{"id":"bgbl2-2009-6-5","kind":"bgbl2","year":2009,"number":6,"date":"2009-03-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/6#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-6-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_6.pdf#page=14","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung","law_date":"2009-01-19T00:00:00Z","page":178,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["178                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-        etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-             Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-\nland und der Regierung des Königreichs Kambodscha durch               nen, gegenüber der KfW garantieren.\nandere Vorhaben ersetzt werden.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es                                      Artikel 3\nder Regierung des Königreichs Kambodscha zu einem späteren\nZeitpunkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung            Die Regierung des Königreichs Kambodscha stellt die KfW\nder in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige                von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in                die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in\nAbsatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet           Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge im Königreich Kambod-\ndieses Abkommen Anwendung.                                            scha erhoben werden.\nArtikel 2                                                            Artikel 4\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die           Die Regierung des Königreichs Kambodscha überlässt bei\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie        den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge erge-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nbenden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nKfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schlie-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 4           Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\ngenannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von    und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nacht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzie-          kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nrungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet\ndiese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2015.\nArtikel 5\n(3) Die Regierung des Königreichs Kambodscha, soweit sie\nnicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Phnom Penh am 13. August 2008 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, kambodschanischer und engli-\nscher Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen und des kambodschani-\nschen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nF r a n k M. M a n n\nFür die Regierung des Königreichs Kambodscha\nHor Namhong\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung\nder Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung\nVom 19. Januar 2009\nDie Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwick-\nlung vom 8. April 1979 (BGBl. 1985 II S. 1215, 1217) ist nach ihrem Artikel 25\nAbsatz 2 Buchstabe c für\nSamoa                                                       am 11. Dezember 2008\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n26. Februar 2007 (BGBl. II S. 345).\nBerlin, den 19. Januar 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l"]}