{"id":"bgbl2-2009-4-3","kind":"bgbl2","year":2009,"number":4,"date":"2009-02-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/4#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-4-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_4.pdf#page=8","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen Camber Corporation und Center for Naval Analyses) (Nr. DOCPER-AS-27-09, DOCPER-AS-70-01)","law_date":"2008-12-10T00:00:00Z","page":116,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan die Unternehmen „Camber Corporation“\nund „Center for Naval Analyses“\n(Nr. DOCPER-AS-27-09, Nr. DOCPER-AS-70-01)\nVom 10. Dezember 2008\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom\n21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom\n18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n25. November 2008 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die\nUnternehmen „Camber Corporation“ und „Center for Naval Analyses“\n(Nr. DOCPER-AS-27-09, Nr. DOCPER-AS-70-01) geschlossen worden. Die Verein-\nbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 25. November 2008\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 10. Dezember 2008\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nD r. G e o r g W i t s c h e l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009              117\nAuswärtiges Amt                                                Berlin, den 25. November 2008\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 1096 vom 25. November 2008 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-\nkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-\nteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-\nnigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b\ngenannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen\ngeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den\nnachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleichte-\nrung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben\nsoll:\n1. a) Das Unternehmen Camber Corporation wird auf der Grundlage der beigefügten Ver-\ntragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-27-09 mit einer Laufzeit vom 28. Juni 2007\nbis 27. Juni 2009 folgende Dienstleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer erstellt spezifische Aufgabenbeschreibungen (JMETL) für das\nHauptquartier des Afrika-Kommandos der US-Streitkräfte (HQ USAFRICOM) und\nintegriert diese in das Berichtssystem zur Einsatzbereitschaft (Defense Readiness\nReporting System). Der Auftragnehmer prüft und validiert die Software für das\n„Enhanced Status of Resources and Training System“ und fungiert als wichtigster\nExperte für Einsatzbereitschaft beim HQ USAFRICOM, der mit den teilnehmenden\nNationen und HQ USAFRICOM nachgeordneten und unterstützenden Kommando-\nbereichen zusammenarbeitet, um komplexe Probleme im Bereich der Einsatzbe-\nreitschaft zu erkennen und zu lösen. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit:\nFunctional Analyst (Anhang II.6.).\nb) Das Unternehmen Center for Naval Analyses wird auf der Grundlage der beigefüg-\nten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-70-01 mit einer Laufzeit vom\n5. Juni 2008 bis 19. April 2009 folgende Dienstleistungen erbringen:\nDer Analyst erbringt für das Afrika-Kommando (AFRICOM) der US-Streitkräfte zu\nwesentlichen AFRICOM-Angelegenheiten, für die Analysen oder Problemlösung\nerforderlich sind, vor Ort Unterstützungsleistungen, wobei er dem Direktor des\n„Warfighter Support Office“ innerhalb der „Business Transformation Agency“ oder\nseinem Vertreter unterstellt ist. Der Analyst führt Organisationsanalysen zur Gewähr-\nleistung von Effektivität und Effizienz durch, unterstützt die Erstellung von Beurtei-\nlungen, inwieweit das AFRICOM seine strategischen Zielvorgaben erfüllt, und berät\ndie Führungskräfte in Grundsatzangelegenheiten, die für Strategie und Einsätze des\nAFRICOM in Afrika von Bedeutung sind. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätig-\nkeit: Military Analyst (Anhang II.4.).\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-\ntischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-\nwechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen\ndie Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben\ngenannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b auf-\ngeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der","118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten\nStaaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über\ndie Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen\nauf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie\nwird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht\nmehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt\nnicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-\naufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen\nVerträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-\ntrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen kann\njede Partei jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch\nNotifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt\ndrei Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genannte Unternehmen außer\nKraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 25. November 2008 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vor-\nschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-\ngemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1096\nvom 25. November 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die\nam 25. November 2008 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}