{"id":"bgbl2-2009-37-3","kind":"bgbl2","year":2009,"number":37,"date":"2009-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/37#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-37-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_37.pdf#page=8","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-moldauischen Abkommens über die Zusammenarbeit in den Bereichen Gesundheit und Medizin","law_date":"2009-10-26T00:00:00Z","page":1232,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["1232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2009\nBekanntmachung\ndes deutsch-moldauischen Abkommens\nüber die Zusammenarbeit in den Bereichen Gesundheit und Medizin\nVom 26. Oktober 2009\nDas in Chisinau am 3. Juni 2009 unterzeichnete\nAbkommen zwischen dem Bundesministerium für Ge-\nsundheit der Bundesrepublik Deutschland und dem\nMinisterium für Gesundheit der Republik Moldau über die\nZusammenarbeit in den Bereichen Gesundheit und\nMedizin ist nach seinem Artikel 12 Absatz 1\nam 28. August 2009\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. Oktober 2009\nBundesministerium für Gesundheit\nIm Auftrag\nSeeba","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2009                     1233\nAbkommen\nzwischen dem Bundesministerium für Gesundheit der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Gesundheit der Republik Moldau\nüber die Zusammenarbeit in den Bereichen Gesundheit und Medizin\nDas Bundesministerium für Gesundheit                –   Zusammenarbeit bei der Stärkung der Gesundheit von Mut-\nder Bundesrepublik Deutschland                       ter und Kind und der Verbesserung der Gesundheit älterer\nMenschen,\nund\n–   Sicherstellung der Finanzierbarkeit von Medizinprodukten\ndas Ministerium für Gesundheit\nund Arzneimitteln,\nder Republik Moldau,\n–   sonstige von den Vertragsparteien vereinbarte Bereiche.\nnachstehend als „Vertragsparteien“ bezeichnet –\nvon dem Wunsch geleitet, die bilateralen Beziehungen in den                                  Artikel 3\nBereichen Gesundheit und Medizin zu fördern,                          Die Vertragsparteien können zum Zweck der Verstärkung der\nZusammenarbeit nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts\nmit dem gemeinsamen Ziel, die Gesundheit der Bevölkerung\nfolgende Maßnahmen durchführen:\nin beiden Staaten zu verbessern,\n–   Austausch von Informationen und Materialien, die für beide\nin Würdigung des wesentlichen Beitrags, den Organisationen          Vertragsparteien von Interesse sind,\nder Zivilgesellschaft sowie akademische Kreise in diesem\n–   Schulungen und Austauschprogramme für Gesundheits-\nBereich leisten –\nfachkräfte, Angehörige der Gesundheitsministerien sowie\nder nationalen Gesundheitsbehörden, Vertreter der Zivilge-\nsind wie folgt übereingekommen:\nsellschaft, Symposien, Tagungen, Projekte und sonstige\nArten der Zusammenarbeit,\nArtikel 1\n–   gemeinsame Forschungsprogramme, bei denen Konsortien\nDie Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Gesundheit           zwischen deutschen und moldauischen (Universitäts-)Klini-\nund Medizin nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts enger             ken gebildet werden,\nzusammen.\n–   Förderung direkter Kooperationsbeziehungen zwischen\ndeutschen und moldauischen Krankenhäusern und Überlas-\nArtikel 2                                sung medizinisch-technischer Geräte an medizinische Ein-\nDie Vertragsparteien arbeiten in den folgenden Bereichen der        richtungen in der Republik Moldau,\nMedizin und Gesundheitsversorgung enger zusammen:                  –   gemeinsames Projekt zur Verbesserung des Zugangs zu\n–    Erfahrungsaustausch im Bereich der Reformen der Gesund-           lebensrettenden Arzneimitteln in der Republik Moldau,\nheitssysteme, auch im Zusammenhang mit Verbesserungen         –   allgemeine Unterstützung von Hilfsprojekten.\nim Krankenhaussektor, einer Stärkung der primären Gesund-\nheitsversorgung bei einer Steigerung der Qualität und Effek-\ntivität im Bereich der Krankenversicherungen,                                              Artikel 4\n–    Entwicklung und Einsatz kostenwirksamer Gesundheits-             (1) Medizin- und Gesundheitseinrichtungen können nach\ndienste und Medizintechnik wie telemedizinischer Dienste,     Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien in\nunmittelbaren Kontakt zueinander treten und Projektverein-\n–    Einführung eines wirksamen Qualitätsmanagementsystems         barungen zur Umsetzung dieses Abkommens abschließen.\nder ärztlichen Versorgung entsprechend europäischer\nStandards,                                                       (2) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen sind rechtlich\nund finanziell für die Erfüllung von mit solchen Projektverein-\n–    Untersuchung der Kooperationsmöglichkeiten im Bereich         barungen eingegangenen Verpflichtungen verantwortlich. Mei-\ngegenseitiger langfristiger Investitionen in die Gesundheits- nungsverschiedenheiten zwischen den kooperierenden Einrich-\nversorgungsinfrastruktur, einschließlich bei der Entwicklung  tungen sind von diesen selbst oder den Vertragsparteien beizu-\nder Pharmaindustrie und Arzneimittelversorgung,               legen. Zu diesem Zweck können die Vertragsparteien paritäti-\n–    Weiterentwicklung der Medizin und Pharmazie entsprechend      sche Ausschüsse einsetzen, die dauerhaft oder vorübergehend\nden Bedürfnissen des Gesundheitssektors,                      tätig sind.\n–    Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der Infektionskrank-\nArtikel 5\nheiten, insbesondere bei der Eindämmung von Tuberkulose\nund HIV/AIDS, sowie Fortsetzung und Weiterentwicklung            Die Vertragsparteien fördern direkte Beziehungen zwischen\nbereits bestehender Initiativen wie gemeinsamer wissen-       den nachgeordneten Stellen im Bereich der Arzneimittelzu-\nschaftlicher Kollaborationen und gemeinsamer Projekte, die    lassung und der Kontrolle ihrer Qualität, zum Beispiel bei der\nder Verbesserung von Präventionsmaßnahmen, der Diag-          Bekämpfung des illegalen Arzneimittelvertriebs und der Arznei-\nnostik, der Behandlung und der Pflege dienen,                 mittelfälschung.","1234            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2009\nArtikel 6                                sundheitsorganisation und sonstiger den Vereinten Nationen,\nEuroparat zugehörigen Organisationen.\nDie Vertragsparteien setzen einander von ihren Plänen hin-\nsichtlich der Ausrichtung von Schulungen, Kongressen, Tagun-             (2) Beide Vertragsparteien fördern nach Maßgabe des jewei-\ngen, Ausstellungen und sonstigen Arten der Zusammenarbeit             ligen innerstaatlichen Rechts die Einbindung der Republik\nvon gemeinsamem Interesse in Kenntnis und leisten beim Emp-           Moldau oder ihrer Medizin- und Gesundheitseinrichtungen in für\nfang von Fachteilnehmern der anderen Vertragspartei die erfor-        Nichtmitgliedstaaten offenstehende Projekte und Programme\nderliche Unterstützung.                                               der Europäischen Union.\nArtikel 7                                                           Artikel 11\nDie Vertragsparteien streben in Zusammenarbeit mit ihren              In beiderseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien können\nnachgeordneten Stellen und den Behörden autonomer regiona-            Änderungen und Ergänzungen zu diesem Abkommen in einem\nler Einheiten oder Bundesländer eine Intensivierung der Zusam-        separaten Protokoll, das Bestandteil dieses Abkommens wird,\nmenarbeit im Bereich der Aus- und Weiterbildung von Gesund-           vereinbart werden. Dieses Protokoll tritt nach Artikel 12 in Kraft.\nheitsfachkräften an Universitäten und Fachhochschulen an und\nbieten den ärztlichen, lehrenden oder wissenschaftlichen Mit-                                    Artikel 12\narbeitern ihrer nachgeordneten Stellen mittels des Austauschs\nvon Erfahrungen und Schulungen Gelegenheiten zur Verbesse-               (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nrung ihrer Fertigkeiten.                                              Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaat-\nlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-\nbend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.\nArtikel 8\n(2) Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Zeit\nDie sich aus der Erfüllung der Bestimmungen des vorliegen-         geschlossen. Jede Vertragspartei kann das vorliegende Abkom-\nden Abkommens ergebenden Ausgaben werden von der jewei-               men durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei\nligen Vertragspartei im Rahmen der verfügbaren, für den jewei-        auf diplomatischem Wege kündigen. Diese Kündigung wird\nligen Bereich vorgesehenen finanziellen Ressourcen getragen.          sechs Monate nach Eingang der Notifikation wirksam. Im Falle\neiner Kündigung des vorliegenden Abkommens werden seine\nArtikel 9                                Bestimmungen weiterhin auf die Aktivitäten angewandt, die sich\nzum Zeitpunkt der Kündigung in der Phase der Durchführung\nDie Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus        befinden.\nanderen völkerrechtlichen Verträgen ergeben, deren Vertrags-\npartei sie sind, bleiben durch die Bestimmungen dieses Abkom-            (3) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat\nmens unberührt.                                                       der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten vom Bun-\ndesministerium für Gesundheit der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 10\nveranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei Gesundheitsprogram-          VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung\nmen von gemeinsamem Interesse auf internationaler und regio-          unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Natio-\nnaler Ebene zusammen, insbesondere innerhalb der Weltge-              nen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Chisinau am 3. Juni 2009 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, moldauischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des moldauischen Wortlauts ist der eng-\nlische Wortlaut maßgeblich.\nFür das Bundesministerium für Gesundheit der Bundesrepublik Deutschland\nK . T. S c h r ö d e r\nFür das Ministerium für Gesundheit der Republik Moldau\nMircea Buga"]}