{"id":"bgbl2-2009-39-6","kind":"bgbl2","year":2009,"number":39,"date":"2009-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/39#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-39-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_39.pdf#page=16","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen Science Applications International Corporation (Nr. DOCPER-AS-11-32)","law_date":"2009-11-26T00:00:00Z","page":1272,"pdf_page":16,"num_pages":3,"content":["1272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2009\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Science Applications International Corporation“\n(Nr. DOCPER-AS-11-32)\nVom 26. November 2009\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n10. September 2009 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unterneh-\nmen „Science Applications International Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-11-32)\ngeschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 10. September 2009\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 26. November 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nAuswärtiges Amt                                          Berlin, den 10. September 2009\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 0381 vom 10. September 2009 zu bestätigen, die wie\nfolgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-\nkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-\nteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Science Applications Internatio-\nnal Corporation einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer\nDOCPER-AS-11-32 über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen Science Applications International Corporation zur Erleichterung der Tätig-\nkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2009        1273\nBundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird im Rahmen\nseines Vertrags zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne\ndes NATO-Truppenstatuts in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen\nder Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer erbringt analytische Dienstleistungen in den Bereichen elektro-\nnische Kriegsführung, Informationsgewinnung durch Personen sowie nachrichten-\ndienstliche Überwachungs- und Aufklärungsoperationen zur Unterstützung von\nPlanung, Vorbereitung und Durchführung unterschiedlicher gemeinsamer und verbun-\ndener Einsatzvorbereitungsübungen sowie von Übungseinheiten der US-Streitkräfte\nbeim Joint Multinational Readiness Center (JMRC). Die Fachkräfte beraten und schu-\nlen zudem die nachrichtendienstlichen Stäbe von Einheiten im Joint Multinational\nTraining Command. Sie haben direkten Einfluss auf die Effizienz und Sicherheit der\nUS-Streitkräfte, die im Rahmen der ‚Operation Enduring Freedom‘ und der ‚Operation\nIraqi Freedom‘ eingesetzt werden, da sie Kenntnisse und Fähigkeiten von Komman-\ndeuren und Stäben von Einheiten, die am JMRC geschult werden, hinsichtlich der\nNutzung von nachrichtendienstlichen Informationen für die Zielermittlung für Angriffe\nauf asymmetrische Netzwerke verbessern. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätig-\nkeit: Training Specialist (Anhang IV.1.).\nUnter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analyti-\nschen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-\nwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach\nArtikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt.\n2. Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird in der Bundes-\nrepublik Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika tätig.\n3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn\nsie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und\nVergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-\nnigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika\nsie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-AS-11-32 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen Science Applications International Corporation\nendet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens\nzwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nach-\nfolgende Leistungsaufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom\n13. Mai 2008 bis 12. Mai 2013 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder\nVerlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jeder-\nzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation\nkündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 10. September 2009 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“","1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2009\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0381 vom\n10. September 2009 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n10. September 2009 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}