{"id":"bgbl2-2009-39-5","kind":"bgbl2","year":2009,"number":39,"date":"2009-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/39#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-39-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_39.pdf#page=14","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-11-23T00:00:00Z","page":1270,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["1270           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2009\nBekanntmachung\ndes deutsch-jemenitischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. November 2009\nDas in Sana’a am 17. Oktober 2009 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Jemen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2009 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 17. Oktober 2009\nin Kraft getreten und wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. November 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAndreas Gies\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2009\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Jemen oder anderen, von\ndie Regierung der Republik Jemen –                   beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbei-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         träge in Höhe von insgesamt EUR 53 000 000,– (in Worten: drei-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            undfünfzig Millionen Euro) für folgende Vorhaben zu erhalten:\nJemen,\na) „Unterstützung des Wassersektorprogramms“ einschließlich\nder Vorhaben „Wasserversorgung/Abwasserentsorgung in\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nProvinzstädten“ und „Klärwerk Ibb“\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                           15 000 000,– EUR (in Worten: fünfzehn Millionen Euro),\nb) „Grundschulbildung“\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              13 000 000,– EUR (in Worten: dreizehn Millionen Euro),\nc) „Sekundarschulbildung“\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\n7 000 000,– EUR (in Worten: sieben Millionen Euro),\nin der Republik Jemen beizutragen,\nd) „Sozialfonds“\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-            13 000 000,– EUR (in Worten: dreizehn Millionen Euro),\nlungen vom 14. Mai 2009,\ne) „Förderung der Reproduktiven Gesundheit III“\nsind wie folgt übereingekommen:                                      5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2009                                1271\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben                     (3) Die Regierung der Republik Jemen, soweit sie nicht selbst\nfestgestellt worden ist.                                                    Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-              ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                   der KfW garantieren.\nland und der Regierung der Republik Jemen durch andere\nVorhaben ersetzt werden.\nArtikel 3\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nDie Regierung der Republik Jemen stellt die KfW von sämt-\nder Regierung der Republik Jemen zu einem späteren Zeitpunkt\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\nZusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in\nin Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\nArtikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Jemen\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\nerhoben werden.\ngenannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.\nArtikel 4\nDie Regierung der Republik Jemen überlässt bei den sich aus\nArtikel 2\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten                   porten von Personen und Gütern im See-/Land- und Luftverkehr\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt               den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen                   unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\ndie zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-                  tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-               Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nblik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                  und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\nArtikel 5\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\ngeschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit                      Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nAblauf des 31. Dezember 2017.                                               Kraft.\nGeschehen zu Sana’a am 17. Oktober 2009 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-\ngung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der eng-\nlische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nM i c h a e l K l o r- B e r c h t o l d\nFür die Regierung der Republik Jemen\nAbdulkarim Al-Arhabi"]}