{"id":"bgbl2-2009-4-10","kind":"bgbl2","year":2009,"number":4,"date":"2009-02-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/4#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-4-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_4.pdf#page=20","order":10,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen Camber Corporation (Nummern DOCPER-AS-27-02, DOCPER-AS-27-06)","law_date":"2008-12-17T00:00:00Z","page":128,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Camber Corporation“\n(Nr. DOCPER-AS-27-02, Nr. DOCPER-AS-27-06)\nVom 17. Dezember 2008\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021; 1982 II\nS. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 4. Dezember 2008\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung\nvon Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Camber\nCorporation“ (Nr. DOCPER-AS-27-02, Nr. DOCPER-AS-27-06) geschlossen\nworden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 4. Dezember 2008\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 17. Dezember 2008\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009            129\nAuswärtiges Amt                                               Berlin, den 4. Dezember 2008\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 1178 vom 4. Dezember 2008 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-\nkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-\nteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-\nnigten Staaten von Amerika mit dem nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b\ngenannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen\ngeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nnachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleichte-\nrung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben\nsoll:\n1. a) Das Unternehmen Camber Corporation wird auf der Grundlage der beigefügten\nVertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-27-02 mit einer Laufzeit vom 30. Sep-\ntember 2008 bis 28. Februar 2009 folgende Dienstleistungen erbringen:\nUnterstützung der Abteilung Exercise Execution Branch bei der Planung wichtiger\nÜbungen für Programme der Exercise Division, Hauptquartier U. S. European\nCommand. Zu den Hauptaufgaben der Analyse gehören die Festlegung von\nÜbungszielen, Aufgabenplanung, Risikoanalyse und Leistungskontrolle. Erstel-\nlung eines Erfahrungsprogramms mit Beobachtungen aus allen verfügbaren Quel-\nlen sowie eines Managementprogramms. Dieser Vertrag umfasst die folgende\nTätigkeit: Military Planner (Anhang I.1.).\nb) Das Unternehmen Camber Corporation wird auf der Grundlage der beigefügten\nVertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-27-06 mit einer Laufzeit vom 30. Sep-\ntember 2008 bis 28. Februar 2009 folgende Dienstleistungen erbringen:\nZiel des Vertrags ist die Erbringung von Vor-Ort-Unterstützungsleistungen für das\nafrikanische Kommando der US-Streitkräfte (USAFRICOM) zur Einführung des\nJoint Training System (JTS) des Vorsitzenden der Stabschefs der US-Teilstreitkräf-\nte (CJCS) unter Berücksichtigung von Erfahrungswerten, behördenübergreifen-\nden, individuellen und stabsspezifischen Trainingsanforderungen, wie sie in beste-\nhenden Strategiepapieren und Plänen niedergelegt sind. Dieser Auftrag gewähr-\nleistet die vollständige Einführung, Durchführung und Umgestaltung des Joint\nTraining System des Vorsitzenden. Zu den spezifischen Aufgaben gehören: Prü-\nfung von Kriseneinsatzplänen für unabhängige US-Einsätze (und, im Falle von\nEUCOM, für NATO-Einsätze) im Einsatzgebiet. Dabei kann es sich um Kampfein-\nsätze oder anderweitige Einsätze (zum Beispiel Friedenssicherung, Nationenbil-\ndung, humanitäre Hilfe) handeln; Erarbeitung, Auswertung und Überarbeitung von\nTrainingsplänen, einschließlich Aufstellung von empfohlenen Leistungsstandards\nfür US-Truppen, sowie Beurteilung der Leistung, gemessen an diesen Standards;\nEntgegennahme und Auswertung von CJCS-Vorgaben für die US-Kommandobe-\nreiche für solche Planungs- und Vorbereitungsaktivitäten, die zur Durchführung\nvon Einsätzen in den jeweiligen Einsatzgebieten erforderlich sind; Beurteilung der\nEinsatzbereitschaft einzelner Einheiten, Kommandeure und Stabselemente inner-\nhalb des Kommandobereichs; Prüfung der Fähigkeit der Einheiten zur Durchfüh-\nrung von Einsätzen im Rahmen von Kriseneinsatzplänen; Planung von Einsatztrai-\nning, das erforderlich ist, um die Ziele im Hinblick auf die Einsatzbereitschaft zu\nerreichen, die dem Kommandobereich vom CJCS vorgegeben sind. Dieser Vertrag\numfasst die folgende Tätigkeit: Military Analyst (Anhang II.4.).\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-\ntischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-\nwechsels, werden dem unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen\ndie Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das vorgenannte Unternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließ-\nlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika","130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009\ntätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet\nkeine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b auf-\ngeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-\nten von Amerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über\ndie Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen\nauf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika und dem dort genannten Unternehmen endet. Sie wird auf\ndie einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht mehr\nangewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt nicht\njeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsauffor-\nderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen Verträ-\nge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Vertrags\nunverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch das unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannte Unternehmen kann jede Par-\ntei jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifika-\ntion in Bezug auf einen der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge\nkündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf die-\nsen Vertrag außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 4. Dezember 2008 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-\nmäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1178\nvom 4. Dezember 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die\nam 4. Dezember 2008 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}