{"id":"bgbl2-2009-40-8","kind":"bgbl2","year":2009,"number":40,"date":"2009-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/40#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-40-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_40.pdf#page=15","order":8,"title":"Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen und der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation","law_date":"2009-12-11T00:00:00Z","page":1303,"pdf_page":15,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2009 1303\nBekanntmachung\nvon Änderungen\nder Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen\nund der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation\nVom 11. Dezember 2009\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat Änderungen der\nAusführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Okto-\nber 1973 (BGBl. 1976 II S. 649, 826, 915) in der Fassung des Beschlusses des\nVerwaltungsrats vom 7. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 1199, 1200; 2008 II\nS. 179), die zuletzt durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 25. März 2009\n(BGBl. 2009 II S. 737, 740) geändert worden ist, und der Gebührenordnung der\nEuropäischen Patentorganisation vom 20. Oktober 1977 (BGBl. 1978 II S. 1133,\n1148) in der Fassung des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 7. Dezember\n2006 (BGBl. 2007 II S. 1199, 1290; 2008 II S. 179), die zuletzt durch Beschluss\ndes Verwaltungsrats vom 9. Dezember 2008 (BGBl. 2009 II S. 411, 417) ge-\nändert worden ist, beschlossen. Die nachfolgenden Beschlüsse werden auf\nGrund des Artikels X Nummer 1 des Gesetzes über internationale Patentüber-\neinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649) bekannt gemacht:\nEPÜ –                                    Änderung\nBeschluss vom                          Artikel/Regeln\nAusfO/GebO                                 in Kraft am\n1 27. Oktober 2009    Ausführungs-     Regeln 161, 164        1. April 2010\nordnung\n2 28. Oktober 2009    Gebühren-        Artikel 2              1. April 2010\nordnung\n3 28. Oktober 2009    Gebühren-        Artikel 2 Nummer 2     1. Juli 2010\nordnung          vierter Gedankenstrich\n(neu),\nArtikel 2 Nummer 22\n(neu)\n4 28. Oktober 2009    Ausführungs-     Regeln 141, 70b (neu)  1. Januar 2011;\nordnung\ndie durch Artikel 1\nAbsatz 1 dieses\nBeschlusses ge-\nänderte Regel 141\nsowie die neue\ndurch diesen\nBeschluss einge-\nführte Regel 70b\ngelten für euro-\npäische Patent-\nanmeldungen und\ninternationale\nAnmeldungen, die\nab diesem Datum\neingereicht werden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom\n21. April 2009 (BGBl. II S. 411) und vom 12. Juni 2009 (BGBl. II S. 737).\nBerlin, den 11. Dezember 2009\nBundesministerium der Justiz\nIm Auftrag\nDr. W e i s","1304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2009\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 27. Oktober 2009\nzur Änderung der Ausführungsordnung\nzum Europäischen Patentübereinkommen\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ), insbesondere auf Artikel 33\nAbsatz 1 Buchstabe c,\nauf Vorschlag der Präsidentin des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“,\nbeschließt:\nArtikel 1\nDie Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:\n1. Regel 161 EPÜ in dem vom Verwaltungsrat auf seiner 117. Tagung genehmigten Wort-\nlaut (CA/D 3/09) erhält folgende Fassung:\n„Regel 161\nÄnderung der Anmeldung\n(1) Ist das Europäische Patentamt für eine Euro-PCT-Anmeldung als Internationale\nRecherchenbehörde und, wenn ein Antrag nach Artikel 31 PCT gestellt wurde, auch\nals mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig gewesen, so\ngibt es dem Anmelder Gelegenheit, zum schriftlichen Bescheid der Internationalen\nRecherchenbehörde oder zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht Stellung zu\nnehmen, und fordert ihn gegebenenfalls auf, innerhalb eines Monats nach der ent-\nsprechenden Mitteilung die im schriftlichen Bescheid oder im internationalen vorläufi-\ngen Prüfungsbericht festgestellten Mängel zu beseitigen und die Beschreibung, die\nPatentansprüche und die Zeichnungen zu ändern. Hat das Europäische Patentamt\neinen ergänzenden internationalen Recherchenbericht erstellt, ergeht die Aufforde-\nrung gemäß Satz 1 in Bezug auf die Erläuterungen nach Maßgabe der Regel 45bis.7 e)\nPCT. Wenn der Anmelder einer Aufforderung nach Satz 1 oder Satz 2 weder nach-\nkommt noch zu ihr Stellung nimmt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen.\n(2) Erstellt das Europäische Patentamt einen ergänzenden europäischen Recher-\nchenbericht zu einer Euro-PCT-Anmeldung, so kann die Anmeldung innerhalb eines\nMonats nach einer entsprechenden Mitteilung an den Anmelder einmal geändert wer-\nden. Die geänderte Anmeldung wird der ergänzenden europäischen Recherche\nzugrunde gelegt.“\n2. Regel 164 EPÜ erhält folgende Fassung:\n„Regel 164\nPrüfung der Einheitlichkeit durch das Europäische Patentamt\n(1) Ist das Europäische Patentamt der Auffassung, dass die Anmeldungsunterla-\ngen, die der ergänzenden europäischen Recherche zugrunde zu legen sind, den\nAnforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung nicht entsprechen, so wird ein\nergänzender europäischer Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung erstellt, die\nsich auf die zuerst in den Patentansprüchen erwähnte Erfindung oder Gruppe von\nErfindungen im Sinne des Artikels 82 beziehen.\n(2) Stellt die Prüfungsabteilung fest, dass die Anmeldungsunterlagen, die dem\neuropäischen Erteilungsverfahren zugrunde zu legen sind, den Anforderungen an die\nEinheitlichkeit der Erfindung nicht entsprechen oder dass Schutz für eine Erfindung\nbegehrt wird, die im internationalen Recherchenbericht oder gegebenenfalls im\nergänzenden internationalen Recherchenbericht bzw. im ergänzenden europäischen\nRecherchenbericht nicht behandelt wurde, so fordert sie den Anmelder auf, die\nAnmeldung auf eine einzige Erfindung zu begrenzen, die im internationalen Recher-\nchenbericht bzw. im ergänzenden internationalen Recherchenbericht oder im ergän-\nzenden europäischen Recherchenbericht behandelt wurde.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2009 1305\nArtikel 2\nDieser Beschluss tritt am 1. April 2010 in Kraft.\nGeschehen zu München am 27. Oktober 2009\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nAlberto Casado Cerviño","1306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2009\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 28. Oktober 2009\nzur Änderung der Gebührenordnung\nund zur Anpassung des Betrags\nder Herabsetzung der Gebühr\nfür die ergänzende europäische Recherche,\nwenn ein von einer der Internationalen Recherchenbehörden in Europa\nerstellter internationaler Recherchenbericht vorliegt\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 33\nAbsatz 2 Buchstabe d und Artikel 153 Absatz 7,\nauf Vorschlag der Präsidentin des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses,\nbeschließt:\nArtikel 1\nArtikel 2 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:\n„Artikel 2\nIm Übereinkommen und seiner Ausführungs-\nordnung vorgesehene Gebühren\n(1) Die nach Artikel 1 an das Amt zu entrichtenden Gebühren werden wie folgt festge-\nsetzt, sofern in Absatz 2 nichts anderes vorgesehen ist:\nEUR\n1.    Anmeldegebühr (Artikel 78 Absatz 2), wenn\n– die europäische Patentanmeldung oder, im Falle einer\ninternationalen Anmeldung, das Formblatt für den\nEintritt in die europäische Phase (EPA Form 1200)\nonline eingereicht wird                                                105\n– die europäische Patentanmeldung oder, im Falle einer\ninternationalen Anmeldung, das Formblatt für den\nEintritt in die europäische Phase (EPA Form 1200)\nnicht online eingereicht wird                                          190\n1a.   Zusatzgebühr für eine europäische Patentanmeldung,\ndie mehr als 35 Seiten umfasst (ohne die Seiten des\nSequenzprotokolls) (Regel 38 Absatz 2)                     zuzüglich 13 EUR\nfür die 36. und\njede weitere Seite\n2.    Recherchengebühr\n– für eine europäische Recherche oder eine ergänzen-\nde europäische Recherche zu einer ab dem 1. Juli\n2005 eingereichten Anmeldung (Artikel 78 Absatz 2,\nRegel 62, Regel 64 Absatz 1, Artikel 153 Absatz 7)                   1 105\n– für eine europäische Recherche oder eine ergänzen-\nde europäische Recherche zu einer vor dem 1. Juli\n2005 eingereichten Anmeldung (Artikel 78 Absatz 2,\nRegel 64 Absatz 1, Artikel 153 Absatz 7)                               800\n– für eine internationale Recherche (Regel 16.1 PCT,\nRegel 158 Absatz 1)                                                  1 785\n3.    Benennungsgebühr für einen oder mehr benannte Ver-\ntragsstaaten (Artikel 79 Absatz 2) für eine ab dem\n1. April 2009 eingereichte Anmeldung                                      525","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2009 1307\n4.  Jahresgebühren für europäische Patentanmeldungen\n(Artikel 86 Absatz 1), jeweils gerechnet vom Anmeldetag\nan\n– für das 3. Jahr                                                    420\n– für das 4. Jahr                                                    525\n– für das 5. Jahr                                                    735\n– für das 6. Jahr                                                    945\n– für das 7. Jahr                                                  1 050\n– für das 8. Jahr                                                  1 155\n– für das 9. Jahr                                                  1 260\n– für das 10. Jahr und jedes weitere Jahr                          1 420\n5.  Zuschlagsgebühr für die verspätete Zahlung einer              50 % der\nJahresgebühr für die europäische Patentanmeldung              verspätet\n(Regel 51 Absatz 2)                                           gezahlten\nJahresgebühr\n6.  Prüfungsgebühr (Artikel 94 Absatz 1)\n– für eine vor dem 1. Juli 2005 eingereichte Anmeldung             1 645\n– für eine ab dem 1. Juli 2005 eingereichte Anmeldung              1 480\n– für eine ab dem 1. Juli 2005 eingereichte internationa-\nle Anmeldung, für die kein ergänzender europäischer\nRecherchenbericht erstellt wird (Artikel 153 Absatz 7)          1 645\n7.  Erteilungsgebühr      einschließlich   Veröffentlichungs-\ngebühr für die europäische Patentschrift (Regel 71\nAbsatz 3) für eine ab dem 1. April 2009 eingereichte\nAnmeldung                                                            830\n8.  Veröffentlichungsgebühr für eine neue europäische\nPatentschrift (Regel 82 Absatz 2, Regel 95 Absatz 3)                  65\n9.  Zuschlagsgebühr für die verspätete Vornahme von\nHandlungen zur Aufrechterhaltung des europäischen\nPatents in geändertem Umfang (Regel 82 Absatz 3,\nRegel 95 Absatz 3)                                                   105\n10.  Einspruchsgebühr (Artikel 99 Absatz 1, Artikel 105\nAbsatz 2)                                                            705\n10a. Beschränkungs- oder Widerrufsgebühr (Artikel 105a\nAbsatz 1)\n– Antrag auf Beschränkung                                          1 050\n– Antrag auf Widerruf                                                475\n11.  Beschwerdegebühr (Artikel 108)                                     1 180\n11a. Gebühr für den Überprüfungsantrag (Artikel 112a\nAbsatz 4)                                                          2 625\n12.  Weiterbehandlungsgebühr (Regel 135 Absatz 1)\n– bei verspäteter Gebührenzahlung                             50 % der\nbetreffenden\nGebühr\n– bei verspäteter Vornahme der nach Regel 71 Absatz 3\nerforderlichen Handlungen                                         225\n– in allen anderen Fällen                                            225\n13.  Wiedereinsetzungsgebühr/Gebühr für den Antrag auf\nWiederherstellung/Gebühr für den Antrag auf Wieder-\neinsetzung (Regel 136 Absatz 1, Regel 26bis.3 d) PCT,\nRegel 49ter.2 d) PCT, Regel 49.6 d) i) PCT)                          580\n14.  Umwandlungsgebühr (Artikel 135 Absatz 3, Artikel 140)                 65\n14a. Gebühr für verspätete Einreichung eines Sequenzproto-\nkolls (Regel 30 Absatz 3)                                            210","1308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2009\n15.    Anspruchsgebühr (Regel 45 Absatz 1, Regel 71 Absatz 6,\nRegel 162 Absatz 1) für eine ab dem 1. April 2009 einge-\nreichte Anmeldung\n– für den 16. und jeden weiteren Anspruch bis zu einer\nObergrenze von 50                                                         210\n– für den 51. und jeden weiteren Anspruch                                    525\n16.   Kostenfestsetzungsgebühr (Regel 88 Absatz 3)                                  65\n17.   Beweissicherungsgebühr (Regel 123 Absatz 3)                                   65\n18.   Übermittlungsgebühr für eine internationale Anmeldung\n(Regel 157 Absatz 4)                                                         115\n19.   Gebühr für die vorläufige Prüfung einer internationalen\nAnmeldung (Regel 58 PCT, Regel 158 Absatz 2)                               1 760\n20.   Gebühr für ein technisches Gutachten (Artikel 25)                          3 515\n21.   Widerspruchsgebühr (Regel 40.2 e) PCT, Regel 68.3 e)\nPCT)\n– für am 13. Dezember 2007 noch anhängige inter-\nnationale Anmeldungen                                                   1 180\n– für ab dem 13. Dezember 2007 eingereichte inter-\nnationale Anmeldungen (Regel 158 Absatz 3)                                790\n(2) Für europäische Patentanmeldungen, die vor dem 1. April 2009 eingereicht wurden,\nund für internationale Anmeldungen, die vor diesem Zeitpunkt in die regionale Phase\neingetreten sind, werden die Beträge der Gebühren, die in Artikel 2 Nummern 3, 3a, 7\nund 15 der bis zum 31. März 2009 geltenden Gebührenordnung genannt sind, wie folgt\nfestgesetzt:\n3.   Benennungsgebühr für jeden benannten Vertragsstaat\n(Artikel 79 Absatz 2) mit der Maßgabe, dass mit der Ent-\nrichtung des siebenfachen Betrags dieser Gebühr die\nBenennungsgebühren für alle Vertragsstaaten als ent-\nrichtet gelten                                                                90\n3a. Gemeinsame Benennungsgebühr für die Schweizerische\nEidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein                            90\n7.   Erteilungsgebühr einschließlich Druckkostengebühr für\ndie europäische Patentschrift (Regel 71 Absatz 3) bei\neiner Seitenzahl der für den Druck bestimmten Anmel-\ndungsunterlagen von\n7.1 höchstens 35 Seiten                                                      830\n7.2 mehr als 35 Seiten                                                       830\nzuzüglich 13 EUR\nfür die 36. und\njede weitere Seite\n15.   Anspruchsgebühr für den sechzehnten und jeden weite-\nren Patentanspruch (Regel 45 Absatz 1, Regel 71\nAbsatz 6, Regel 162 Absatz 1)                                               210“\nArtikel 2\nDie Gebühr für eine ergänzende europäische Recherche zu einer internationalen\nAnmeldung, für die der internationale Recherchenbericht vom Österreichischen Patent-\namt oder gemäß dem Zentralisierungsprotokoll vom Finnischen Patent- und Registrier-\namt, vom Schwedischen Patent- und Registrieramt, vom Spanischen Patent- und Mar-\nkenamt oder vom Nordischen Patentinstitut erstellt worden ist, wird um 940 EUR herab-\ngesetzt.\nArtikel 3\nDieser Beschluss tritt am 1. April 2010 in Kraft.\nArtikel 4\nEs gelten folgende Übergangsbestimmungen:\n(1) Unbeschadet des Absatzes 2 sind die in Artikel 1 dieses Beschlusses festgesetzten\nneuen Beträge der Gebühren für Zahlungen verbindlich, die ab dem 1. April 2010 geleis-\ntet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2009           1309\n(2) Die neuen Beträge der Gebühr für eine internationale Recherche und der Übermitt-\nlungsgebühr für eine internationale Anmeldung sind für Patentanmeldungen verbindlich,\ndie ab dem 1. April 2010 eingereicht werden.\n(3) Wird eine Gebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. April 2010 fristgerecht\nentrichtet, jedoch nur in der vor dem 1. April 2010 maßgebenden Höhe, so gilt diese\nGebühr als wirksam entrichtet, wenn die Differenz innerhalb von zwei Monaten nach einer\nentsprechenden Aufforderung durch das Europäische Patentamt beglichen wird.\n(4) Artikel 2 dieses Beschlusses gilt für internationale Anmeldungen, die bis einschließ-\nlich 30. Juni 2013 eingereicht werden, wenn die Gebühr für eine ergänzende europäische\nRecherche ab dem 1. April 2010 entrichtet wird.\nArtikel 5\nDer Beschluss CA/D 46/07 vom 14. Dezember 2007 (ABl. EPA 1/2008, 12) wird mit Wir-\nkung vom 1. April 2010 aufgehoben und durch diesen Beschluss ersetzt.\nGeschehen zu München am 28. Oktober 2009\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nAlberto Casado Cerviño","1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2009\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 28. Oktober 2009\nzur Änderung des Artikels 2 der Gebührenordnung\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 33\nAbsatz 2 Buchstabe d,\nauf Vorschlag der Präsidentin des Europäischen Patentamts,\nbeschließt:\nArtikel 1\nArtikel 2 der Gebührenordnung wird wie folgt geändert:\n1. Ein vierter Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut wird in\nArtikel 2 Nummer 2 angefügt:\n„– für eine ergänzende           internationale  Recherche\n(Regel 45bis.3 a) PCT)                                                    1 785“\n2. Es wird eine neue Nummer 22 aufgenommen:\n„22. Überprüfungsgebühr (Regel 45bis.6 c) PCT)                                   790“\nArtikel 2\nDieser Beschluss tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.\nGeschehen zu München am 28. Oktober 2009\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nAlberto Casado Cerviño\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 28. Oktober 2009\nzur Änderung der Ausführungsordnung\nzum Europäischen Patentübereinkommen\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ), insbesondere auf Artikel 33\nAbsatz 1 Buchstabe c,\nauf Vorschlag der Präsidentin des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“,\nbeschließt:\nArtikel 1\nDie Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:\n1. Regel 141 erhält folgende Fassung:\n„Regel 141\nAuskünfte über den Stand der Technik\n(1) Ein Anmelder, der im Sinne des Artikels 87 eine Priorität in Anspruch nimmt, hat\neine Kopie der Recherchenergebnisse der Behörde, bei der die frühere Anmeldung\neingereicht worden ist, zusammen mit der europäischen Patentanmeldung, im Fall\neiner Euro-PCT-Anmeldung bei Eintritt in die europäische Phase, oder unverzüglich,\nsobald ihm diese Ergebnisse vorliegen, einzureichen."]}