{"id":"bgbl2-2009-4-9","kind":"bgbl2","year":2009,"number":4,"date":"2009-02-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/4#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-4-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_4.pdf#page=18","order":9,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen Chenega Federal Systems, LLC (Nummer DOCPER-AS-46-02)","law_date":"2008-12-17T00:00:00Z","page":126,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Chenega Federal Systems, LLC“\n(Nr. DOCPER-AS-46-02)\nVom 17. Dezember 2008\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021; 1982 II\nS. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 4. Dezember 2008\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung\nvon Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Chenega Federal\nSystems, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-46-02) geschlossen worden. Die Verein-\nbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 4. Dezember 2008\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 17. Dezember 2008\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nAuswärtiges Amt                                               Berlin, den 4. Dezember 2008\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 1146 vom 4. Dezember 2008 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-\nkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-\nteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-\nnigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Chenega Federal Systems, LLC einen\nVertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-46-02\nüber die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen Chenega Federal Systems, LLC zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen\nund Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen Chenega Federal Systems, LLC wird im Rahmen seines Vertrags\nzur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende\nDienstleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer übernimmt Verbindungsaufgaben und leistet zeitweise technische\nUnterstützung als Field Service Representative für den Produktdirektor von JADOCS\n(Joint Automated Deep Operations Coordination System) in Stuttgart. Im Rahmen der\nVerbindungsaufgaben erfasst er Anforderungen der Einsatzkommandos, Hauptkom-\nmandos und anderer Einheiten und JADOCS-Anwender und vertritt bei Bedarf den\nProduktdirektor. Von dem Verbindungsbeauftragten werden Input und Unterstützung\nfür den JADOCS-Programmmanager und örtliche Kommandos hinsichtlich Funk-\ntionsentwicklung und Teilnahme bei Sitzungen des Ausschusses zur Konfigurations-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009          127\nkontrolle erwartet. Der Verbindungsbeauftragte ist zuständig für den direkten Informa-\ntionsfluss von Soldaten zum Programmbüro. Dieser Vertrag umfasst die folgende\nTätigkeit: Military Analyst (Anhang II.4.).\nUnter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analy-\ntischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-\nwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach\nArtikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt.\n2. Das Unternehmen Chenega Federal Systems, LLC wird in der Bundesrepublik\nDeutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-\nten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn\nsie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und\nVergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-\nnigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika\nsie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-AS-46-02 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen Chenega Federal Systems, LLC endet. Sie tritt außer-\ndem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach\nAblauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungs-\naufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 25. Juli 2008 bis\n24. Juli 2009 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Ver-\ntrags unverzüglich mit.\n7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jeder-\nzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kün-\ndigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1\nbis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 4. Dezember 2008 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-\nmäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1146\nvom 4. Dezember 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die\nam 4. Dezember 2008 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}