{"id":"bgbl2-2009-38-4","kind":"bgbl2","year":2009,"number":38,"date":"2009-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/38#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-38-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_38.pdf#page=6","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung, der Entwicklung, Herstellung und Beschaffung von Wehrmaterial und der logistischen Betreuung sowie die industrielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-11-16T00:00:00Z","page":1246,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["1246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2009\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens vom 17. Oktober 2000\nüber die Anwendung\ndes Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente\nVom 11. November 2009\nDas Übereinkommen vom 17. Oktober 2000 über die Anwendung des\nArtikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente\n(BGBl. 2003 II S. 1666, 1667) ist nach seinem Artikel 6 Absatz 2 für\nLitauen                                                                    am 1. Mai 2009\nin Kraft getreten. Die Ratifikationsurkunde war am 22. Januar 2009 beim Aus-\nwärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt worden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n18. August 2008 (BGBl. II S. 964).\nBerlin, den 11. November 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-türkischen Abkommens\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung, der Entwicklung,\nHerstellung und Beschaffung von Wehrmaterial und der logistischen Betreuung\nsowie die industrielle Zusammenarbeit\nVom 16. November 2009\nDas in Istanbul am 27. April 2009 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Türkei über\ndie Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung, der\nEntwicklung, Herstellung und Beschaffung von Wehrma-\nterial und der logistischen Betreuung sowie die indus-\ntrielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 10\nam 20. August 2009\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. November 2009\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nIn Vertretung\nThomas Kossendey","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2009                     1247\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber die Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der Forschung, der Entwicklung, Herstellung\nund Beschaffung von Wehrmaterial und der logistischen Betreuung\nsowie die industrielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           ein Bewusstsein für Vorschläge, die geeignet sind, die Industrie\nin beiden Ländern verstärkt einzubinden.\nund\n(5) Die Rechte und Pflichten aus anderen völkerrechtlichen\ndie Regierung der Republik Türkei,               Übereinkünften beider Vertragsparteien sowie die Verpflichtun-\ngen, die der Bundesrepublik Deutschland aus ihrer Zugehörig-\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –        keit zur Europäischen Union erwachsen, bleiben durch dieses\nAbkommen unberührt.\nunter Berücksichtigung der freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen ihren beiden Staaten,                                      (6) Noch auszuhandelnde programm- oder projektbezogene\nEinzelabsprachen werden auf der Grundlage dieses Ab-\nunter Berücksichtigung des Abkommens vom 11. August           kommens in gesonderten Vereinbarungen (beispielsweise\n2000 zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der         Absprachen oder Durchführungsvereinbarungen) zwischen dem\nBundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Nationale     Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik\nVerteidigung der Republik Türkei über den gegenseitigen Schutz   Deutschland und dem Ministerium für Nationale Verteidigung\nund den Austausch von Verschlusssachen aus dem militäri-         der Republik Türkei behandelt.\nschen und dem Rüstungsindustriebereich,\nArtikel 2\nin Verfolgung des Ziels, durch erfolgreiche Zusammenarbeit                        Durchführungsverfahren\nbei der Forschung, der Entwicklung, Herstellung und Beschaf-\nfung von Wehrmaterial und der logistischen Betreuung die Ver-       (1) Die Zusammenarbeit erfolgt nach den Grundsätzen der\nteidigungsfähigkeit zu verbessern,                               Gleichheit und Gegenseitigkeit unter Berücksichtigung der\nErfordernisse und Interessen der Vertragsparteien.\nin dem Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen der deut-             (2) Einzelheiten zu den einzelnen Gebieten der Zusammen-\nschen und der türkischen Rüstungsindustrie mit dem Ziel zu       arbeit werden in den in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vereinba-\nfördern, ihre Lebensfähigkeit und Weiterentwicklung sicherzu-    rungen festgelegt.\nstellen,\nArtikel 3\nin der Überzeugung, dass beide Vertragsparteien gegenseitig\nNutzen aus dieser Zusammenarbeit ziehen werden, die auf den                                Organisation\nGrundsätzen der Gleichheit beruht –                                 (1) Für die Durchführung dieser Vereinbarung ist ein aus Ver-\ntretern der Vertragsparteien bestehender Gemeinsamer Aus-\nhaben Folgendes vereinbart:                                   schuss verantwortlich.\n(2) Im Gemeinsamen Ausschuss übernimmt der stellvertre-\nArtikel 1                           tende Staatssekretär für Technologie und Koordination des\nMinisteriums für Nationale Verteidigung der Republik Türkei als\nGeltungsbereich und Ziele\nNationaler Rüstungsdirektor die Leitung der Delegation des\n(1) Zweck dieses Abkommens ist die Erweiterung der zwi-       Ministeriums für Nationale Verteidigung der Republik Türkei,\nschen den Vertragsparteien bestehenden Zusammenarbeit mit        während die Delegation des Bundesministeriums der Verteidi-\ndem Ziel, ihre Verteidigungsfähigkeit durch bessere Nutzung der  gung der Bundesrepublik Deutschland von dem Nationalen\nvorhandenen Mittel zu verbessern. Eingedenk dieses Ziels und     Rüstungsdirektor der Bundesrepublik Deutschland geleitet wird.\nim Hinblick darauf, die Leistungsfähigkeit ihrer Rüstungsindus-     (3) Die für die Organisation und Koordination der Tätigkeiten\ntrien zu steigern, streben beide Vertragsparteien an, die Zusam- des Gemeinsamen Ausschusses und für die Bereitstellung der\nmenarbeit bei der Forschung, der Entwicklung, Herstellung und    Sekretariatsdienste zuständigen Ansprechstellen werden vom\nBeschaffung von Wehrmaterial, einschließlich des verein-         Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik\nbarungsgemäßen Austauschs geheimhaltungsbedürftiger tech-        Deutschland und vom Ministerium für Nationale Verteidigung\nnischer Daten, sowie bei der logistischen Betreuung zu fördern.  der Republik Türkei bestimmt und jährlich bestätigt.\n(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, im Hinblick auf die      (4) Der Gemeinsame Ausschuss tritt jährlich oder in einem\ngegenseitige Nutzung ihrer Qualitätssicherungs- und Prüfein-     anderen gemeinsam festgelegten Turnus abwechselnd in der\nrichtungen zusammenzuarbeiten.                                   Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Türkei unter\n(3) Beide Vertragsparteien tauschen Informationen und         dem Vorsitz des Vertreters des Gastgeberstaats im Gemein-\nStandpunkte zu ihrer die Rüstungsindustrie betreffenden Politik  samen Ausschuss zusammen.\naus.                                                                (5) Nach diesem Abkommen hat der Gemeinsame Aus-\nschuss unter anderem die Aufgabe,\n(4) In Anerkennung der Bedeutung der Mitwirkung der Indus-\ntrie bei der Forschung und der Entwicklung, Herstellung und      a) Informationen vorzulegen und auszutauschen, um Vorschlä-\nBeschaffung von Wehrmaterial fördern beide Vertragsparteien          ge für eine mögliche Zusammenarbeit aufzuzeigen;","1248           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2009\nb) Vorschläge einer Vertragspartei zur gemeinsamen For-                                              Artikel 7\nschung, Entwicklung, Herstellung, Beschaffung und logis-\nFinanzielle Verpflichtungen\ntischen Betreuung in Bezug auf bestimmtes Wehrmaterial zu\nprüfen;                                                               (1) Dieses Abkommen erlegt den Vertragsparteien keine\nc) die Erfordernisse im Zusammenhang mit ausgewählten Vor-             finanziellen Verpflichtungen auf, mit der Ausnahme, dass jede\nschlägen zu beachten, Vereinbarungen zur Durchführung              Vertragspartei für die Finanzierung der eigenen Verwaltungskos-\nvon Programmen zu erarbeiten und darüber zu beschließen,           ten im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens\nerforderlichenfalls Genehmigungen einzuholen und Fort-             verantwortlich ist.\nschritte zu überprüfen;                                               (2) Besondere Regelungen zur Kostenteilung werden im\nd) gemeinsam Einladungen an Drittstaaten zur Mitwirkung an             Rahmen besonderer Vereinbarungen ausgehandelt, die für\nden Projekten zu evaluieren und darüber zu beschließen;            bestimmte Programme oder Projekte nach diesem Abkommen\nerarbeitet werden können.\ne) die Beteiligung an Aktivitäten wie Ausstellungen, Konferen-\nzen, Symposien und ähnlichen Veranstaltungen zu fördern.\nArtikel 8\nArtikel 4                                                    Beilegung von Streitigkeiten\nSicherheitsregelungen                                Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nund Weitergabe von Informationen                        Abkommens werden durch Konsultation zwischen den Verteidi-\nDie Sicherheit aller nach diesem Abkommen auszutauschen-            gungsministerien der Vertragsparteien beigelegt und weder an\nden oder zu erarbeitenden Verschlusssachen wird durch das              ein nationales oder internationales Gericht noch an einen Dritten\nAbkommen vom 11. August 2000 zwischen dem Bundesminis-                 zur Beilegung verwiesen.\nterium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Ministerium für Nationale Verteidigung der Republik Türkei                                       Artikel 9\nüber den gegenseitigen Schutz und den Austausch von\nÄnderung\nVerschlusssachen aus dem militärischen und dem Rüstungs-\nindustriebereich geregelt.                                                Dieses Abkommen darf von beiden Vertragsparteien nur\nschriftlich nach Rücksprache mit dem Gemeinsamen Aus-\nArtikel 5                                 schuss geändert werden.\nRechte des geistigen Eigentums\nArtikel 10\n(1) Durch dieses Abkommen werden keine Rechte des geisti-\ngen Eigentums begründet oder übertragen. Der Austausch von                                        Inkrafttreten\nInformationen nach dem Abkommen berührt keinerlei Rechte                  Dieses Abkommen tritt nach seiner Unterzeichnung an dem\ndes geistigen Eigentums. Alle Offenlegungen müssen den inner-          Tag in Kraft, an dem die Regierung der Republik Türkei der\nstaatlichen Gesetzen, Richtlinien und sonstigen Vorschriften der       Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass\nbereitstellenden Vertragspartei entsprechen.                           die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt\n(2) Die Vertragsparteien stellen die Nutzungsberechtigung an        sind. Maßgeblich ist der Tag, an dem die Mitteilung eingegangen\nsämtlichem ihnen für ein Gemeinschaftsprojekt überlassenem             ist.\ngeistigem Eigentum Dritter sicher.\n(3) Die Rechte des geistigen Eigentums Dritter bleiben unbe-                                     Artikel 11\nrührt.\nGeltungsdauer und Beendigung\n(4) Die Vertragsparteien geben geistiges Eigentum nicht ohne\n(1) Dieses Abkommen bleibt für die Dauer eines Jahres ab\nvorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Vertrags-\ndem Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft, sofern die Vertrags-\npartei an einen Dritten weiter.\nparteien nicht einvernehmlich seine frühere Beendigung\nbeschließen.\nArtikel 6\n(2) Es wird automatisch um ein weiteres Jahr verlängert,\nVerkäufe an Dritte                             sofern nicht eine Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von\n(1) Verkäufe gemeinsam entwickelten und hergestellten               mindestens sechs (6) Monaten ihre Absicht, das Abkommen zu\nGeräts an Dritte bedürfen der vorherigen Genehmigung beider            kündigen, schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei\nVertragsparteien. Besondere Regelungen sind in den Pro-                bekundet hat.\ngrammvereinbarungen aufzuführen.\n(3) Die jeweiligen Aufgaben und Pflichten der Vertragspartei-\n(2) Die Vergabe von Lizenzen für die Fertigung gemeinsam            en nach Artikel 4 (Sicherheitsregelungen und Weitergabe von\nentwickelten und hergestellten Geräts in einem Drittstaat bedarf       Informationen) und Artikel 5 (Rechte des geistigen Eigentums)\nder vorherigen Genehmigung beider Vertragsparteien.                    bleiben ungeachtet der Beendigung bestehen.\nGeschehen zu Istanbul am 27. April 2009 in zwei Urschriften,\njede in türkischer, deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\nist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nEckart Cuntz\nThomas Kossendey\nFür die Regierung der Republik Türkei\nA h m e t Tu r m u ș"]}