{"id":"bgbl2-2009-6-6","kind":"bgbl2","year":2009,"number":6,"date":"2009-03-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/6#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-6-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_6.pdf#page=15","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-01-19T00:00:00Z","page":179,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009 179\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC)\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. Januar 2009\nDas in Gaborone am 28. November 2008 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Entwicklungsgemein-\nschaft des Südlichen Afrika über Finanzielle Zusammen-\narbeit 2006 ist nach seinem Artikel 5\nam 28. November 2008\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Januar 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAdolf Kloke-Lesch","180                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2006\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhal-\nund\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.\ndie Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika –\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                         Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Entwick-                (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nlungsgemeinschaft des Südlichen Afrika,                              Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und        beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nzu vertiefen,                                                        republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit\nin der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika beizu-          Ablauf des 31. Dezember 2014.\ntragen,                                                                 (3) Die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika,\nsoweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,\nunter Bezugnahme auf das Protokoll vom 6. September 2006\nträgt Sorge dafür, dass etwaige Rückzahlungsansprüche, die\nüber die gemeinsame Entwicklungszusammenarbeit –\naufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsver-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   träge entstehen können, gegenüber der KfW garantiert werden.\nArtikel 1                                                             Artikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-              Die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika bemüht\nlicht es der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika           sich sicherzustellen, dass die KfW von sämtlichen Steuern und\noder anderen, von beiden Vertragsparteien gemeinsam auszu-           sonstigen öffentlichen Abgaben freigestellt wird, die im Zusam-\nwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau         menhang mit dem Abschluss und der Durchführung der in Arti-\n(KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt                    kel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Entwicklungsgemein-\n20 000 000,– EUR (in Worten: zwanzig Millionen Euro) für die         schaft des Südlichen Afrika erhoben werden.\nfolgenden Vorhaben zu erhalten:\nArtikel 4\na) „Grenzüberschreitende Wasserversorgung Kunene, Oshikango-\nOndjiva“ 12 000 000,– EUR (in Worten: zwölf Millionen Euro);         Die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika überlässt\nbei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge\nb) „Grenzüberschreitendes Naturschutzgebiet Kavango-Sambesi“\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\n8 000 000,– EUR (in Worten: acht Millionen Euro),\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben           Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nfestgestellt worden ist.                                             die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-       Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-            erschweren, und bemüht sich sicherzustellen, dass gegebenen-\nland und der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika           falls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                                derlichen Genehmigungen erteilt werden.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nArtikel 5\nder Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika zu einem\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nzur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für         Kraft.\nGeschehen zu Gaborone am 28. November 2008 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUlf Hanel\nFür die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika\nDr. To m a z A . S a l o m ã o"]}