{"id":"bgbl2-2009-36-9","kind":"bgbl2","year":2009,"number":36,"date":"2009-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/36#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-36-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_36.pdf#page=19","order":9,"title":"Bekanntmachung über die Anpassung des deutsch-malaysischen Abkommens über den Luftverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus an das Gemeinschaftsrecht durch das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Malaysias über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten","law_date":"2009-10-29T00:00:00Z","page":1219,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2009      1219\nBekanntmachung\nüber die Anpassung\ndes deutsch-malaysischen Abkommens\nüber den Luftverkehr\nzwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus\nan das Gemeinschaftsrecht\ndurch das Inkrafttreten des Abkommens\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund der Regierung Malaysias\nüber bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten\nVom 29. Oktober 2009\nDurch das Abkommen vom 22. März 2007 zwischen der Europäischen\nGemeinschaft und der Regierung Malaysias über bestimmte Aspekte von Luft-\nverkehrsdiensten (Luftverkehrsabkommen EG/Malaysia) (ABl. L 94 vom\n4.4.2007, S. 28), das nach seinem Artikel 9 Absatz 1 am 3. April 2009 in Kraft\ngetreten ist, werden Bestimmungen des Abkommens vom 23. Juli 1968 zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und Malaysia über den Luftverkehr zwi-\nschen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus (Luftverkehrsabkommen\nDeutschland/Malaysia) (BGBl. 1970 II S. 681, 682) mit dem Gemeinschaftsrecht\nin Einklang gebracht.\nFolgende Bestimmungen des Luftverkehrsabkommens Deutschland/Malay-\nsia sind mit dem Tag des Inkrafttretens des Luftverkehrsabkommens EG/Malay-\nsia an das Gemeinschaftsrecht angepasst worden:\n1. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens EG/Malaysia\ngelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutsch-\nland als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Gemeinschaft.\n2. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 3 des Luftverkehrsabkommens EG/Malaysia\ngelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen der Bundesrepublik\nDeutschland als Bezugnahmen auf die von der Bundesrepublik Deutschland\nbenannten Luftfahrtunternehmen.\n3. Auf Grund von Artikel 2 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe a und b des\nLuftverkehrsabkommens EG/Malaysia ist Artikel 3 Absatz 4 des Luftver-\nkehrsabkommens Deutschland/Malaysia in Bezug auf die Verweigerung von\nVerkehrsrechten seitens Malaysias gegenüber der Bundesrepublik Deutsch-\nland nicht mehr anzuwenden, und es gelten in Bezug auf die Benennung von\nLuftfahrtunternehmen durch die Bundesrepublik Deutschland, die ihnen von\nMalaysia erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung,\nden Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen\nund Erlaubnisse die folgenden Bestimmungen:\n„(1) Benennt die Bundesrepublik Deutschland ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt\nMalaysia unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern\na) das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen\nGemeinschaft im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen\nist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen\nGemeinschaft verfügt und\nb) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitglied-\nstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und\ndiese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung ein-\ndeutig angegeben ist und\nc) die Hauptniederlassung des Unternehmens sich im Hoheitsgebiet des Mitglied-\nstaats befindet, der die Betriebsgenehmigung erteilt hat, und\nd) das Unternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum\nvon Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder der Republik Island,\ndem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen\nEidgenossenschaft und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen\ntatsächlich kontrolliert wird.","1220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2009\n(2) Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von der Bundesrepublik Deutschland\nbenanntes Luftfahrtunternehmen können von Malaysia verweigert, widerrufen, aufge-\nhoben oder eingeschränkt werden, wenn\na) das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europä-\nischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nieder-\ngelassen ist oder über keine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europä-\nischen Gemeinschaft verfügt oder\nb) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitglied-\nstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und\ndiese aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht\neindeutig angegeben ist oder\nc) das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über eine Mehrheitsbeteiligung im\nEigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von der\nRepublik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft und/oder deren Staatsangehörigen befindet\noder von diesen nicht tatsächlich kontrolliert wird oder\nd) das Unternehmen auf Grund eines bilateralen Abkommens zwischen Malaysia\nund einem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgenehmigung verfügt\nund Malaysia nachweist, dass es bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden\nAbkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer den anderen Mitgliedstaat\nberührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus dem\nanderen Abkommen ergeben, missachten würde, oder\ne) das benannte Luftfahrtunternehmen über ein von einem Mitgliedstaat ausgestell-\ntes Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügt und kein bilaterales Luftverkehrsabkom-\nmen zwischen Malaysia und diesem Mitgliedstaat in Kraft ist und dieser Mitglied-\nstaat den von Malaysia benannten Luftfahrtunternehmen Verkehrsrechte verwei-\ngert hat.\nMalaysia übt seine sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luft-\nfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskri-\nminieren.“\n4. Auf Grund von Artikel 4 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe d des Luft-\nverkehrsabkommens EG/Malaysia wird Artikel 4 des Luftverkehrsabkom-\nmens Deutschland/Malaysia um die folgende Bestimmung ergänzt:\n„Ungeachtet anderslautender Bestimmungen hindert das Abkommen zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und Malaysia die Mitgliedstaaten nicht daran, nach dem\nGrundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraft-\nstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von Malay-\nsia benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb\nder Bundesrepublik Deutschland oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet\nwird.“\n5. Auf Grund von Artikel 5 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe e des Luft-\nverkehrsabkommens EG/Malaysia wird Artikel 7 des Luftverkehrsabkom-\nmens Deutschland/Malaysia um die folgende Bestimmung ergänzt:\n„Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von Malaysia nach dem Luftverkehrs-\nabkommen zwischen Malaysia und der Bundesrepublik Deutschland benannt\nwurden, für Beförderungen gänzlich innerhalb der Europäischen Gemeinschaft\nanwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.“\nBerlin, den 29. Oktober 2009\nBundesministerium\nf ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nStiehl"]}