{"id":"bgbl2-2009-6-14","kind":"bgbl2","year":2009,"number":6,"date":"2009-03-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/6#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-6-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_6.pdf#page=30","order":14,"title":"Bekanntmachung des Corrigendums 2 und 2. Berichtigung der Anlage zur 18. ADR-Änderungsverordnung sowie 1. Berichtigung der Anlage zur 19.ADR-Änderungsverordnung","law_date":"2009-01-29T00:00:00Z","page":194,"pdf_page":30,"num_pages":6,"content":["194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten\nder Europäischen Organisation für Kernforschung\nVom 29. Januar 2009\nDas Protokoll vom 18. März 2004 über die Vorrechte und Immunitäten der\nEuropäischen Organisation für Kernforschung (BGBl. 2006 II S. 970, 971) ist\nnach seinem Artikel 24 Absatz 2 für\nItalien                                                                  am 13. Juli 2008\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n8. Juli 2008 (BGBl. II S. 793).\nBerlin, den 29. Januar 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nBekanntmachung\ndes Corrigendums 2 und 2. Berichtigung der Anlage\nzur 18. ADR-Änderungsverordnung\nsowie 1. Berichtigung der Anlage\nzur 19. ADR-Änderungsverordnung\nVom 29. Januar 2009\nZu der Anlage zur 18. Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum\nADR-Übereinkommen (18. ADR-Änderungsverordnung) vom 8. September\n2006 (BGBl. 2006 II S. 826) wird nachfolgend das Corrigendum 2 der UN/ECE\nWP.15 (ECE/TRANS/185/Corr.2) in Englisch und eine 2. Berichtigung der deut-\nschen Übersetzung bekannt gemacht.\nAußerdem wird nachfolgend zu der Anlage zur 19. ADR-Änderungsverord-\nnung vom 11. September 2008 (BGBl. 2008 II S. 942) eine 1. Berichtigung der\ndeutschen Übersetzung bekannt gemacht.\nBerlin, den 29. Januar 2009\nBundesministerium\nf ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nSchwan","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009 195\nCorrigendum 2\nVolume I\n1. 2.2.1.1.8,      Note 2 after the heading, in the parentheses\nFor Column 2 read Column 1\n2. 2.2.41.1.9 (e)  For NOTE 2 read NOTE 3\n3. 3.2.1,          Table A, UN No. 2030, Classification code CT1, Packing Group I, column (19)\nThe correction does not apply to the English text\n4. 3.2.1,          Table A, UN No. 2030, Classification code CFT, Packing Group I, column (19)\nThe correction does not apply to the English text\n5. 3.2.1,          Table A, UN No. 3252, column (10)\nInsert     (M)\nT50\nVolume II\n6. 3.4.6,          Table, heading row, common heading for columns (4) and (5)\nThe correction does not apply to the English text\n7. 4.1.1.19.6,     Table 4.1.1.19.6, UN No. 2054, column (3a)\nFor 3 read 8\n8. 4.1.4.1, P504, under heading “Single packagings”, in the last entry for drums\nFor (3H2) read (1H2)\n97\n9. 4.2.1.9.2       The formula should read        Degree of filling =\n1 + α (tr - tf)\n10. 6.2.4.4,        second indent, at the beginning\nFor recipients read receptacles\n11. 6.4.11.2 a),    text after the equation\nThe correction does not apply to the English text\n12. 7.5.1.2,        first indent, at the end\nThe correction does not apply to the English text","196                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009\n(Übersetzung)\nAnmerkung:\nÄnderungsanweisungen aus der englischen Fassung des Dokuments ECE/TRANS/185/Corr.2, die nicht die deutsche Übersetzung\nbetreffen, sind nicht aufgeführt.\n2. Berichtigung der Anlage zur 18. ADR-Änderungsverordnung (ADR 2007):\nTe i l 1\n1.2.1             Die Bem. 1 zur Begriffsbestimmung für „Großpackmittel (IBC)“ erhält am Anfang folgenden Wortlaut:\n„Ortsbewegliche Tanks oder Tankcontainer, die …“.\nTe i l 2\n2.2.1.1.8         In der Bem. 2 nach der Überschrift „Spalte 2“ ändern in:\n„Spalte 1“.\n2.2.41.1.9 e)     „(siehe Bem. 2)“ ändern in:\n„(siehe Bem. 3)“.\nTe i l 4\n4.1.1.19.6        In der Spalte (3a) der Tabelle für UN-Nummer 2054 „3“ ändern in:\n„8“.\nTe i l 6\n6.4.2.3           Der zweite Satzteil erhält folgenden Wortlaut:\n„…, müssen entweder so ausgelegt sein, dass sie die Masse des Versandstücks gemäß den Vorschriften des\nUnterabschnitts 6.4.2.2 tragen können, oder abnehmbar sein oder anderweitig während der Beförderung außer\nFunktion gesetzt werden.“\n[betrifft nur die deutsche Fassung]\n6.4.6.4           Im letzten Unterabsatz „In jeder Hinsicht“ ändern in:\n„Ansonsten“.\n[betrifft nur die deutsche Fassung]\n6.4.11.7          Im zweiten Satz „auch bei Versagen“ ändern in:\n„auch infolge eines Fehlers“.\n[betrifft nur die deutsche Fassung]\n6.7.2.20.2        streichen:\n„Bezeichnung des (der) beförderten Stoffes (Stoffe) und höchste mittlere Ladungstemperatur, sofern diese höher\nals 50 °C ist“.\nTe i l 7\n7.5.7.4           erhält folgenden Wortlaut:\n„Die Vorschriften des Unterabschnitts 7.5.7.1 gelten auch für das Beladen und Verstauen von Containern auf Fahr-\nzeugen sowie für das Entladen von Containern von Fahrzeugen.“\n[betrifft nur die deutsche Fassung]\n1. Berichtigung der Anlage zur 19. ADR-Änderungsverordnung (ADR 2009):\nInhaltsverzeichnis\nFolgenden Eintrag hinzufügen:\n„4.1.9.3          Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten“.\n[betrifft nur die deutsche Fassung]\nTe i l 1\n1.2.1             In der Begriffsbestimmung für „Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit\nExplosivstoff (MEMU)“ die Begriffe „Fahrzeug“, „gefährlichen Gütern“, „Tanks“ und „Schüttgut-Containern“ kursiv\ndarstellen.\n[betrifft nur die deutsche Fassung]\nIn der Begriffsbestimmung für „Verbrennungsheizgerät“ den Begriff „Fahrzeugs“ kursiv darstellen.\n[zusätzliche Änderung; betrifft nur die deutsche Fassung]","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009        197\n1.6.1.14         „Absatz 6.5.6.13“ ändern in:\n„Unterabschnitt 6.5.6.13“.\n[betrifft nur die deutsche Fassung]\n1.6.3.32         „Absatzes 6.8.2.6“ ändern in:\n„Unterabschnitts 6.8.2.6“.\n[betrifft nur die deutsche Fassung]\nTe i l 2\n2.2.9.1.10.2.3,\n2.2.9.1.10.3 und\n2.2.9.1.10.4.3.1 „Krustentiere“ ändern in:\n„Krebstiere“ (fünfmal).\n[betrifft nur die deutsche Fassung]\n2.2.9.1.10.3     Im Kasten „Kategorie: Chronische Giftigkeit 2“ und im Flussdiagramm „Toxizität“ ändern in:\n„Giftigkeit“ (viermal).\n[betrifft nur die deutsche Fassung]\nTe i l 3\n3.2.1            In der erläuternden Bemerkung zu Spalte 14 „Sattelaufliegern“ ändern in:\n„Sattelanhängern“.\n[betrifft nur die deutsche Fassung]\nKapitel 3.3\nSV 43            „2.2.61.1.11“ ändern in:\n„2.2.61.1.11.2“.\n[zusätzliche Änderung; betrifft nur die deutsche Fassung]\nSV 288           Nach „des Handbuchs Prüfungen und Kriterien“ einfügen:\n„Teil I“.\n[zusätzliche Änderung; betrifft nur die deutsche Fassung]\nSV 335           Im zweiten Satz „müssen“ ändern in:\n„muss“.\n[zusätzliche Änderung; betrifft nur die deutsche Fassung]\nSV 553           Der letzte Satz erhält am Anfang folgenden Wortlaut:\n„Präparate (Zubereitungen), die diesen Kriterien …“.\n[zusätzliche Änderung; betrifft nur die deutsche Fassung]\n3.5.4.2          Die Abbildung wie folgt ersetzen:\n[betrifft nur die deutsche Fassung]","198            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009\nTe i l 4\n4.1.4.1\nP 200        Die Änderungsanweisung zur Norm „EN 1439:2005“ erhält folgenden Wortlaut:\n„In Absatz (11) in der Tabelle „EN 1439:2005 (ausgenommen 3.5 und Anlage C)“ ändern in:\n„EN 1439:2008 (ausgenommen 3.5 und Anlage G)“.\nDer Titel dieser Norm in der Spalte „Titel des Dokuments“ erhält folgenden Wortlaut:\n„Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Kontrollverfahren für ortsbewegliche, wiederbefüllbare Flaschen für\nFlüssiggas (LPG) vor, während und nach dem Füllen“.\n[Die Aufnahme dieser Änderung wurde von der Gemeinsamen Tagung im September 2008 beschlossen (siehe\nOTIF/RID/RC/2008-B – ECE/TRANS/ WP.15/AC.1/112 Anlage II), aber von der UNECE noch nicht in einem Fehler-\nverzeichnis veröffentlicht.]\n4.2.1.9.6 c) erhält am Anfang folgenden Wortlaut:\n„wenn sie undicht oder in einem Ausmaß beschädigt sind,“.\n[zusätzliche Änderung; betrifft nur die deutsche Fassung]\n4.7.2.5      „Abschnitt 9.8.9“ ändern in:\n„Abschnitt 9.8.8“.\nTe i l 5\n5.1.3        Der Ausdruck „MEMU,“ muss nicht hinter, sondern vor „leere Fahrzeuge“ eingefügt werden.\n[betrifft nur die deutsche Fassung]\nVor „Tanks“, „Fahrzeuge“ und „Container“ streichen:\n„leere“.\n[zusätzliche Änderung; betrifft nur die deutsche Fassung]\n5.1.3.1      Im ersten Satz streichen:\n„ , nicht entgaste oder nicht entgiftete“.\n[zusätzliche Änderung; betrifft nur die deutsche Fassung]\nVor „Tanks“, „Fahrzeuge“ und „Container“ streichen:\n„leere“.\n[zusätzliche Änderung; betrifft nur die deutsche Fassung]\n5.3.1.4.3    Im ersten Unterabsatz „an beiden Seiten“ ändern in:\n„an beiden Längsseiten“.\n[betrifft nur die deutsche Fassung]\n5.3.2.1.3    Am Ende „ist“ ändern in:\n„sind“.\n[zusätzliche Änderung; betrifft nur die deutsche Fassung]\n5.3.2.2.2    Im zweiten Satz „im unteren Teil der Kennzeichnung“ ändern in:\n„im unteren Teil der Tafel“.\n[zusätzliche Änderung; betrifft nur die deutsche Fassung]\n5.3.3        „an beiden Seiten“ ändern in:\n„an beiden Längsseiten“.\n[zusätzliche Änderung; betrifft nur die deutsche Fassung]\n5.4.1.2.1 a) Im zweiten Spiegelstrich „Beförderungsdokument“ ändern in:\n„Beförderungspapier“.\n[zusätzliche Änderung; betrifft nur die deutsche Fassung]\n5.4.3        Auf Seite 1 der Schriftlichen Weisungen im vierten Spiegelstrich „selbststehendes“ ändern in:\n„selbststehende“.\n[betrifft nur die deutsche Fassung]\nAuf Seite 1 der Schriftlichen Weisungen im sechsten Spiegelstrich „in der dem Wind“ ändern in:\n„auf der dem Wind“.\n[betrifft nur die deutsche Fassung]\nAuf Seite 1 der Schriftlichen Weisungen erhält der zweite Satzteil im siebten Spiegelstrich folgenden Wortlaut:\n„, um kleine Brände/Entstehungsbrände an Reifen, Bremsen und im Motorraum zu bekämpfen;“.\n[betrifft nur die deutsche Fassung]","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009                              199\nAuf Seite 2 der Schriftlichen Weisungen ist die Abbildung des Gefahrzettels nach Muster 1 wie folgt zu ersetzen:\nAuf Seite 2 der Schriftlichen Weisungen bei „Entzündbare Gase“, „Nicht entzündbare, nicht giftige Gase“, „Giftige\nGase“, „Entzündbare flüssige Stoffe“ und „Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte\nexplosive Stoffe“ erhält der jeweils letzte Satz in der Spalte (2) folgenden Wortlaut:\n„Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten.“\n[betrifft nur die deutsche Fassung]\nAuf Seite 2 der Schriftlichen Weisungen bei „Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisier-\nte explosive Stoffe“ „explosive Stoffe“ ändern in:\n„explosive feste Stoffe“.\n[betrifft nur die deutsche Fassung]\nAuf Seite 3 der Schriftlichen Weisungen bei „Ätzende Stoffe“ in der zweiten Spalte „Verbrennungsgefahr“ ändern in\n„Verätzungsgefahr“.\n[betrifft nur die deutsche Fassung]\nAuf Seite 3 der Schriftlichen Weisungen in der Bem. 1 „bei gemischten Ladungen“ ändern in:\n„bei Zusammenladungen“.\nAuf Seite 4 der Schriftlichen Weisungen im fünften Spiegelstrich „eine tragbares“ ändern in:\n„ein tragbares“.\n[betrifft nur die deutsche Fassung]\nTe i l 6\n6.2.1.3.6.3  „mit ihrer Funktion“ ändern in:\n„mit seiner Funktion“.\n[betrifft nur die deutsche Fassung]\n6.12.5       Im ersten Satz „Anordnungen von Zündern“ ändern in:\n„Zündeinrichtungen“ (zweimal).\n[betrifft nur die deutsche Fassung]\nTe i l 7\n7.5.2.1      In der Änderung zur Fußnote d) der Tabelle „und alkalischen Metallnitraten“ ändern in:\n„und Erdalkalimetall-Nitraten“.\n[betrifft nur die deutsche Fassung]\n7.5.5.2.3 b) Im zweiten Spiegelstrich „Anordnungen von Zündern“ ändern in:\n„Zündeinrichtungen“.\n[betrifft nur die deutsche Fassung]\nTe i l 9\n8.2.1.4      „gemischte Ladungen“ ändern in:\n„Zusammenladungen“.\n[betrifft nur die deutsche Fassung]\n8.5\nS1           In Absatz (6) am Anfang des zweiten Satzes „Bei gemischten Ladungen“ ändern in:\n„Bei Zusammenladungen“.\n[betrifft nur die deutsche Fassung]"]}