{"id":"bgbl2-2009-6-7","kind":"bgbl2","year":2009,"number":6,"date":"2009-03-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/6#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-6-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_6.pdf#page=17","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-südafrikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-01-19T00:00:00Z","page":181,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009                          181\nBekanntmachung\ndes deutsch-südafrikanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. Januar 2009\nDas in Pretoria am 25. November 2008 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Südafrika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 2004/2005) ist\nnach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 25. November 2008\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Januar 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAdolf Kloke-Lesch\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Südafrika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nsind wie folgt übereingekommen:\nund\ndie Regierung der Republik Südafrika                                              Artikel 1\n(im Folgenden als „die Vertragsparteien“ bezeichnet) –           (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Südafrika oder anderen, von\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am\nSüdafrika,\nMain, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 6 700 000,– EUR\n(in Worten: sechs Millionen siebenhunderttausend Euro) für die\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       folgenden Vorhaben zu erhalten:\nzu vertiefen,                                                       (a) „Begleitmaßnahme Kommunalentwicklung in struktur-\nschwachen Regionen – Kommunale Infrastruktur IV“ bis zu\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           1 200 000,– EUR (in Worten: eine Million zweihundert-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                  tausend Euro),\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    (b) „Begleitmaßnahme Ländlicher Einfachwohnungsbau“ bis zu\nin der Republik Südafrika beizutragen,                                   500 000,– EUR (in Worten: fünfhunderttausend Euro),\n(c) „Stadtentwicklung und Gewaltverhütung in Mdantsane“ bis\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nzu 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro),\nlungen vom 3. Dezember 2004 und die Verbalnote Nr. 552/05\nvom 24. Oktober 2005 der Botschaft der Bundesrepublik               wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit der unter Buch-\nDeutschland über die Zusage von Sondermitteln des Haushalts-        staben a bis c genannten Vorhaben festgestellt und bestätigt\njahrs 2005 –                                                        worden ist, dass sie als Vorhaben des Umweltschutzes oder der","182                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009\nsozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittel-          (2) Die Zusage der in Artikel 1 dieses Abkommens genannten\nständische Betriebe oder als Maßnahmen, die der Verbesserung          Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht (8)\nder gesellschaftlichen Stellung von Frauen dienen, oder als           Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzie-\nselbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung die             rungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines            Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2013.\nFinanzierungsbeitrags erfüllen.\n(3) Die Regierung der Republik Südafrika erklärt sich mit den\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben           Vorhaben einverstanden und verpflichtet sich, die Vorhaben\ndie dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es        nicht zu behindern und die Regierung der Bundesrepublik\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung            Deutschland bei etwaigen Rückzahlungsansprüchen den Emp-\nder Republik Südafrika, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur       fängern gegenüber zu unterstützen.\nHöhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu\nerhalten.                                                                                          Artikel 3\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-           Die Regierung der Republik Südafrika stellt die KfW von sämt-\nnehmen zwischen den Vertragsparteien durch andere Vorhaben            lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes Vorhaben            Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der\ndurch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschut-         in Artikel 2 dieses Abkommens erwähnten Verträge in der Repu-\nzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds      blik Südafrika erhoben werden.\nfür mittelständische Betriebe oder als Maßnahme, die der Ver-\nbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient,\noder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-                                          Artikel 4\nbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\nrung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein            Die Regierung der Republik Südafrika überlässt bei den sich\nFinanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.        aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es          verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nder Regierung der Republik Südafrika zu einem späteren Zeit-          kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-         berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\ntung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere Finanzie-        Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nrungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-           und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nrung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von             kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nder KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen nach Absatz 1 werden in Darlehen umgewandelt, wenn                                          Artikel 5\nsie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.                         (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nKraft.\nArtikel 2\n(2) Dieses Abkommen kann im Einvernehmen zwischen den\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 dieses Abkommens               beiden Vertragsparteien mittels Notenwechsel auf diploma-\ngenannten Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfü-           tischem Weg geändert werden.\ngung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe\nbestimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der                    (3) Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der        Auslegung, Anwendung oder Durchführung der Regelungen die-\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschiften                ses Abkommens wird freundschaftlich durch Konsultation oder\nunterliegen.                                                          Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.\nZu Urkund dessen haben die von ihrer jeweiligen Regierung\ngehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, unterschrieben\nund besiegelt.\nGeschehen zu Pretoria am 25. November 2008\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDieter Haller\nFür die Regierung der Republik Südafrika\nTr e v o r A . M a n u e l"]}