{"id":"bgbl2-2009-37-6","kind":"bgbl2","year":2009,"number":37,"date":"2009-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/37#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-37-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_37.pdf#page=12","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Kongo über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-11-02T00:00:00Z","page":1236,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["1236            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2009\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Kongo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. November 2009\nDas in Kinshasa am 13. Oktober 2009 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Kongo über Finanzielle Zusammenarbeit 2006\nist nach seinem Artikel 5\nam 13. Oktober 2009\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. November 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nNiels Breyer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Kongo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2006\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 1\nund\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\ndie Regierung der Demokratischen Republik Kongo –             licht es der Regierung der Demokratischen Republik Kongo\noder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          lenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-            (KfW) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu insgesamt\ntischen Republik Kongo,                                             5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro) für das Vor-\nhaben „Unterstützung der Wiedereingliederung von Ex-Kombat-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            tanten und Flüchtlingen II“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.\nzu vertiefen,\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             und der Regierung der Demokratischen Republik Kongo durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Demokratischen Republik Kongo beizutragen,                      (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Demokratischen Republik Kongo zu einem\nunter Bezugnahme auf Nummer 2 Buchstabe a der Verbal-            späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge\nnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kinshasa       zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für\nvom 22. Dezember 2006 mit der Zusage der Mittel –                   notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhal-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  ten, findet dieses Abkommen Anwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2009                            1237\nArtikel 2                                   gaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der\nDurchführung der in Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Verträge in der\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nDemokratischen Republik Kongo erhoben werden.\nBetrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nwird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbei-\ntrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                                        Artikel 4\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags               Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo überlässt\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach        bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge                  ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\ngeschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit                Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nAblauf des 31. Dezember 2014.                                            Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\n(3) Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo,                  Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nsoweit sie nicht Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist,                erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nwird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach                dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nAbsatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen\nkönnen, gegenüber der KfW garantieren.\nArtikel 5\nArtikel 3\nDie Regierung der Demokratischen Republik Kongo stellt die               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nKfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Ab-                Kraft.\nGeschehen zu Kinshasa am 13. Oktober 2009 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nA . We i s h a u p t\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Kongo\nR a i m o n d Ts h i b a n d a"]}