{"id":"bgbl2-2009-4-2","kind":"bgbl2","year":2009,"number":4,"date":"2009-02-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/4#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_4.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen Serco, Inc. (Nr. DOCPER-TC-05-06, DOCPER-TC-05-07)","law_date":"2008-12-10T00:00:00Z","page":113,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009 113\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Serco, Inc.“\n(Nr. DOCPER-TC-05-06, Nr. DOCPER-TC-05-07)\nVom 10. Dezember 2008\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom\n21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom\n18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n25. November 2008 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unterneh-\nmen „Serco, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-05-06, Nr. DOCPER-TC-05-07) geschlossen\nworden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 25. November 2008\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 10. Dezember 2008\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l","114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009\nAuswärtiges Amt                                             Berlin, den 25. November 2008\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 1003 vom 25. November 2008 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März\n1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-\nkeit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung\nbeauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-\nhörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu\nkönnen, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem nachfolgend\nunter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen Verträge zur Truppenbe-\ntreuung geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nnachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleich-\nterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzab-\nkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72\nAbsatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden\nWortlaut haben soll:\n1. a) Das Unternehmen Serco, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten Vertragsnie-\nderschrift Nummer DOCPER-TC-05-06 mit einer Laufzeit vom 30. Juni 2008 bis\n30. Juli 2010 folgende Dienstleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer erbringt persönliche Beratungs- und Beschäftigungsför-\nderungsdienstleistungen für Mitglieder der Streitkräfte, die aus dem militärischen\nDienst ausscheiden, für Reservisten von Reserveeinheiten, die aufgelöst werden\nsollen, für andere Militärangehörige, anspruchsberechtigte Familienangehörige und\nPflege- und Betreuungspersonal von verwundeten Soldaten. Dieser Vertrag umfasst\ndie folgende Tätigkeit: Military Career Counselor.\nb) Das Unternehmen Serco, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten Vertragsnie-\nderschrift Nummer DOCPER-TC-05-07 mit einer Laufzeit vom 7. Juli 2008 bis\n6. August 2010 folgende Dienstleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer betreibt bestehende Beratungszentren für den Übergang, in\ndenen Soldaten und Familienangehörige, die aus Alters- oder sonstigen Gründen\naus dem Militärdienst ausscheiden, beraten werden und Unterstützung bei der\nadministrativen Abwicklung ihres Abschieds erhalten. Dieser Vertrag umfasst die\nfolgende Tätigkeit: Military Career Counselor.\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-\nmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,\nwerden dem unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen die Befrei-\nungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das vorgenannte Unternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließ-\nlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider\ntätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet\nkeine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b auf-\ngeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-\nten von Amerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-\nrungsvereinbarung vom 20. März 2003.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009        115\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über\ndie Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen\nauf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika und dem dort genannten Unternehmen endet. Sie wird auf\ndie einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht mehr\nangewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt nicht\njeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsauffor-\nderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen Ver-\nträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Vertrags\nunverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Verein-\nbarung durch das unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannte Unternehmen kann\neine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden\nKonsultationen durch Notifikation in Bezug auf einen der unter Nummer 1 Buchsta-\nben a bis b genannten Verträge kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer\nKündigung in Bezug auf diesen Vertrag außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 25. November 2008 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-\nmäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1003\nvom 25. November 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die\nam 25. November 2008 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}