{"id":"bgbl2-2009-5-1","kind":"bgbl2","year":2009,"number":5,"date":"2009-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/5#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_5.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Wirtschafts- und Handelsbüro der Sonderverwaltungsregion Honkong der Volksrepublik China in Berlin","law_date":"2009-02-24T00:00:00Z","page":142,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["142            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009\nVerordnung\nüber die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen\nan das Wirtschafts- und Handelsbüro der Sonderverwaltungsregion Hongkong\nder Volksrepublik China in Berlin\nVom 24. Februar 2009\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni            (2) Für die Zwecke dieses Artikels wird das Büro\n1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland         durch seinen Leiter vertreten.\nzum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen\nder Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom                                    Artikel 3\n21. November 1947 und über die Gewährung von Vor-\nrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche                    Unverletzlichkeit der Geschäftsräume\nOrganisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Arti-           (1) Die Geschäftsräume des Büros sind in dem in\nkel 4 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II         diesem Artikel vorgesehenen Umfang unverletzlich.\nS. 941) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundes-\nregierung:                                                       (2) Die deutschen Behörden dürfen Geschäftsräume\ndes Büros nur mit der Zustimmung des Leiters des Bü-\nros oder einer von ihm bestimmten Person betreten.\nArtikel 1\nJedoch wird bei Feuer oder einem anderen Unglück,\nZweck der Verordnung                         wenn sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich sind,\nund Begriffsbestimmungen                       die Zustimmung des Leiters vermutet.\n(1) Dem Wirtschafts- und Handelsbüro der Sonder-              (3) Vorbehaltlich des Absatzes 2 haben die zustän-\nverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China            digen Behörden alle geeigneten Maßnahmen zu treffen,\nin Berlin werden Rechtsfähigkeit sowie, nach Maßgabe          um die Geschäftsräume des Büros vor jedem Eindrin-\ndieser Verordnung, Vorrechte und Befreiungen gewährt          gen und jeder Beschädigung zu schützen und zu ver-\nund Pflichten auferlegt.                                      hindern, dass der Friede des Büros gestört oder seine\n(2) Im Sinne dieser Verordnung haben die nachste-          Würde beeinträchtigt wird.\nhenden Ausdrücke folgende Bedeutung:\nArtikel 4\na) Der Ausdruck „Büro“ bezeichnet das Wirtschafts-\nund Handelsbüro der Sonderverwaltungsregion                                 Unverletzlichkeit der\nHongkong der Volksrepublik China in Berlin.                         amtlichen Archive und Schriftstücke\nb) Der Ausdruck „Geschäftsräume des Büros“ bezeich-              Die amtlichen Archive und Schriftstücke des Büros\nnet ungeachtet der Eigentumsverhältnisse die Ge-          sind jederzeit unverletzlich, wo immer sie sich befinden.\nbäude oder Gebäudeteile und die dazu gehörenden\nGelände, die ausschließlich für Zwecke des Büros                                   Artikel 5\ngenutzt werden.\nVerkehrsfreiheit\nc) Der Ausdruck „Behörden“ bezeichnet Bundes-, Lan-\ndes- oder Kommunalbehörden nach den Gesetzen,                (1) Dem Büro ist der freie Verkehr für alle amtlichen\nsonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten der            Zwecke gestattet. Das Büro kann sich im Verkehr mit\nBundesrepublik Deutschland.                               der Regierung und mit anderen Vertretungen der Son-\nderverwaltungsregion Hongkong aller geeigneten Mittel,\nd) Der Ausdruck „Leiter des Büros“ bezeichnet den in          einschließlich verschlüsselter Nachrichten, bedienen.\ndieser Funktion von der Regierung der Sonderver-\nwaltungsregion Hongkong entsandten Beamten.                  (2) Die amtliche Korrespondenz des Büros ist unver-\nletzlich. Als „amtliche Korrespondenz“ gilt die gesamte\ne) Der Ausdruck „entsandter Mitarbeiter des Büros“            Korrespondenz, welche das Büro und seine Aufgaben\nbezeichnet im Range mit Berufskonsularbeamten             betrifft.\nvergleichbare, von der Regierung der Sonderverwal-\ntungsregion Hongkong entsandte Beamte, ein-                  (3) Gepäckstücke, welche die amtliche Korrespon-\nschließlich des Leiters des Büros, die weder deut-        denz bilden, müssen äußerlich sichtbar als „Amtliche\nsche Staatsangehörige noch in der Bundesrepublik          Korrespondenz“ gekennzeichnet sein; sie dürfen nur\nDeutschland ständig ansässig sind.                        die amtliche Korrespondenz sowie ausschließlich für\nden amtlichen Gebrauch bestimmte Schriftstücke ent-\nArtikel 2                             halten.\nRechtsstellung                              (4) Gepäckstücke im Sinne von Absatz 3 dürfen\nweder geöffnet noch zurückgehalten werden. Haben je-\n(1) Das Büro besitzt in der Bundesrepublik Deutsch-        doch die zuständigen Behörden triftige Gründe für die\nland volle Rechtspersönlichkeit und kann insbesondere         Annahme, dass ein Gepäckstück etwas anderes als\na) Verträge schließen,                                        Korrespondenz und Schriftstücke im Sinne des Absat-\nzes 3 enthält, können sie verlangen, dass ein Vertreter\nb) bewegliches und unbewegliches Vermögen erwer-\ndes Büros die Gepäckstücke in ihrer Gegenwart öffnet.\nben und veräußern,\nWird dieses Verlangen abgelehnt, wird das Gepäck-\nc) vor Gericht stehen.                                        stück an seinen Ursprungsort zurückbefördert.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009               143\nArtikel 6                            von einer Person zu entrichten sind, die mit dem Büro\nImmunität                             oder einer für das Büro handelnden Person Verträge\ngeschlossen hat.\nvon der Gerichtsbarkeit\nund Eingriffen der Verwaltungsbehörden\nArtikel 10\n(1) Entsandte Mitarbeiter des Büros genießen für\nBefreiung der Dienstkraftfahrzeuge\nHandlungen, die in Wahrnehmung amtlicher Aufgaben\ndes Büros und bestimmter Privatfahrzeuge\nvorgenommen worden sind, Immunität von der deut-\nder entsandten Mitarbeiter von der Kraftfahrzeug-\nschen Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und den\nsteuer und der Versicherungsteuer\nEingriffen deutscher Verwaltungsbehörden.\nDie Dienstfahrzeuge des Büros und bis zu zwei Pri-\n(2) Absatz 1 wird jedoch nicht angewendet bei Zivil-        vatfahrzeuge jedes entsandten Mitarbeiters des Büros\nklagen,                                                        sind von der Kraftfahrzeugsteuer und der Versicherung-\na) wenn diese aus einem Vertrag entstehen, den ein             steuer befreit, sofern diese nicht von einer anderen Per-\nMitarbeiter geschlossen hat, ohne dabei ausdrück-          son zu entrichten sind.\nlich oder erkennbar im Auftrag des Büros zu han-\ndeln, oder                                                                          Artikel 11\nb) wenn diese von einem Dritten wegen eines Scha-                                    Befreiung von\ndens angestrengt werden, der aus einem durch ein                           Zöllen und Zollkontrollen\nLand-, Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten Un-             (1) Nach Maßgabe der in der Bundesrepublik\nfall entstanden ist.                                       Deutschland jeweils geltenden Gesetze und sonstigen\nRechtsvorschriften ist die Einfuhr der nachstehend ge-\nArtikel 7                            nannten Gegenstände gestattet. Sie sind von allen Zöl-\nlen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von\nZeugnispflicht\nGebühren für Einlagerung, Beförderung und ähnliche\n(1) Entsandte Mitarbeiter des Büros können in einem         Dienstleistungen befreit:\nGerichts- oder Verwaltungsverfahren als Zeugen gela-           a) Gegenstände für den amtlichen Gebrauch des\nden werden.                                                        Büros,\n(2) Entsandte Mitarbeiter des Büros sind nicht ver-         b) Gegenstände für den persönlichen Gebrauch der\npflichtet, Zeugnis über Angelegenheiten zu geben, die              entsandten Mitarbeiter des Büros und der mit ihnen\nmit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhän-                    im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmit-\ngen, oder die darauf bezüglichen amtlichen Korrespon-              glieder, einschließlich der für die Einrichtung des\ndenzen und Schriftstücke vorzulegen.                               Haushalts vorgesehenen Gegenstände. Die zum Ver-\nbrauch bestimmten Gegenstände dürfen die für die\nArtikel 8                                unmittelbare Verwendung durch die Beteiligten er-\nVerzicht auf                               forderliche Menge nicht überschreiten.\nVorrechte und Immunitäten                          (2) Die entsandten Mitarbeiter des Büros und die mit\n(1) Die Regierung der Sonderverwaltungsregion               ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienan-\nHongkong kann hinsichtlich eines entsandten Mitarbei-          gehörigen genießen Befreiung von der Zollkontrolle ih-\nters des Büros auf die in den Artikeln 6 und 7 vorgese-        res mitgeführten persönlichen Gepäcks. Es darf nur\nhenen Vorrechte und Immunitäten verzichten.                    kontrolliert werden, wenn triftige Gründe für die Vermu-\ntung vorliegen, dass es Gegenstände enthält, die in Ab-\n(2) Der Verzicht muss stets ausdrücklich erklärt und        satz 1 Buchstabe b nicht bezeichnet sind oder deren\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland schrift-          Ein- oder Ausfuhr nach den jeweils geltenden Gesetzen\nlich mitgeteilt werden.                                        und sonstigen Rechtsvorschriften in der Bundesrepu-\n(3) Der Verzicht auf die Immunität von der Gerichts-        blik Deutschland verboten ist oder die der Quarantäne\nbarkeit in einem Zivil- oder Verwaltungsgerichtsverfah-        unterliegen. In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in\nren gilt nicht als Verzicht auf die Immunität von der          Anwesenheit des Mitarbeiters oder des betreffenden\nUrteilsvollstreckung; hierfür ist ein besonderer Verzicht      Familienangehörigen stattfinden.\nerforderlich.\nArtikel 12\nArtikel 9                                         Weitere steuerliche Regelungen\nBefreiung der Räumlichkeiten                        (1) Die entsandten Mitarbeiter des Büros sind von\ndes Büros von der Besteuerung                     der Einkommensteuer auf das Gehalt und andere Ver-\ngütungen oder Erstattungen, die ihnen vom Büro für die\nDie Räumlichkeiten des Büros in Berlin, die in seinem       amtliche Tätigkeit gezahlt werden, befreit.\nEigentum oder einer für das Büro handelnden Person\nstehen oder von ihnen gemietet oder gepachtet sind,               (2) In Bezug auf die bei ihnen Beschäftigen haben\nsind von der Grundsteuer, der Versicherungsteuer und           die entsandten Mitarbeiter des Büros und ihre Familien-\nder Feuerschutzsteuer befreit. Der Erwerb eines Grund-         angehörigen die Verpflichtungen für Arbeitgeber in Be-\nstückes in Berlin durch das Büro, das für dessen Nut-          zug auf die Lohnsteuer einzuhalten.\nzung für vergleichbare Aufgaben wie denen einer be-               (3) Die normalerweise im Preis von Waren oder\nrufskonsularischen Vertretung bestimmt ist, ist von der        Dienstleistungen enthaltenen indirekten Steuern wer-\nGrunderwerbsteuer befreit. Die Befreiungen nach den            den nach Maßgabe der jeweils für ausländische stän-\nSätzen 1 und 2 gelten nur, sofern diese Steuern nicht          dige berufskonsularische Vertretungen und deren Mit-","144           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009\nglieder in der Bundesrepublik Deutschland geltenden              (2) Die Geschäftsräume des Büros dürfen nicht in\nRegelungen erstattet.                                         einer Weise benutzt werden, die mit der Wahrnehmung\nseiner Aufgaben unvereinbar ist.\nArtikel 13\nBefreiung vom                                                     Artikel 17\nSystem der sozialen Sicherheit                                     Haftpflichtversicherung\n(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind die entsandten          Die entsandten Mitarbeiter des Büros und die mit ih-\nMitarbeiter des Büros, in Bezug auf ihre Dienste für das      nen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienange-\nBüro, und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt le-           hörigen haben allen Verpflichtungen nachzukommen,\nbenden Familienangehörigen von den deutschen Vor-             die in den in Deutschland gültigen Gesetzen und\nschriften über soziale Sicherheit befreit.                    Rechtsvorschriften in Bezug auf die Haftpflichtversi-\ncherung für die von ihnen benutzten Land-, Wasser-\n(2) In Bezug auf die bei ihnen Beschäftigten haben\noder Luftfahrzeuge vorgesehen sind.\ndie entsandten Mitarbeiter des Büros und ihre Familien-\nangehörigen die Verpflichtungen für Arbeitgeber in Be-\nArtikel 18\nzug auf die Vorschriften über soziale Sicherheit einzu-\nhalten.                                                                       Private Erwerbstätigkeit\n(1) Die entsandten Mitarbeiter des Büros dürfen in\nArtikel 14                             der Bundesrepublik Deutschland keinen freien Beruf\nBefreiung von der Ausländermeldepflicht,                und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die auf per-\nder Aufenthaltsgenehmigung                       sönlichen Gewinn gerichtet ist.\nund der Arbeitserlaubnis                          (2) Üben Familienangehörige von entsandten Mitar-\nAuf die entsandten Mitarbeiter des Büros und die mit       beitern des Büros in der Bundesrepublik Deutschland\nihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmit-           eine Erwerbstätigkeit aus, werden ihnen die in dieser\nglieder finden die Bestimmungen des deutschen Auf-            Verordnung vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten\nenthaltsrechts keine Anwendung. Für die Einreise die-         nicht gewährt.\nser Personen kann ein Visum de Courtoisie verlangt\nwerden. Sie sind zu der Beschäftigung in dem Büro be-                                  Artikel 19\nrechtigt.                                                           Deutsche Staatsangehörige und Personen,\ndie ständig in Deutschland ansässig sind\nArtikel 15                                Familienangehörigen von entsandten Mitarbeitern\nAusweise                               des Büros, die deutsche Staatsangehörige oder im\nBundesgebiet ständig ansässig sind, stehen Erleichte-\nFür die entsandten Mitarbeiter des Büros und die mit\nrungen, Vorrechte und Immunitäten nicht zu.\nihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienan-\ngehörigen werden Protokollausweise ausgestellt, die\nArtikel 20\nAngaben zu ihrem Status enthalten.\nInkrafttreten und\nArtikel 16                                          Außerkrafttreten der Verordnung\nBeachtung                                 (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-\nder deutschen Gesetze                         dung in Kraft.\nund sonstigen Rechtsvorschriften                      (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Jahres\n(1) Alle Personen, die Vorrechte und Immunitäten           außer Kraft, in dem das Büro geschlossen wird.\nnach dieser Verordnung genießen, sind unbeschadet                (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des\nderselben verpflichtet, die deutschen Gesetze und             Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt\nsonstigen Rechtsvorschriften zu beachten.                     zu geben.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 24. Februar 2009\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier"]}