{"id":"bgbl2-2009-5-4","kind":"bgbl2","year":2009,"number":5,"date":"2009-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/5#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-5-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_5.pdf#page=16","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-01-14T00:00:00Z","page":156,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["156              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009\nBekanntmachung\ndes deutsch-jemenitischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Januar 2009\nDas in Sana’a am 3. Dezember 2008 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Jemen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 3. Dezember 2008\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Januar 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAdolf Kloke-Lesch\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\ndie Regierung der Republik Jemen –                   licht es der Regierung der Republik Jemen oder anderen, von\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbei-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            träge in Höhe von insgesamt 11 500 000,– EUR (in Worten: elf\nJemen,                                                              Millionen fünfhunderttausend Euro) für folgende Vorhaben zu\nerhalten:\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            a) „Maßnahmen zur Minderung der Nahrungsmittelkrise“\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und           (Engl.: Food Crisis Mitigration) bis zu 9 000 000,– EUR (in\nzu vertiefen,                                                           Worten: neun Millionen Euro),\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      b) „Sozialfonds V“ (Engl.: Social Fund for Development V) bis\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 zu 2 500 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen fünfhundert-\ntausend Euro),\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Jemen beizutragen,                                  wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nfestgestellt worden ist.\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 231 vom                  (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\n8. Juli 2006, das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom         nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\n28. März 2007, die Verbalnote Nummer 428 vom 8. Dezember            land und der Regierung der Republik Jemen durch andere Vor-\n2007, das Protokoll der Regierungskonsultationen vom 8. April       haben ersetzt werden.\n2008 sowie die Verbalnote Nummer 356 vom 27. September\n2008 –                                                                 (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Jemen zu einem späteren Zeitpunkt\nsind wie folgt übereingekommen:                                  ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009                                157\nin Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-                 über Finanzielle Zusammenarbeit 2007 für das Vorhaben „Ent-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1                    wicklung des Grundbildungssektors II (BEDP II)“ vorgesehene\ngenannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses                   Finanzierungsbeitrag wird mit einem Betrag von 15 000 000,–\nAbkommen Anwendung.                                                         EUR (in Worten: fünfzehn Millionen Euro) reprogrammiert und für\ndas Vorhaben „Sozialfonds, SFD V“ verwendet, wenn nach Prü-\nArtikel 2                                      fung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten                      (2) Der unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b im Abkommen\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt               vom 24. Januar 2001 zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen                   blik Deutschland und der Regierung der Republik Jemen über\ndie zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-                  Finanzielle Zusammenarbeit 2000 für das Vorhaben „Wasserver-\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-               und Abwasserentsorgung der Stadt Sa’ada“ vorgesehene\nblik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                  Finanzierungsbeitrag wird mit einem Betrag von 8 231 799,28\nEUR (in Worten: acht Millionen zweihunderteinunddreißigtau-\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nsendsiebenhundertneunundneunzig Euro und achtundzwanzig\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\nCent) reprogrammiert und für das Vorhaben „Wasser- und\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\nAbwasserprogramm in Provinzstädten Programm II (PTP II)“\ngeschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit\n(Engl.: Provincial Towns and Sanitation Programme, PTP II) ver-\nAblauf des 31. Dezember 2016.\nwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit fest-\n(3) Die Regierung der Republik Jemen, soweit sie nicht selbst            gestellt worden ist.\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-                   (3) Der unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b im Abkommen\nßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber                    vom 24. Januar 2001 zwischen der Regierung der Bundesre-\nder KfW garantieren.                                                        publik Deutschland und der Regierung der Republik Jemen über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2000 für das Vorhaben „Wasserver-\nund Abwasserentsorgung der Stadt Sa’ada“ (Engl.: Water\nArtikel 3\nSupply and Sanitation of Sa’ada) vorgesehene Finanzierungs-\nDie Regierung der Republik Jemen stellt die KfW von sämt-                beitrag wird mit einem Betrag von 1 134 053,87 EUR (in Worten:\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im              eine Million einhundertvierunddreißigtausenddreiundfünfzig\nZusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in                          Euro und siebenundachtzig Cent) reprogrammiert und für das\nArtikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Jemen                 Vorhaben „Maßnahmen zur Minderung der Nahrungsmittelkrise“\nerhoben werden.                                                             verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist.\nArtikel 4\n(4) Der unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b im Abkommen\nDie Regierung der Republik Jemen überlässt bei den sich aus              vom 23. Dezember 2002 zwischen der Regierung der Bundesre-\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-                   publik Deutschland und der Regierung der Republik Jemen über\nporten von Personen und Gütern im See-/Land- und Luftverkehr                Finanzielle Zusammenarbeit 2002 für das Vorhaben „Abwasser\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-              Aden“ (Engl.: Aden Sewerage Project) vorgesehene Finanzie-\nternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtig-              rungsbeitrag wird mit einem Betrag von 1 050 000,– EUR (in\nte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-              Worten: eine Million fünfzigtausend Euro) reprogrammiert und\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt              für das Vorhaben „Wasserversorgung und Abwasserentsorgung\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-               der Stadt Sadah“ (Engl.: Water Supply and Sanitation Project\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.                                        Sadah) verwendet.\nArtikel 5\nArtikel 6\n(1) Der unter Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b im Abkommen\nvom 4. Dezember 2007 zwischen der Regierung der Bundes-                        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Jemen                   Kraft.\nGeschehen zu Sana’a am 3. Dezember 2008 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nM i c h a e l K l o r- B e rc h t o l d\nFür die Regierung der Republik Jemen\nAbdulkarim Al-Arhabi"]}