{"id":"bgbl2-2009-37-7","kind":"bgbl2","year":2009,"number":37,"date":"2009-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/37#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-37-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_37.pdf#page=14","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Kongo über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-11-02T00:00:00Z","page":1238,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["1238            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2009\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Kongo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. November 2009\nDas in Kinshasa am 13. Oktober 2009 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Kongo über Finanzielle Zusammenarbeit 2008\nist nach seinem Artikel 5\nam 13. Oktober 2009\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. November 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nNiels Breyer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Kongo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 1\nund\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\ndie Regierung der Demokratischen Republik Kongo –\nlicht es der Regierung der Demokratischen Republik Kongo und\nbeziehungsweise oder anderen, von beiden Regierungen\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\ngemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-\nfür Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von ins-\ntischen Republik Kongo,\ngesamt 60 000 000,– EUR (in Worten: sechzig Millionen Euro) für\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            die folgenden Vorhaben zu erhalten:\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       a) „Städtische Wasserversorgung Sekundärstädte II – Investi-\nzu vertiefen,                                                           tion“ bis zu 15 500 000,– EUR (in Worten: fünfzehn Millionen\nfünfhunderttausend Euro);\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nb) „Städtische Wasserversorgung Sekundärstädte II – Begleit-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nmaßnahme“ bis zu 2 500 000,– EUR (in Worten: zwei Millio-\nnen fünfhunderttausend Euro);\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Demokratischen Republik Kongo beizutragen,                   c) „Friedensfonds“ bis zu 30 000 000,– EUR (in Worten: dreißig\nMillionen Euro);\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nd) „Programm nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Roh-\nlungen vom 6. Dezember 2008 und die Verbalnote Nr. 39/07 vom\nstoffe II“ bis zu 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen\n28. Februar 2008 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-\nEuro);\nland Kinshasa mit einer Mittelzusage –\ne) „Sektorprogramm Mikrofinanz II“ bis zu 6 500 000,– EUR (in\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Worten: sechs Millionen fünfhunderttausend Euro);","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2009                            1239\nf)  „Gründung einer Mikrofinanzbank in der DR Kongo (Treu-                  (3) Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo,\nhandmittel)“ bis zu 500 000,– EUR (in Worten: fünfhundert-           soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,\ntausend Euro),                                                       wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\nAbsatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nnen, gegenüber der KfW garantieren.\nfestgestellt worden ist.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                                            Artikel 3\nland und der Regierung der Demokratischen Republik Kongo\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                                       Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo stellt die\nKfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Ab-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es             gaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der\nder Regierung der Demokratischen Republik Kongo zu einem                 Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge             Demokratischen Republik Kongo erhoben werden.\nzur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhal-                                         Artikel 4\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nDie Regierung der Demokratischen Republik Kongo überlässt\nbei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge\nArtikel 2                                   ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten                Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt            Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen                die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\ndie zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-               Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-            erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nblik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.               dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach                                    Artikel 5\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\ngeschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit                   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nAblauf des 31. Dezember 2016.                                            Kraft.\nGeschehen zu Kinshasa am 13. Oktober 2009 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nA . We i s h a u p t\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Kongo\nR a i m o n d Ts h i b a n d a"]}