{"id":"bgbl2-2009-6-17","kind":"bgbl2","year":2009,"number":6,"date":"2009-03-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/6#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-6-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_6.pdf#page=37","order":17,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen Icons International Consultants, LLC (Nr. DOCPER-AS-05-05,Nr. DOCPER-AS-05-06","law_date":"2009-02-02T00:00:00Z","page":201,"pdf_page":37,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009  201\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Icons International Consultants, LLC“\n(Nr. DOCPER-AS-05-05, Nr. DOCPER-AS-05-06)\nVom 2. Februar 2009\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n8. Januar 2009 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Icons\nInternational Consultants, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-05-05, Nr. DOCPER-AS-05-06)\ngeschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 8. Januar 2009\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 2. Februar 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009\nAuswärtiges Amt                                                  Berlin, den 8. Januar 2009\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 0026 vom 8. Januar 2009 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-\nkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-\nteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Ver-\neinigten Staaten von Amerika mit dem nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b\ngenannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen\ngeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nnachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleichte-\nrung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben\nsoll:\n1. a) Das Unternehmen Icons International Consultants, LLC wird auf der Grundlage\nder beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-05-05 mit einer Lauf-\nzeit vom 21. September 2008 bis 31. Oktober 2009 folgende Dienstleistungen\nerbringen:\nDer Auftragnehmer ist zuständig für die maßgeblichen Beurteilungen und die ana-\nlytische Unterstützung bei Angelegenheiten aus den Bereichen Terrorismusbe-\nkämpfung und Truppenschutz für das Hauptquartier der US-Armee in Europa\n(USAREUR), speziell für die Abteilung Terrorismusbekämpfung. Er unterstützt die\nschnelle Lösung komplexer Probleme in Zusammenhang mit Reaktionen auf\nterroristische Bedrohungen und ähnliche Angelegenheiten aus den Bereichen\nTerrorismusbekämpfung und Truppenschutz, sowie die Erstellung von Planungs-\nanleitungen; er unterstützt außerdem die Ermittlung und Lösung von Problemen in\nZusammenhang mit Strategien, Leitsätzen und Grundsätzen mit Auswirkungen\nauf Terrorismusbekämpfung und Truppenschutz und ist zuständig für die Fest-\nlegung von Endanwenderanforderungen, die sich aus der komplexen und einzig-\nartigen Art des USAREUR-Auftrags unter sämtlichen Einsatzbedingungen, ein-\nschließlich Friedenszeiten, Krisen und Krieg, ergeben. Dieser Vertrag umfasst die\nfolgende Tätigkeit: Force Protection Analyst (Anhang II.3.).\nb) Das Unternehmen Icons International Consultants, LLC wird auf der Grundlage\nder beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-05-06 mit einer Lauf-\nzeit vom 21. September 2008 bis 31. Oktober 2009 folgende Dienstleistungen\nerbringen:\nDer Auftragnehmer ist zuständig für die maßgeblichen Beurteilungen und die\nanalytische Unterstützung bei Angelegenheiten aus den Bereichen Terrorismusbe-\nkämpfung und Truppenschutz für das Hauptquartier des US-Afrika Kommandos\n(USAFRICOM), speziell für die Abteilung Terrorismusbekämpfung. Er unterstützt\ndie schnelle Lösung komplexer Probleme in Zusammenhang mit Reaktionen auf\nterroristische Bedrohungen und ähnliche Angelegenheiten aus den Bereichen Ter-\nrorismusbekämpfung und Truppenschutz, sowie die Erstellung von Planungsan-\nleitungen; er unterstützt außerdem die Ermittlung und Lösung von Problemen in\nZusammenhang mit Strategien, Leitsätzen und Grundsätzen mit Auswirkungen\nauf Terrorismusbekämpfung und Truppenschutz und ist zuständig für die Fest-\nlegung von Endanwenderanforderungen, die sich aus der komplexen und einzig-\nartigen Art des USAFRICOM-Auftrags unter sämtlichen Einsatzbedingungen, ein-\nschließlich Friedenszeiten, Krisen und Krieg, ergeben. Dieser Vertrag umfasst die\nfolgende Tätigkeit: Force Protection Analyst (Anhang II.3.).\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-\ntischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-\nwechsels, werden dem unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen\ndie Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009           203\n3. Das vorgenannte Unternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließ-\nlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika\ntätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet\nkeine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben ge-\nnannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b aufge-\nführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-\nten von Amerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über\ndie Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen\nauf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika und dem dort genannten Unternehmen endet. Sie wird auf\ndie einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht mehr\nangewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt nicht\njeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsauf-\nforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen Ver-\nträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Vertrags\nunverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch das unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannte Unternehmen kann jede\nPartei jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch\nNotifikation in Bezug auf einen der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten\nVerträge kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung in Bezug\nauf diesen Vertrag außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 8. Januar 2009 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-\nmäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0026\nvom 8. Januar 2009 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n8. Januar 2009 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}