{"id":"bgbl2-2009-39-10","kind":"bgbl2","year":2009,"number":39,"date":"2009-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/39#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-39-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_39.pdf#page=27","order":10,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen L-3 Services, Inc. (Nr. DOCPER-AS-81-02)","law_date":"2009-11-26T00:00:00Z","page":1283,"pdf_page":27,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2009      1283\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „L-3 Services, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-81-02)\nVom 26. November 2009\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n10. September 2009 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-\nnehmen „L-3 Services, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-81-02) geschlossen worden. Die\nVereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 10. September 2009\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 26. November 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nAuswärtiges Amt                                          Berlin, den 10. September 2009\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 0414 vom 10. September 2009 zu bestätigen, die wie\nfolgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-\nkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-\nteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Ver-\neinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen L-3 Services, Inc. einen Vertrag auf\nBasis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-81-02 über die Erbrin-\ngung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen L-3 Services, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergüns-\ntigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt wer-","1284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2009\nden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,\neine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen L-3 Services, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereitstel-\nlung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppenstatuts in\nder Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika folgende Dienstleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer stellt im Bereich Strafverfolgung hochqualifizierte Fachleute mit\nlangjähriger Erfahrung bei der Ermittlung krimineller Geschäftstätigkeit zur Verfügung.\nDie wesentliche Aufgabe des Law Enforcement Professional (LEP) Program ist die\nUnterstützung des gesamten Einsatzspektrums im Rahmen des Ausbildungsauftrags\nder US-Armee. LEP-Personal stellt Fachwissen in allen Bereichen der internationalen\nStandards der Polizeiarbeit sowie der taktischen Verbrechensbekämpfung im Zusam-\nmenhang mit der Bekämpfung von Aufständen im Rahmen der Bemühungen zur Ein-\nrichtung umfassender Trainingsmöglichkeiten für Übungen am Joint Multinational\nReadiness Center in Hohenfels zur Verfügung. Der Auftragnehmer unterstützt Kom-\nmandeure und Stab bei der Planung u. a. in den Bereichen Standorterschließung, Bio-\nmetrik, taktische Vernehmung, Beweissammlung und Dokumentenerschließung zur\nVerwendung in Gerichtsverfahren des Gaststaates. LEP-Personal ist außerdem\nzuständig für Unterrichtung, Coaching und Beratung von Bodentruppen bei der\nBestimmung von Trainingsanforderungen. Der Auftragnehmer erarbeitet Szenarien\nauf der Grundlage praktischer Einsatzerkenntnisse und anderer Erfahrenswerte und\nunterstützt in Übungen die Trainer der „gegnerischen Kräfte“ bei der Erarbeitung von\nSzenarien sowie dem Einbringen von Beweismaterial in Trainingssituationen. Dieser\nVertrag umfasst die folgende Tätigkeit: Training Specialist (Anhang IV.1.).\nUnter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analyti-\nschen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin ver-\neinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwech-\nsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-\nkel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt.\n2. Das Unternehmen L-3 Services, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig.\n3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn\nsie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und\nVergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-\nnigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika\nsie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-AS-81-02 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen L-3 Services, Inc. endet. Sie tritt außerdem außer\nKraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der\nvorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung\nerhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. September 2009 bis\n31. August 2010 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten\nStaaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung\ndes Vertrags unverzüglich mit.\n7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jeder-\nzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kün-\ndigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2009      1285\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 10. September 2009 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-\nmäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0414\nvom 10. September 2009 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die\nam 10. September 2009 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}