{"id":"bgbl2-2009-38-7","kind":"bgbl2","year":2009,"number":38,"date":"2009-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/38#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-38-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_38.pdf#page=10","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-rumänischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-11-19T00:00:00Z","page":1250,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["1250           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2009\nBekanntmachung\ndes deutsch-rumänischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. November 2009\nDas in Bukarest am 24. Juli 2008 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Rumänien über\nFinanzielle Zusammenarbeit für das Jahr 2006 ist nach\nseinem Artikel 5\nam 10. Dezember 2008\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. November 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Rumänien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit für das Jahr 2006\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, folgen-\nund\nde Beträge zu erhalten:\ndie Regierung von Rumänien –\n1. ein Darlehen mit einer Laufzeit von 30 Jahren, 10 Freijahren,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             einem festen Zinssatz von 2 % p. a., bis zu 3 000 000,– EUR\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien,                   (in Worten: drei Millionen Euro) sowie einen Finanzierungs-\nbeitrag (nicht rückzahlbar) bis zu 2 000 000,– EUR (in Wor-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                ten: zwei Millionen Euro) für das Vorhaben „Kommunale\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und           Infrastruktur Phase II“ zur Sanierung der Altstadt von\nzu vertiefen,                                                           Temeswar,\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-     2. einen Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) für die Ein-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              richtung eines Studien- und Fachkräftefonds bis zu\n1 000 000,– EUR (in Worten: eine Million Euro).\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin Rumänien beizutragen, unter Bezugnahme auf das Protokoll            (2) Die in Absatz 1 genannten Vorhaben können im Einver-\nder Arbeitsgespräche vom 19. Mai 2005 zwischen der Regie-           nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von           land und der Regierung von Rumänien durch andere Vorhaben\nRumänien sowie auf das Schreiben der Botschaft der Bundes-          ersetzt werden, die zur sozialen und/oder wirtschaftlichen Ent-\nrepublik Deutschland vom 8. August 2006 (gerichtet an den           wicklung in Rumänien beitragen werden.\nMinister für Öffentliche Finanzen) –\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nsind wie folgt übereingekommen:                                  der Regierung von Rumänien zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\nin Absatz 1 genannten Vorhaben oder für andere notwendige\nArtikel 1\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet\nlicht es der Regierung von Rumänien und anderen, von beiden         dieses Abkommen Anwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2009                           1251\nArtikel 2                                  besteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und\nvom Vermögen vom 4. Juli 2001 die KfW von sämtlichen Steu-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 genann-\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\nten Verträge in Rumänien erhoben werden. Die Bestimmungen\ndie zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen bezie-\ndes Doppelbesteuerungsabkommens gelten für das in Artikel 1\nhungsweise der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträ-\nAbs. 1, 1. genannte Darlehen bis zur vollständigen Rückzahlung\nge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nin jedem Falle weiter.\nRechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem                                   Artikel 4\nZusagejahr die entsprechenden Darlehens- beziehungsweise\nDie Regierung von Rumänien überlässt bei den sich aus der\nFinanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge\nDarlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungsbei-\nendet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2013.\nträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\n(3) Die Regierung von Rumänien, soweit sie nicht selbst Dar-          See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in               die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnah-\nEuro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf          men, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nGrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.            unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\n(4) Die Regierung von Rumänien, soweit sie nicht Empfänger\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nder Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsan-\nGenehmigungen.\nsprüche, die auf Grund der nach Absatz 1 zu schließenden\nFinanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW\ngarantieren.                                                                                         Artikel 5\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nArtikel 3\nRegierung von Rumänien der Regierung der Bundesrepublik\nDie Regierung von Rumänien stellt, in Übereinstimmung mit             Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraus-\nArtikel 11, Absatz 3 a) des Abkommens zwischen der Bundesre-             setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der\npublik Deutschland und Rumänien zur Vermeidung der Doppel-               Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Bukarest am 24. Juli 2008 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLohkamp\nFür die Regierung von Rumänien\nVo s g a n i a n"]}