{"id":"bgbl2-2009-5-5","kind":"bgbl2","year":2009,"number":5,"date":"2009-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/5#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-5-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_5.pdf#page=18","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tschechischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich","law_date":"2009-01-26T00:00:00Z","page":158,"pdf_page":18,"num_pages":4,"content":["158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009\nBekanntmachung\ndes deutsch-tschechischen Abkommens\nüber die gegenseitige Anerkennung\nvon Gleichwertigkeiten von Bildungsnachweisen\nim Hochschulbereich\nVom 26. Januar 2009\nDas in Prag am 23. März 2007 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tschechischen\nRepublik über die gegenseitige Anerkennung von Gleich-\nwertigkeiten von Bildungsnachweisen im Hochschulbe-\nreich ist nach seinem Artikel 9 Absatz 1\nam 7. Juli 2008\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 26. Januar 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009                       159\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tschechischen Republik\nüber die gegenseitige Anerkennung\nvon Gleichwertigkeiten von Bildungsnachweisen\nim Hochschulbereich\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              (4) Beide Vertragsparteien dokumentieren in Listen die Hoch-\nschulen gemäß Absatz 3. In der Bundesrepublik Deutschland\nund\nwird die Liste bei der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) geführt\ndie Regierung der Tschechischen Republik            und auf deren Homepage im „Hochschulkompass“ veröffent-\nlicht. In der Tschechischen Republik wird die Liste durch das\n(im Folgenden: „Vertragsparteien“) –\nMinisterium für Bildung, Jugend und Sport auf seiner\nHomepage „msmt.cz“ veröffentlicht.\nim Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den\nStaaten der Vertragsparteien,                                        (5) Alle in den Staaten beider Vertragsparteien die Berufsaus-\nübung regelnden Rechtsvorschriften bleiben von diesem\nin der Absicht, den Austausch und die Zusammenarbeit auf      Abkommen unberührt.\ndem Gebiet der Wissenschaft und des Hochschulwesens zu för-\ndern,                                                                                          Artikel 2\nin dem Wunsch, den Studierenden beider Staaten jeder der                              Hochschulzugang\nVertragsparteien die Aufnahme oder die Fortführung des Studi-        (1) Das deutsche „Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife“\nums im Staat der anderen Vertragspartei zu erleichtern,           sowie das „Zeugnis über die Reifeprüfung“ („Vysvûdãení o\nmaturitní zkou‰ce“), das in der Tschechischen Republik von\nim Bewusstsein der in den Staaten der Vertragsparteien im     Gymnasien ausgestellt wird, werden als Hochschulzugangsbe-\nBereich des Hochschulwesens und der in der Hochschulbildung       fähigung im Staat der anderen Vertragspartei anerkannt.\nbestehenden Gemeinsamkeiten\n(2) Sonstige Zeugnisse, die den Hochschulzugang im Staat\nder einen Vertragspartei eröffnen, können im Staat der anderen\nund unter Bezug auf Artikel 6 des Abkommens vom 30. Sep-\nVertragspartei gemäß seinen Rechtsvorschriften als Zeugnisse,\ntember 1999 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\ndie den Hochschulzugang eröffnen, anerkannt werden.\nDeutschland und der Regierung der Tschechischen Republik\nüber kulturelle Zusammenarbeit –\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                                 Anrechnung von Studien- und\nPrüfungsleistungen sowie Anerkennung\nArtikel 1                                               von Studienabschlüssen\nGeltungsbereich und Begriffe                     (1) Einschlägige Studien- und Prüfungsleistungen werden auf\nAntrag nach Maßgabe der Studien- bzw. Prüfungsordnungen\n(1) Dieses Abkommen gilt für den Hochschulzugang, die         angerechnet oder anerkannt.\nFortsetzung eines Studiums, für ein weiteres Studium, für die\n(2) Studienabschlüsse werden zum Zwecke des Weiterstu-\nVorbereitung auf die Promotion und weitere akademische Qua-\ndiums gemäß den Zuordnungen der Qualifikationsebenen in\nlifikationen für die Lehre an Hochschulen sowie für die Führung\nArtikel 7 auf Antrag anerkannt.\nvon akademischen und wissenschaftlichen Graden und Quali-\nfikationen.                                                          (3) Anrechnungen oder Anerkennungen können mit Auflagen\nverbunden werden, wenn dies für das beabsichtigte Studium\nEs gilt in der Bundesrepublik Deutschland nicht für grundstän-\noder nach den für die betreffende Hochschule maßgeblichen\ndige Studiengänge mit einer Regelstudienzeit von weniger als\nRegelungen erforderlich ist.\ndrei Jahren. In der Tschechischen Republik gilt es für die akkre-\nditierten Bakkalaureus-, Magister- und Doktorandenstudienpro-        (4) Die Zulassung zu Staatsprüfungen in der Bundesrepublik\ngramme.                                                           Deutschland und damit verbundene Anrechnungen und Aner-\nkennungen erfolgen nach Maßgabe der jeweiligen innerstaat-\n(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für akade-       lichen Rechtsvorschriften.\nmische Qualifikationen und damit verbundene Bildungsnach-\nweise, die in der Bundesrepublik Deutschland oder in der Tsche-\nchischen Republik erworben wurden.                                                             Artikel 4\nZugang zur Promotion\n(3) Hochschule im Sinne dieses Abkommens ist\n(1) Inhaber des akademischen Grades „magistr“ (Abkürzung:\na) in der Bundesrepublik Deutschland jede staatliche Bildungs-\n„Mgr.“), „magistr umûní“ (Abkürzung: „MgA.“), „inÏen˘r“ (Abkür-\neinrichtung, die nach den Rechtsvorschriften der Länder\nzung: „Ing.“), „inÏen˘r architekt“ (Abkürzung: „Ing. arch.“) sowie\nHochschule ist, und jede nichtstaatliche Bildungseinrich-\nInhaber des nach dem Hochschulabschluss in der Tsche-\ntung, die vom zuständigen Ministerium als Hochschule\nchischen Republik erworbenen akademischen Grades „doktor\nstaatlich anerkannt ist;\nmedicíny“ (Abkürzung: „MUDr.“), „doktor zubního lékaﬁství“\nb) in der Tschechischen Republik jede Bildungseinrichtung, die    (Abkürzung: „MDDr.“) und „doktor veterinární medicíny“ (Abkür-\nnach deren Rechtsvorschriften als öffentliche Hochschule    zung: „MVDr.“) können zu Studien mit dem Ziel des Erwerbs\noder staatliche Hochschule gilt oder die aufgrund einer     eines Doktorgrades an Hochschulen in der Bundesrepublik\nstaatlichen Genehmigung berechtigt ist, als private Hoch-   Deutschland nach Maßgabe der jeweiligen deutschen Promo-\nschule aufzutreten.                                         tionsordnung zugelassen werden.","160               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009\n(2) Studien mit dem Ziel des Erwerbs eines deutschen Dok-             Bezeichnung           Abkürzung            Übersetzung\ntorgrades stehen auch Inhabern der tschechischen akademi-\nschen Grade „doktor pﬁírodních vûd“ (Abkürzung: „RNDr.“),          doktor práv                  JUDr.         Doktor der Rechte\n„doktor filozofie“ (Abkürzung: „PhDr.“), „doktor farmacie“         licenciat teologie           ThLic.        Lizenziat der Theologie\n(Abkürzung: „PharmDr.“), „doktor práv“ (Abkürzung: „JUDr.“),\ndoktor teologie              ThDr.         Doktor der Theologie\n„doktor pedagogiky“ (Abkürzung: „PaedDr.“), „doktor teologie“\n(Abkürzung: „ThDr.“) und „licenciat teologie“ (Abkürzung:          doktor                       Ph.D., Dr.    Doktor\n„ThLic.“) offen. Über die Anerkennung oder Erweiterung der in\ndoktor teologie              Th.D.         Doktor der Theologie\nder Tschechischen Republik verteidigten „Rigorosen Arbeit“ für\ndie Dissertation in der Bundesrepublik Deutschland entscheiden     kandidát vûd***)             CSc.***)      Kandidat der Wissen-\ndie Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland nach Maß-                                                   schaften***)\ngabe der jeweiligen deutschen Promotionsordnung.                   doktor vûd****)              DrSc.****)    Doktor der Wissen-\n(3) Inhaber eines an den Universitäten oder diesen gleichge-                                              schaften****)\nstellten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland erwor-\nbenen Diplom-, Lizenziaten- oder Magister Artium-Grades,            *) Bei Führung des Ingenieurtitels in der Bundesrepublik Deutschland\nsind die berufsrechtlichen Regelungen (Ingenieurgesetze der Länder)\nAbsolventen deutscher Staatsprüfungen sowie Inhaber eines              zu beachten.\nMaster-/Magistergrades können in der Tschechischen Republik\n**) Dieser Titel wurde bis zum Jahr 1990 verliehen.\nin Übereinstimmung mit den durch die jeweilige tschechische\nHochschule festgelegten Bedingungen zum Doktorandenstu-           ***) Das Verfahren über die Verleihung dieses wissenschaftlichen Grades\nwurde in der Tschechischen Republik zum 31.12.2001 beendet.\ndienprogramm zugelassen werden, dessen Absolventen der\nakademische Grad „doktor“ (Abkürzung: „Ph.D.“) oder „doktor      ****) Dieser wissenschaftliche Grad wurde in der Tschechischen Republik\nbis 2001 verliehen.\nteologie“ (Abkürzung: „Th.D.“) verliehen wird.\n(2) Inhaber der in diesem Absatz im Folgenden aufgeführten,\nArtikel 5                           in der Bundesrepublik Deutschland verliehenen Hochschul-\ngrade sind berechtigt, diese akademischen Grade in der\nZusammenarbeit zwischen Hochschulen\nTschechischen Republik in der Form zu führen, wie sie ihnen in\nDieses Abkommen steht dem Abschluss von Vereinbarungen       der Bundesrepublik Deutschland verliehen wurden.\nzwischen Hochschulen der Staaten beider Vertragsparteien mit\n– Diplomgrad einer Fachhochschule mit Angabe der Fach-\nweitergehenden Regelungen zur Förderung der akademischen\nrichtung\nMobilität von Studierenden, Hochschullehrern und Wissen-\nschaftlern sowie der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen         – Bachelor-/Bakkalaureusgrad, gegebenenfalls mit Angabe der\nnicht entgegen.                                                      Fachrichtung\nArtikel 6                           – Diplomgrad einer Universität sowie gleichgestellten Hoch-\nschule mit Angabe der Fachrichtung\nFührung von Graden und Titeln\n– Magister Artium\n(1) Inhaber der in diesem Absatz in folgender Tabelle aufge-\nführten, in der Tschechischen Republik verliehenen Grade sind    – Lizenziatengrad mit Angabe der Fachrichtung\nberechtigt, diese in der Bundesrepublik Deutschland in der       – Master-/Magistergrad, gegebenenfalls mit Angabe der Fach-\nForm zu führen, wie sie in der Tschechischen Republik verliehen      richtung\nwurden. Die in der folgenden Tabelle auch angegebene deut-\n– Doktorgrad mit Angabe der Fachrichtung\nsche Übersetzung kann (und zwar in Klammern) nur in Verbin-\ndung mit der Originalform geführt werden. Inhaber der Titel      – Grad eines Doctor habilitatus, gegebenenfalls mit Angabe der\n„doktor“ (Abkürzung: „Ph.D.“) und „doktor teologie“ (Abkür-          Fachrichtung\nzung: „Th.D.“) und des wissenschaftlichen Grades „kandidát\nvûd“ (Abkürzung: „CSc.“) können an Stelle dieser Abkürzungen                                      Artikel 7\ndie Abkürzung Dr. führen.\nAnerkennung von Abschlüssen\nGleiches gilt auch für den in der Tschechischen Republik ver-\nliehenen höchsten wissenschaftlichen Grad „doktor vûd“               (1) Bei Anerkennungen oder Anrechnungen von deutschen\n(Abkürzung: „DrSc.“).                                            oder tschechischen Studienabschlüssen gemäß Artikel 3 dieses\nAbkommens soll von folgenden Zuordnungen ausgegangen\nBezeichnung        Abkürzung         Übersetzung         werden:\nbakaláﬁ                  Bc.          Bakkalaureus                                       Bundesrepublik              Tschechische\nEbenen\nDeutschland                  Republik\nbakaláﬁ umûní            BcA.         Bakkalaureus der Kunst\nmagistr                  Mgr.         Magister                  Erste Ebene        Bachelor/Bakkalaureus         bakaláﬁ (Bc.)\nmagistr umûní            MgA.         Magister der Kunst                           Diplomgrad einer              bakaláﬁ umûni (BcA.)\nFachhochschule\ninÏen˘r*)                Ing.*)       Ingenieur*)\n– jeweils mit Angabe der\ninÏen˘r architekt*)      Ing. arch.*) Ingenieur-Architekt*)                        Fachrichtung –\ndoktor medicíny          MUDr.        Doktor der Medizin\nZweite Ebene Diplomgrad                          inÏen˘r (Ing.)\ndoktor zubního           MDDr.        Doktor der Zahnmedizin\n– jeweils mit Angabe der\nlékaﬁství\nFachrichtung –\ndoktor veterinární       MVDr.        Doktor der Veterinär-\nDiplom-Ingenieur              inÏen˘r architekt\nmedicíny                             medizin\n(Architektur)                 (Ing.arch.)\ndoktor pﬁírodních vûd RNDr.           Doktor der Natur-                                                          magistr (Mgr.)\nMaster-/Magistergrad\nwissenschaften\nMagister Artium               magistr umûni (MgA.)\ndoktor farmacie          PharmDr.     Doktor der Pharmazie\ndoktor filozofie         PhDr.        Doktor der Philosophie                       Lizenziat\ndoktor pedagogiky**)     PaedDr.**)   Doktor der Pädagogik**)                      Erste Staatsprüfung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009                           161\nBundesrepublik            Tschechische         Lehre und die Teilnahme als Prüfer und Gutachter an Promoti-\nEbenen                                                          ons- und Habilitationsverfahren anerkannt.\nDeutschland                Republik\ndoktor medicíny                                       Artikel 8\n(MUDr.)                                  Ständige Expertenkommission\ndoktor zubního              (1) Für die Beratung aller Fragen, die sich bei der Anwendung\nlékaﬁství (MDDr.)        dieses Abkommens ergeben, einschließlich der Frage seiner\ndoktor veterinární       möglichen Erweiterung, wird eine Ständige Expertenkommissi-\nmedicíny (MVDr.)         on (im Folgenden: „die Kommission“) eingesetzt. Die Kommissi-\non hat die Aufgabe, für eine sachgemäße Anwendung des\ndoktor pﬁírodnich\nAbkommens zu sorgen, die Entwicklung der Hochschulsysteme\nvûd (RNDr.)\nder Staaten der Vertragsparteien zu beobachten und gegebe-\ndoktor filozofie         nenfalls Vorschläge für Änderungen und Ergänzungen dieses\n(PhDr.)                  Abkommens zu unterbreiten.\ndoktor farmazie             (2) Die Kommission besteht aus Vertretern beider Vertrags-\n(PharmDr.)               parteien; jede der Vertragsparteien ernennt bis zu sechs Mitglie-\ndoktor práv (JUDr.)      der der Kommission. Die Listen der ernannten Mitglieder der\nKommission werden von den Vertragsparteien auf diplomati-\ndoktor pedagogiky        schem Wege übermittelt.\n(PaedDr.)\n(3) Die Kommission tritt auf Wunsch einer der beiden Ver-\ndoktor teologie\ntragsparteien zusammen. Der Tagungsort wird auf diplomati-\n(ThDr.)\nschem Wege vereinbart.\nlicenciát teologie\n(ThLic.)\nArtikel 9\nDritte Ebene    Doktorgrad mit Angabe doktor (Ph.D., Dr.)                           Geltungsdauer und Inkrafttreten\nder Fachrichtung                                       (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\ndoktor teologie\n(Th.D.)                  sen. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien\neinander notifiziert haben, dass die jeweiligen innerstaatlichen\nkandidát vûd (CSc.)      Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend\nist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.\n(2) Eine in der Tschechischen Republik erfolgreich abge-             (2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen mit sechs-\nschlossene Habilitation und eine in der Bundesrepublik              monatiger Kündigungsfrist auf diplomatischem Wege schriftlich\nDeutschland mit der Verleihung der venia legendi abgeschlosse-      kündigen. Die Beendigung der Gültigkeit dieses Abkommens\nne Habilitation werden als gleichwertige Qualifikationen für die    hat keinen Einfluss auf die auf seiner Grundlage entstandenen\nselbstständige Wahrnehmung von Aufgaben der Forschung und           Verpflichtungen.\nGeschehen zu Prag am 23. März 2007 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. Elfenkämper\nFür die Regierung der Tschechischen Republik\nDana Kuchtóva"]}