{"id":"bgbl2-2009-5-3","kind":"bgbl2","year":2009,"number":5,"date":"2009-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/5#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-5-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_5.pdf#page=12","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-bangladeschischen Vereinbarung über Technische Zusammenarbeit und der Zusatzvereinbarung hierzu sowie über das Außerkrafttreten der früheren Vereinbarung vom 12. Februar/14. Mai 1990","law_date":"2009-01-08T00:00:00Z","page":152,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009\nBekanntmachung\nder deutsch-bangladeschischen Vereinbarung\nüber Technische Zusammenarbeit\nund der Zusatzvereinbarung hierzu\nsowie über das Außerkrafttreten\nder früheren Vereinbarung vom 12. Februar/14. Mai 1990\nVom 8. Januar 2009\nDie in Dhaka durch Notenwechsel vom 18. Februar 1999/22. März 2000\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Volksrepublik Bangladesch geschlossene Vereinbarung über die Fortfüh-\nrung des örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusam-\nmenarbeit (GTZ) GmbH in Dhaka, Volksrepublik Bangladesch, ist nach ihrer\nInkrafttretensklausel\nam 22. März 2000\nin Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nWeiter wird bekannt gemacht, dass nach Nummer 9 dieser Vereinbarung die\nfrühere Vereinbarung vom 12. Februar/14. Mai 1990 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangla-\ndesch über die Einrichtung eines Projektverwaltungsbüros der Deutschen\nGesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Bangladesch\n(nicht veröffentlicht)\nmit Ablauf des 21. März 2000\naußer Kraft getreten ist.\nDie in Dhaka durch ergänzenden Briefwechsel vom 15. Mai/30. Juli 2000\ngeschlossene Zusatzvereinbarung zur eingangs genannten Vereinbarung vom\n18. Februar 1999/22. März 2000 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch ist nach ihrer\nInkrafttretensklausel\nam 30. Juli 2000\nin Kraft getreten; der einleitende deutsche Brief wird nachstehend mit einer\namtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.\nBonn, den 8. Januar 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009         153\nDer Geschäftsträger a. i.                                     Dhaka, den 18. Februar 1999\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Unterstaatssekretär,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in\nAusführung des Abkommens vom 15. Juli 1972 zwischen unseren beiden Regierungen\nüber Technische und Wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie der Änderungsvereinbarung\nvom 14. September 1981/1. Juni 1982 folgende Vereinbarungen über die Fortführung des\nörtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH\nvorzuschlagen:\n1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unter-\nstützen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-\nrung der Volksrepublik Bangladesch die Fortsetzung der Tätigkeiten des örtlichen\nBüros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH –\nim Folgenden als „Büro“ bezeichnet. Dieses Büro für die deutsche Entwicklungszu-\nsammenarbeit kann auch von anderen deutschen Durchführungsorganisationen\ngenutzt werden.\n2. Dem Büro können folgende Aufgaben übertragen werden:\na) Unterstützung der Vorhaben in allen Angelegenheiten der Projektdurchführung;\nb) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im\nZusammenhang mit der Durchführung von Vorhaben der Technischen Zusam-\nmenarbeit, mit denen die GTZ von der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland beauftragt ist;\nc) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener Aufgaben;\nd) Vertretung der GTZ vor Ort.\n3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das Büro;\nb) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Aufgaben des Büros entsandten\nLang- und Kurzzeitfachkräfte sowie für die vom Büro eingestellten Ortskräfte.\n4. Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) befreit die im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für das\nBüro gelieferten Gegenstände von Hafenabgaben, Ein- und Ausfuhrabgaben,\nLagergebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben; das Gleiche gilt für Geneh-\nmigungen und Lizenzen im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr der\ngenannten Gegenstände. Die vorstehenden Befreiungen gelten auf Antrag des\nBüros auch für in der Volksrepublik Bangladesch beschafftes Material;\nb) unterstützt Anträge des Büros auf:\n– Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und\nSatellitenverbindungen;\n– Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für das entsandte Personal sowie\nArbeitsgenehmigungen für Ortskräfte des Büros;\nc) gewährt den entsandten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden\nFamilienmitgliedern alle Rechte nach Maßgabe des eingangs erwähnten Abkom-\nmens vom 15. Juli 1972 über Technische und Wirtschaftliche Zusammenarbeit\nsowie der Änderungsvereinbarung vom 14. September 1981/1. Juni 1982.\n5. Das für das Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigentum\nder Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH. Es geht\nbei Auflösung des Büros in das Eigentum der Volksrepublik Bangladesch über.\n6. Benennung der Durchführungsorganisationen\na) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch\ndie Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, Esch-\nborn.\nb) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch beauftragt das Ministerium der\nFinanzen als Ansprechpartner der GTZ.\n7. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren und verlängert sich jeweils\num 2 weitere Jahre, soweit sie nicht von einer der Vertragsparteien 6 Monate vor\nAblauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\n8. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n15. Juli 1972 über Technische und Wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie der Ände-","154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009\nrungsvereinbarung vom 14. September 1981/1. Juni 1982 auch für diese Vereinba-\nrung.\n9. Die bisherige Vereinbarung vom 12. Februar/14. Mai 1990 über die Einrichtung eines\nProjektverwaltungsbüros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenar-\nbeit (GTZ) GmbH in Bangladesch tritt mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung außer\nKraft.\n10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Volksrepublik Bangladesch mit den unter Nummern 1\nbis 10 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und Ihre das\nEinverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung\nzwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Unterstaatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten\nHochachtung.\nVo s s\nAn den\nUnterstaatssekretär in der Abteilung\nfür wirtschaftliche Beziehungen\nim Finanzministerium\nder Volksrepublik Bangladesch\nHerrn Abu Saleh\nSher-e-Bangla Nagar\nDhaka","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009           155\n(Übersetzung)\nThe Ambassador                                  Der Botschafter\nof the Federal Republic of Germany              der Bundesrepublik Deutschland\nDhaka, 15 May 2000                         Dhaka, den 15. Mai 2000\nMr Md. Abdur Razzaque                           An den\nJoint Secretary                                 Unterstaatssekretär in der Abteilung\nEconomic Relations Division                     für wirtschaftliche Beziehungen\nMinistry of Finance                             im Finanzministerium\nof the People’s Republic of Bangladesh          der Volksrepublik Bangladesch\nSher-e-Bangla Nagar                             Herrn Md. Abdur Razzaque\nSher-e-Bangla Nagar\nDhaka-1217/Bangladesh\nDhaka-1217\nBangladesch\nMr Joint Secretary,                             Herr Unterstaatssekretär,\nWith reference to the Arrangement con-         ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnah-\ncerning the continuation of the local office    me auf die Vereinbarung vom 18. Februar\nof the Deutsche Gesellschaft für Tech-          1999/22. März 2000 über die Fortführung\nnische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH of             des örtlichen Büros der Deutschen Gesell-\n18 February 1999/22 March 2000 I have           schaft für Technische Zusammenarbeit\nthe honour to inform you that it is the         (GTZ) GmbH mitzuteilen, dass die unter\nunderstanding of the Government of the          Nummer 4 Buchstabe a der genannten Ver-\nFederal Republic of Germany that the            einbarung erwähnten „für das Büro gelie-\n“material supplied for the Office” as men-      ferten Gegenstände“ nach Auffassung der\ntioned in sub-paragraph 4 (a) of the afore-     Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nsaid arrangement includes motor vehicles.       land auch Fahrzeuge umfassen. Der Inhalt\nThe meaning of sub-paragraph 4 (a) is cla-      der Nummer 4 Buchstabe a wird durch\nrified by subsequent paragraph 5 which          Nummer 5 verdeutlicht, wo es mit Verweis\nrefers to the material mentioned in sub-        auf das in Nummer 4 Buchstabe a erwähn-\nparagraph 4 (a) specifying “including the       te Material „einschließlich der Fahrzeuge“\nmotor vehicles”.                                heißt.\nWith a view to avoid any future misinter-      Um etwaige fehlerhafte Auslegungen\npretation I propose that the following sup-     künftig zu vermeiden, schlage ich im Hin-\nplementary arrangement with regard to           blick auf Nummer 4 Buchstabe a der\nsub-paragraph 4 (a) of the aforementioned       genannten Vereinbarung den Abschluss\nagreement be concluded:                         folgender Zusatzvereinbarung vor:\nSub-paragraph 4 (a) shall read as follows:      Nummer 4 Buchstabe a soll wie folgt lau-\nten:\n“exempt the material, including motor           [Sie] „befreit die im Auftrag der Regierung\nvehicles, supplied for the Office on behalf     der Bundesrepublik Deutschland für das\nof the Government of the Federal Republic       Büro gelieferten Gegenstände, einschließ-\nof Germany from harbour dues, import and        lich der Fahrzeuge, von Hafenabgaben,\nexport duties and other public charges, as      Ein- und Ausfuhrabgaben, Lagergebühren\nwell as storage fees; the same applies to       und sonstigen öffentlichen Abgaben; das\nauthorizations and licences required for the    Gleiche gilt für Genehmigungen und Lizen-\nimport and export of the items referred to.     zen im Zusammenhang mit der Ein- und\nThe aforementioned exemptions shall, at         Ausfuhr der genannten Gegenstände. Die\nthe request of the Office, also apply to        vorstehenden Befreiungen gelten auf An-\nmaterial procured in the People’s Republic      trag des Büros auch für in der Volksrepublik\nof Bangladesh”.                                 Bangladesch beschafftes Material“.\nI have the honour to suggest that this let-    Ich beehre mich vorzuschlagen, dass\nter and the letter in reply thereto expressing  dieses Schreiben und das das Einverständ-\nyour Government’s agreement with the            nis Ihrer Regierung mit der vorgeschlage-\nproposed amendment of sub-paragraph 4           nen Änderung der Nummer 4 Buchstabe a\n(a) shall constitute an Arrangement be-         zum Ausdruck bringende Antwortschrei-\ntween our two Governments, which shall          ben eine Vereinbarung zwischen unseren\nenter into force on the date of your letter in  Regierungen bilden, die mit dem Datum\nreply.                                          Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt.\nSincerely yours,x                      Mit freundlichen Grüßen\nUwe Schramm                               (gez.) Uwe Schramm"]}