden Stellen koordiniert und in Abhängigkeit von den Erfordernissen vor-\ngenommen werden. Er analysiert den klinischen Inhalt der Krankenakten und der\ndazugehörigen Unterlagen hinsichtlich Qualität und Richtigkeit, was klinische Pflege\nbetrifft, wie Einhaltung oder Abweichung von anerkannten Verfahrensrichtlinien, Stan-\ndards oder Verfahren, und liefert Ergebnisberichte. Dieser Vertrag umfasst die folgen-\nde Tätigkeit: Medical Services Coordinator.\nUnter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-\nmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,\nwerden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72\nAbsatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n2. Das Unternehmen Sterling Medical Corporation wird in der Bundesrepublik Deutsch-\nland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-\nhörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn\nsie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und\nVergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Ver-\neinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika\nsie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-\nrungsvereinbarung vom 20. März 2003.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-TC-30-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen Sterling Medical Corporation endet. Sie tritt außer-\ndem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach\nAblauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungs-\naufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Oktober 2008\nbis 30. September 2009 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinig-\nten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlänge-\nrung des Vertrags unverzüglich mit.\n7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Vereinba-\nrung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung\njederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation\nkündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 11. Dezember 2008 in Kraft tritt."]}