{"id":"bgbl2-2009-4-1","kind":"bgbl2","year":2009,"number":4,"date":"2009-02-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_4.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen Lockheed Martin Integrated Systems, Inc. und Booz Allen Hamilton, Inc. (Nr. DOCPER-AS-6102, DOCPER-AS-39-11)","law_date":"2008-12-10T00:00:00Z","page":110,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["110          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009\nTag                                                     Inhalt                                                                                 Seite\n13. 1. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des VN-Waffenübereinkommens, der Änderung von Arti-\nkel 1 des VN-Waffenübereinkommens und der Protokolle I bis V zum VN-Waffenübereinkommen . . . .                                          137\n13. 1. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen zur Be-\nseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      139\n13. 1. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Chemiewaffenübereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . .                                   139\n13. 1. 2009 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit\nSuchtstoffen und psychotropen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  140\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan die Unternehmen „Lockheed Martin Integrated Systems, Inc.“\nund „Booz Allen Hamilton, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-61-02, Nr. DOCPER-AS-39-11)\nVom 10. Dezember 2008\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom\n21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom\n18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n25. November 2008 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unterneh-\nmen „Lockheed Martin Integrated Systems, Inc.“ und „Booz Allen Hamilton,\nInc.“ (Nr. DOCPER-AS-61-02, Nr. DOCPER-AS-39-11) geschlossen worden. Die\nVereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 25. November 2008\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 10. Dezember 2008\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009           111\nAuswärtiges Amt                                              Berlin, den 25. November 2008\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 1072 vom 25. November 2008 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-\nkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-\nteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a\nbis b genannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleis-\ntungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den\nnachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleichte-\nrung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben\nsoll:\n1. a) Das Unternehmen Lockheed Martin Integrated Systems, Inc. wird auf der Grund-\nlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-61-02 mit einer\nLaufzeit vom 28. August 2008 bis 27. August 2011 folgende Dienstleistungen\nerbringen:\nDer Auftragnehmer übernimmt Einsatz- und Geheimdienstmaterialauswertungen,\nStabskoordinierung, Datenbankeingaben sowie Trend- und Musteranalysen zur\nUnterstützung des Afrika-Kommandos. Seine Verantwortlichkeiten umfassen den\nBetrieb von Informationstechnologie und Informationssystemen, den Einsatz von\nServiceprogrammen zur Unterstützung komplexer und technisch zunehmend\nanspruchsvoller Militäreinsätze sowie die Synchronisierung der C4ISR-Operationen\n(Führung, Kommunikation, Computer, technische Überwachung und technische\nAufklärung) zur Unterstützung dieser Einsätze. Für die Einsätze ist die erfolgreiche\nNutzung hochmoderner C4ISR-bezogener Computer- oder Arbeitsplatzsysteme,\nServer, Datenbanken und anderer automatisierter Datenverarbeitungssysteme\nsowie Kommunikations- und Datenübertragungsnetzwerke erforderlich. Zu den\nArbeitsergebnissen gehören Einsatzpläne, Produkte in den Bereichen\nTruppenmanagement, Verlegung und Logistik, militärische Pläne, einsatz- und\nC4ISR-bezogene Taktiken, -Methoden, -Verfahren, -Prozesse, -Programme und\n-Grundsätze. Zu den Dienstleistungen gehört außerdem die Entwicklung von Infor-\nmationssystemen, Datenbanken und Netzwerken. Dieser Vertrag umfasst die fol-\ngende Tätigkeit: Intelligence Analyst (Anhang II.2.).\nb) Das Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten\nVertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-39-11 mit einer Laufzeit vom\n14. August 2008 bis 13. August 2011 folgende Dienstleistungen erbringen:\nZiel dieses Auftrags ist die Durchführung von Studien zur Überlebensfähigkeit für\ndas European Security Operations Center (ESOC) und die 66th Military Intelligence\nGroup (MI GP) zwecks Integration der unterschiedlichen nachrichtendienstlichen\nAnalyse- und Informationsbeschaffungsmethoden, Transformationsunterstützung,\nstrategischer Planung, Truppenschutzanalysen, von Analysen und Unterstützung im\nBereich Spionage- und Terrorabwehr und von Schulungen im Bereich der unter-\nschiedlichen Analysetechniken in die Initiativen beim ESOC und der 66th MI GP. Der\nAuftragnehmer führt nachrichtendienstliche Operationen durch, passt sich den\nAnforderungen an und geht auf die zusätzlichen und komplexeren Informationsan-\nforderungen in Übersee ein. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten:\nIntelligence Analyst (Anhang II.2.) und Program/Project Manager (Anhang V.1.).\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analyti-\nschen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin ver-\neinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwech-\nsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen die\nBefreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.","112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009\n3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben\ngenannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b auf-\ngeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-\nten von Amerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über\ndie Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen\nauf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie\nwird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht\nmehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt\nnicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-\naufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen\nVerträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-\ntrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen kann\njede Partei jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch\nNotifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt\ndrei Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genannte Unternehmen außer\nKraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 25. November 2008 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vor-\nschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-\ngemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1072\nvom 25. November 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die\nam 25. November 2008 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}