{"id":"bgbl2-2009-38-2","kind":"bgbl2","year":2009,"number":38,"date":"2009-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/38#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_38.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-brasilianischen Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit","law_date":"2009-11-04T00:00:00Z","page":1243,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2009 1243\nBekanntmachung\ndes deutsch-brasilianischen Abkommens\nüber Partnerschaft und Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit\nVom 4. November 2009\nDas in Brasilia am 6. November 2008 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Föderativen Repu-\nblik Brasilien über Partnerschaft und Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit wird nachste-\nhend veröffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des\nAbkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach\nseinem Artikel 10 erfüllt sind.\nBerlin, den 4. November 2009\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nSchindler","1244           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2009\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nüber Partnerschaft und Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 3\nund                                   (1) Im projektbezogenen Bereich streben die Vertragsparteien\ndie Regierung der Föderativen Republik Brasilien,        eine enge technische und operationale Zusammenarbeit hin-\nsichtlich der Modernisierung der brasilianischen Institutionen\nim Folgenden „Vertragsparteien“ genannt –            der öffentlichen Sicherheit und der Bekämpfung der Kriminalität\nan.\nbestrebt, die Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Föderativen Republik Brasilien weiter zu          (2) Die Durchführungsmodalitäten von Projekten werden\nfestigen und zu entwickeln sowie den sozialen Wohlstand und      durch besondere, auf diplomatischem Weg ausgehandelte\ndie öffentliche Sicherheit in beiden Staaten zu fördern,         Abkommen oder Zusatzvereinbarungen durch die Vertragspar-\nteien festgelegt.\ngeleitet von dem Ziel, die Bürger ihrer Staaten und andere\nPersonen in ihrem Hoheitsgebiet vor der grenzüberschreitenden                                    Artikel 4\norganisierten Kriminalität und anderen Formen von Kriminalität\nzu schützen,                                                          (1) Bei der Vorbeugung und Bekämpfung grenzüberschrei-\ntender Straftaten arbeiten die Vertragsparteien nach Maßgabe\nüberzeugt von der Bedeutung der internationalen Zusammen-     ihres innerstaatlichen Rechts zusammen und werden insbeson-\narbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalt und          dere\nKriminalität,\ni.      Informationen über derartige Straftaten, Tätergruppen,\nderen Strukturen, Verbindungen, Arbeits- und Handlungs-\nbestrebt, die Wirksamkeit der operationalen, wissenschaft-\nmethoden, Umstände der Straftaten sowie über die verletz-\nlichen und technischen Zusammenarbeit ihrer für die öffentliche\nten gesetzlichen Vorschriften und die getroffenen Maßnah-\nSicherheit zuständigen Stellen zu erhöhen,\nmen austauschen, soweit dies für die Vorbeugung und\ngeleitet von den Prinzipien der Gleichberechtigung, der               Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist;\nGegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens,                  ii.     auf Ersuchen einer Vertragspartei und mit Zustimmung der\nersuchten Vertragspartei polizeiliche Maßnahmen durch-\nunter Beachtung der geltenden völkerrechtlichen Vereinba-             führen, die in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung vorge-\nrungen, d. h. des Einheits-Übereinkommens über Suchtstoffe               sehen sind;\nvom 30. März 1961, des Übereinkommens der Vereinten Natio-\nnen über psychotrope Stoffe von 1971, des Übereinkommens         iii.    gemeinsame Maßnahmen zur Vorbeugung und zur\nder Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit                 Bekämpfung des illegalen Konsums, der illegalen Herstel-\nSuchtstoffen und psychotropen Stoffen vom 20. Dezember                   lung und des illegalen Verkehrs mit Betäubungsmitteln und\n1988, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die                der Zweckentfremdung von chemischen Vorläuferstoffen\ngrenzüberschreitende organisierte Kriminalität (Übereinkom-              ergreifen;\nmens von Palermo) vom 15. November 2000 und der entspre-         iv.     Erfahrungen hinsichtlich der Überwachung und Überprü-\nchenden Zusatzprotokolle, des Übereinkommens der Vereinten               fung des unerlaubten Gebrauchs von überwachten Stoffen\nNationen gegen Korruption (Übereinkommen von Merida) vom                 sowie bezüglich der Herstellung, des Transports und der\n31. Oktober 2003 –                                                       Kommerzialisierung von chemischen Vorläuferstoffen von\nBetäubungsmitteln austauschen;\nsind wie folgt übereingekommen:\nv.      soweit notwendig und angemessen, polizeiliche Verbin-\nArtikel 1                                  dungsbüros einrichten;\nGegenstand dieses Abkommens ist die Verbesserung der          vi.     einander Muster von Gegenständen und Stoffen, die aus\nbilateralen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der öffentlichen               Straftaten erlangt oder für deren Begehung verwendet wur-\nSicherheit. Dies gilt insbesondere für die Umsetzung entspre-            den oder werden können, zur Verfügung stellen;\nchender technischer und operationaler Projekte sowie den         vii. nach Möglichkeit Fachleute zur Fortbildung und zum Aus-\nBereich der Kriminalitätsbekämpfung.                                     tausch von Fachkenntnissen über Mittel, Methoden und\nmoderne Techniken der Bekämpfung der grenzüberschrei-\nArtikel 2                                  tenden organisierten Kriminalität entsenden;\n(1) Zum Zwecke der Umsetzung dieses Abkommens benen-          viii. Informationen über die Ergebnisse von Untersuchungen in\nnen die Vertragsparteien als durchführende Stellen in deren              den Bereichen Kriminalistik und Kriminologie sowie über\nZuständigkeitsbereich auf deutscher Seite das Bundesministe-             Ermittlungspraktiken, Methoden und Mittel zur Vorbeugung\nrium des Innern und auf brasilianischer Seite das Ministerium            und Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten\nder Justiz.                                                              Kriminalität austauschen;\n(2) Die Vertragsparteien notifizieren einander auf diplomati- ix.     gemeinsame Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämp-\nschem Weg Änderungen der Zuständigkeiten oder Bezeichnun-                fung des illegalen Handels mit Waffen, Munition sowie\ngen der Behörden, die dieses Abkommen durchführen.                       Zubehörteilen und Sprengkörpern treffen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2009                           1245\nx.    gemeinsame Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämp-                      (2) Jede Vertragspartei sichert der anderen Vertragspartei die\nfung von Straftaten wider die Menschenrechte treffen, vor         vertrauliche Behandlung der Informationen zu, die die andere\nallem in Bezug auf Menschenhandel, Folter, Rassismus,             Vertragspartei nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsord-\nSklavenarbeit, Verbreitung pädophilen Materials im Inter-         nung als vertraulich ansieht.\nnet, Kinderprostitution und Sextourismus.\n(3) Die von einer Vertragspartei an die andere Vertragspartei\n(2) Dieses Abkommen berührt nicht die Anwendung beste-               übermittelten Muster und technischen Informationen dürfen\nhender und künftiger bilateraler Vereinbarungen zwischen den            nicht ohne die Zustimmung der Vertragspartei, die sie geliefert\nVertragsparteien über Fragen der Auslieferung und der gegen-            hat, an ein drittes Land weitergeleitet werden.\nseitigen Rechtshilfe.\n(3) Die Anwendung dieses Abkommens auf derartige Fragen                                            Artikel 8\nkann durch Zusatzvereinbarungen ermöglicht werden, die auf                 (1) Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens\ndiplomatischem Weg auszuhandeln sind.                                   erfolgt in der deutschen, portugiesischen oder englischen Spra-\nche.\nArtikel 5                                    (2) Ersuchen um Auskunft oder Durchführung von Maßnah-\nBei Bedarf werden die Vertragsparteien zur Bewertung der             men nach diesem Abkommen werden von den in Artikel 2\nUmsetzung dieses Abkommens Konsultationen durchführen.                  genannten zuständigen Stellen schriftlich direkt übermittelt. In\nDie Konsultationen werden auf diplomatischem Weg vorge-                 dringenden Fällen kann das Ersuchen auch mündlich übermittelt\nschlagen. Sie dienen der Ausarbeitung von Programmen und                werden, es muss aber unverzüglich schriftlich bestätigt werden.\nArbeitsplänen, der Feststellung eventueller Schwierigkeiten                (3) Die mit der Erledigung eines Ersuchens verbundenen\nbeim guten Fortgang der Zusammenarbeit sowie der Untersu-               Kosten trägt die ersuchte Seite mit Ausnahme der Reisekosten\nchung der Zweckmäßigkeit der Ergänzung oder Änderung die-               für Vertreter der ersuchenden Seite.\nses Abkommens. Hierzu können die Vertragsparteien Arbeits-\ngruppen einrichten.\nArtikel 9\nArtikel 6                                    Durch dieses Abkommen werden die Rechte oder Verpflich-\ntungen aufgrund zweiseitiger oder mehrseitiger Vereinbarungen,\n(1) Ist eine Vertragspartei bei Eingang eines im Rahmen die-         die die Vertragsparteien abgeschlossen haben, nicht berührt.\nses Abkommens formulierten Ersuchens der Ansicht, dass des-\nsen Annahme der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder\nArtikel 10\nanderen wesentlichen Interessen des Landes widerspricht, so\nkann sie die Erfüllung des Ersuchens ganz oder teilweise verwei-           (1) Dieses Abkommen tritt 30 (dreißig) Tage nach dem Tag in\ngern oder von Bedingungen oder Auflagen abhängig machen.                Kraft, an dem die Vertragsparteien auf diplomatischem Weg\nnotifiziert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für\n(2) Im Falle der Ablehnung teilt die ersuchte Vertragspartei\nsein Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Ein-\nder ersuchenden Vertragspartei die Gründe nach Maßgabe der\ngangs der letzten Notifikation.\njeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften schriftlich mit.\n(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nsen. Es kann von jeder Vertragspartei durch diplomatische Noti-\nArtikel 7\nfikation gekündigt werden. Die Kündigung wird drei Monate\n(1) Dieses Abkommen betrifft nicht den Austausch personen-           nach dem Tag des Eingangs der entsprechenden Notifikation\nbezogener Daten.                                                        bei der anderen Vertragspartei wirksam.\nGeschehen zu Brasilia am 6. November 2008 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nProt von Kunow\nFür die Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nTa r s o G e n r o"]}