{"id":"bgbl2-2009-39-7","kind":"bgbl2","year":2009,"number":39,"date":"2009-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/39#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-39-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_39.pdf#page=19","order":7,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen Lockheed Martin Integrated Systems, Inc. (Nr. DOCPER-AS-61-05)","law_date":"2009-11-26T00:00:00Z","page":1275,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2009      1275\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Lockheed Martin Integrated Systems, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-61-05)\nVom 26. November 2009\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n10. September 2009 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unterneh-\nmen „Lockheed Martin Integrated Systems, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-61-05)\ngeschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 10. September 2009\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 26. November 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nAuswärtiges Amt                                          Berlin, den 10. September 2009\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 0396 vom 10. September 2009 zu bestätigen, die wie\nfolgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-\nkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-\nteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Ver-\neinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Lockheed Martin Integrated\nSystems, Inc. einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer\nDOCPER-AS-61-05 über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen Lockheed Martin Integrated Systems, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit\nBefreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-","1276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2009\nTruppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen Lockheed Martin Integrated Systems, Inc. wird im Rahmen seines\nVertrags zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des\nNATO-Truppenstatuts in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:\nDer US-Luftwaffenvertrag für Beratungs- und Unterstützungsleistungen dient der\nErbringung eines breiten Spektrums an technischen und analytischen Dienstleistun-\ngen zwecks Unterstützung militärischer Kooperation, verbesserter Erarbeitung von\nGrundsätzen, Entscheidungsfindung, Management und Verwaltung, Programm-\nbeziehungsweise Projektmanagement und -administration sowie Verbesserung des\nSystembetriebs. Die Arbeitsleistung umfasst Information, Beratung, Alternativen,\nAnalysen, Beurteilungen, Empfehlungen, Training und alltägliche Hilfestellung für\nUnterstützungspersonal. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Military\nPlanner (Anhang I.1.), Process Analyst (Anhang II.1.), Intelligence Analyst\n(Anhang II.2.), Force Protection Analyst (Anhang II.3.), Military Analyst (Anhang II.4.),\nSimulation Analyst (Anhang II.5.), Functional Analyst (Anhang II.6.), Political Military\nAdvisor/Facilitator (Anhang III.1.), Arms Control Advisor (Anhang III.2.), Training\nSpecialist (Anhang IV.1.) und Program/Project Manager (Anhang V.1.).\nUnter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analyti-\nschen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin ver-\neinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwech-\nsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-\nkel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt.\n2. Das Unternehmen Lockheed Martin Integrated Systems, Inc. wird in der Bundesrepu-\nblik Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Ver-\neinigten Staaten von Amerika tätig.\n3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn\nsie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und\nVergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-\nrika sie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-AS-61-05 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen Lockheed Martin Integrated Systems, Inc. endet. Sie\ntritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen\nnach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leis-\ntungsaufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Septem-\nber 2009 bis 31. August 2014 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Ver-\neinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlän-\ngerung des Vertrags unverzüglich mit.\n7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jeder-\nzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kün-\ndigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 10. September 2009 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2009     1277\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-\ngemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 396\nvom 10. September 2009 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die\nam 10. September 2009 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}