{"id":"bgbl2-2009-4-7","kind":"bgbl2","year":2009,"number":4,"date":"2009-02-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/4#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-4-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_4.pdf#page=14","order":7,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind, (ATP)","law_date":"2008-12-17T00:00:00Z","page":122,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel\nund über die besonderen Beförderungsmittel,\ndie für diese Beförderungen zu verwenden sind, (ATP)\nVom 17. Dezember 2008\nI.\nDas Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförde-\nrungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförde-\nrungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind, (ATP) – BGBl. 1974\nII S. 565; 1988 II S. 630, 865; 1996 II S. 402; 1998 II S. 2298; 2000 II S. 1233;\n2002 II S. 1702; 2003 II S. 484; 2004 II S. 1016; 2005 II S. 1194 – wird nach sei-\nnem Artikel 11 Absatz 2 für\nAndorra                                                                am 14. Juli 2009\nin Kraft treten.\nII.\nD e u t s c h l a n d hat am 29. Oktober 2007 den nachfolgend abgedruckten\nE i n s p r u c h zu dem unter I. genannten Übereinkommen erhoben:\nDie Bundesrepublik Deutschland erhebt Einspruch gegen die folgenden Änderungen:\nTRANS/WP.11/214/Add.1:\nAnlage 1 Ziffer 3\nDer vorgeschlagene neue Wortlaut in Klammern „fitted with“ sollte gestrichen werden, da\ner bereits im Text erwähnt wird.\nAnlage 1 Ziffer 4\n– Die neue Ziffer sollte lauten:\n„–10° C in the case of class A heated equipment;\n–20° C in the case of class B heated equipment.“\n– Der Verweis im zweiten Anstrich bezieht sich auf die Nummerierung des geänderten\nATP-Übereinkommens, sollte sich aus Gründen der Klarheit aber auf den geltenden\nATP-Text beziehen.\nAnlage 1 Anhang 1 Ziffer 2\n– Buchstabe a: Satz 2 sollte nicht geändert werden, da der geltende Text (fulfils the\nrequirements) genauer ist als der neue Vorschlag (meets class specification).\n– Buchstabe d: Der neue Wortlaut ist nicht annehmbar, da er für Hersteller nicht eindeu-\ntig ist.\nAnlage 1 Anhang 1 Ziffer 4\n– Der Ausdruck „certificate of compliance“ ist nicht korrekt. Der korrekte Ausdruck lau-\ntet „ATP certificate“ und sollte in der gesamten Ziffer anstelle von „certificate of com-\npliance“ verwendet werden.\n– Buchstabe c: Die Änderung beinhaltet nicht mehr den letzten Teil des geltenden Tex-\ntes. Es sollte jedoch eine Regelung hinsichtlich der Sprachen geben und daher sollte\nfolgender Wortlaut wieder eingefügt werden: „and must be drawn up in at least one of\nthe three official languages.“\nAnlage 1 Anhang 2 Ziffer 8\n– Der Verweis „in compliance with paragraph 1.7 of this appendix“ ist unklar. Es gibt\nkeine Ziffer 1.7 in Anlage 1 Anhang 2.\n– In Bezug auf die Anerkennung der vorliegenden ATP-Prüfberichte sollte der zweite\nAnstrich nicht aufgehoben werden.\nAnlage 1 Anhang 2 Ziffer 18\n– In Bezug auf die Anerkennung der vorliegenden ATP-Prüfberichte sollte der zweite\nAnstrich nicht aufgehoben werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009         123\nAnlage 1 Anhang 2 Ziffer 52\n– Der neue Wortlaut des ersten Satzes ist unklar und vage („fitted to a unit of transport\nequipment“). Der Wortlaut des geltenden Texts ist klarer und sollte daher nicht geän-\ndert werden.\n– Im vierten Anstrich sollte es Ti statt T-i lauten.\nAnlage 1 Anhang 2 Ziffer 53\nDie in der neuen Änderung angegebene Genauigkeit ist falsch. Anstelle einer Genauigkeit\nvon ± 5 % sollte es ± 3% lauten.\nAnlage 1 Anhang 2 Ziffer 56 Buchstabe b sechster Anstrich\nDie Ersetzung von „for each“ durch „accordingly“ ist nicht annehmbar, da es keinen\nersichtlichen Mehrwert gibt. Der Ausdruck „accordingly“ ist in diesem Kontext nicht ein-\ndeutig, wohingegen sich „for each“ eindeutig auf die Anzahl der Energiearten bezieht.\nAnlage 1 Anhang 3 Buchstaben A und B\nDie neuen Vorschläge zeigen keinen Mehrwert im Vergleich zum geltenden Text.\nAnlage 1 Anhang 4\n– Erster Anstrich: Die Änderung wird abgelehnt, denn es sollte auf Anhang 1 Ziffer 5 ver-\nwiesen werden, da diese Ziffer die Unterscheidungszeichen behandelt.\n– Letzter Anstrich: „2“ wird durch „02“ (02 = Monat [Februar]) ersetzt.\nTRANS/WP.11/214/Add.2:\nAnlage 1 Anhang 1 neue Ziffer 7\nDie ATP-Prüfstellen werden von den zuständigen Behörden im jeweiligen Mitgliedstaat\nanerkannt oder bestimmt. Es ist nicht notwendig, eine solche Bestimmung in das ATP-\nÜbereinkommen aufzunehmen. Wir schlagen vor, dass diese Klausel als eine Empfehlung\nin das ATP-Handbuch aufgenommen wird.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n3. September 2007 (BGBl. II S. 1486).\nBerlin, den 17. Dezember 2008\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l"]}