{"id":"bgbl2-2009-36-8","kind":"bgbl2","year":2009,"number":36,"date":"2009-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/36#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-36-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_36.pdf#page=16","order":8,"title":"Bekanntmachung über die Anpassung des deutsch-panamaischen Abkommens über den Luftverkehr an das Gemeinschaftsrecht durch das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Panama über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten","law_date":"2009-10-29T00:00:00Z","page":1216,"pdf_page":16,"num_pages":3,"content":["1216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2009\nBekanntmachung\nüber die Anpassung\ndes deutsch-panamaischen Abkommens\nüber den Luftverkehr\nan das Gemeinschaftsrecht\ndurch das Inkrafttreten des Abkommens\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund der Republik Panama\nüber bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten\nVom 29. Oktober 2009\nDurch das Abkommen vom 1. Oktober 2007 zwischen der Europäischen\nGemeinschaft und der Republik Panama über bestimmte Aspekte von Luft-\nverkehrsdiensten (Luftverkehrsabkommen EG/Panama) (ABl. L 106 vom\n16.4.2008, S. 7), das nach seinem Artikel 9 am 3. März 2009 in Kraft getreten ist,\nwerden Bestimmungen des Abkommens vom 13. Dezember 1999 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Panama über den Luftverkehr\n(Luftverkehrsabkommen Deutschland/Panama) (BGBl. 2001 II S. 874, 875,\n1320) mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang gebracht.\nFolgende Bestimmungen des Luftverkehrsabkommens Deutschland/Pana-\nma sind mit dem Tag des Inkrafttretens des Luftverkehrsabkommens EG/Pana-\nma an das Gemeinschaftsrecht angepasst worden:\n1. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens EG/Panama\ngelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutsch-\nland als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Gemeinschaft.\n2. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 3 des Luftverkehrsabkommens EG/Panama\ngelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen der Bundesrepublik\nDeutschland als Bezugnahmen auf die von der Bundesrepublik Deutschland\nbenannten Luftfahrtunternehmen.\n3. Auf Grund von Artikel 2 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe a und b des\nLuftverkehrsabkommens EG/Panama ist Artikel 3 Absatz 4 des Luftver-\nkehrsabkommens Deutschland/Panama nicht mehr anzuwenden, und es\ngelten in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch die\nRepublik Panama oder die Bundesrepublik Deutschland, die ihnen von der\nBundesrepublik Deutschland oder von der Republik Panama erteilten\nGenehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die\nAufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen oder Erlaubnisse\ndie folgenden Bestimmungen:\n„(1) Nach Erhalt einer Bezeichnung von der Bundesrepublik Deutschland erteilt die\nRepublik Panama unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnis-\nse, sofern\na) das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen\nGemeinschaft im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen\nist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen\nGemeinschaft verfügt,\nb) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat\neine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und\naufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig\nangegeben ist und\nc) das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im\nEigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten\noder von der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich\nNorwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und/oder Staatsangehörigen\ndieser Staaten befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen sol-\ncher Staaten tatsächlich kontrolliert wird.\n(2) Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von der Bundesrepublik Deutschland\nbezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von der Republik Panama verweigert,\nwiderrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2009       1217\na) das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europä-\nischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nieder-\ngelassen ist oder über keine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europä-\nischen Gemeinschaft verfügt oder\nb) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat\nkeine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt oder\naufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht ein-\ndeutig angegeben ist oder\nc) das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung\nim Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaa-\nten oder von der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich\nNorwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und/oder Staatsangehörigen\nsolcher Staaten befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen\nnicht tatsächlich kontrolliert wird oder\nd) das Luftfahrtunternehmen auf Grund eines bilateralen Abkommens zwischen der\nRepublik Panama und einem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsge-\nnehmigung verfügt und die Republik Panama nachweist, dass es bei Ausübung\nder sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer\nden anderen Mitgliedstaat berührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkun-\ngen, die sich aus dem anderen Abkommen ergeben, missachten würde, oder\ne) das Luftfahrtunternehmen über einen Luftverkehrsbetreiberschein verfügt, der von\neinem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, mit dem die Republik Panama kein bilate-\nrales Luftverkehrsabkommen geschlossen hat und der dem von der Republik\nPanama bezeichneten Luftfahrtunternehmen Verkehrsrechte nicht zugestanden\nhat.\nDie Republik Panama übt ihre sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne\ndie Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu\ndiskriminieren.\n(3) Nach Erhalt einer Bezeichnung der Republik Panama erteilt die Bundesrepublik\nDeutschland unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse,\nsofern\na) das Luftfahrtunternehmen in der Republik Panama niedergelassen ist und\nb) die Republik Panama eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunter-\nnehmen ausübt und aufrechterhält und für die Ausstellung des Luftverkehrsbetrei-\nberscheins zuständig ist und\nc) das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im\nEigentum von LACAC-Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von LACAC-\nMitgliedstaaten befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird.\n(4) Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von der Republik Panama bezeichne-\ntes Luftfahrtunternehmen können von der Bundesrepublik Deutschland verweigert,\nwiderrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn\na) das Luftfahrtunternehmen nicht in der Republik Panama niedergelassen ist oder\nb) die Republik Panama keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtun-\nternehmen ausübt und aufrechterhält oder die Republik Panama nicht für die Aus-\nstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständig ist oder\nc) das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung\nim Eigentum von LACAC-Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von\nLACAC-Mitgliedstaaten befindet und von diesen nicht tatsächlich kontrolliert wird\noder\nd) das Luftfahrtunternehmen auf Grund eines bilateralen Abkommens zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und einem anderen LACAC-Mitgliedstaat bereits\nüber eine Betriebsgenehmigung verfügt und die Bundesrepublik Deutschland\nnachweist, dass es bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen\nergebenden Verkehrsrechte auf einer den anderen LACAC-Mitgliedstaat berüh-\nrenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus dem anderen\nAbkommen ergeben, missachten würde.“\n4. Auf Grund von Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe c des Luft-\nverkehrsabkommens EG/Panama wird Artikel 12 des Luftverkehrsabkom-\nmens Deutschland/Panama um die folgende Bestimmung ergänzt:\n„Bezeichnet die Bundesrepublik Deutschland ein Luftfahrtunternehmen, für das ein\nanderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so er-\nstrecken sich die Rechte, die die Republik Panama auf Grund der Sicherheitsbestim-\nmungen des zwischen ihr und der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen\nAbkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitglied-\nstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des\nLuftfahrtunternehmens.“","1218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2009\n5. Auf Grund von Artikel 4 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe d des Luft-\nverkehrsabkommens EG/Panama wird Artikel 6 des Luftverkehrsabkom-\nmens Deutschland/Panama um die folgenden Bestimmungen ergänzt:\n„(1) Ungeachtet anderslautender Bestimmungen hindert das Luftverkehrsabkom-\nmen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Panama die Mit-\ngliedstaaten nicht daran, auf nicht diskriminierende Weise Steuern, Zölle oder sons-\ntige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem\nLuftfahrzeug eines von der Republik Panama benannten Luftfahrtunternehmens an\nBord genommen und auf Flügen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder in\neinen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.\n(2) Ungeachtet anderslautender Bestimmungen hindert das Luftverkehrsabkom-\nmen zwischen der Republik Panama und der Bundesrepublik Deutschland Panama\nnicht daran, auf nicht diskriminierende Weise Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben\nauf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug\neines von der Bundesrepublik Deutschland benannten Luftfahrtunternehmens an\nBord genommen und auf Flügen innerhalb Panamas oder in einen anderen LACAC-\nMitgliedstaat verwendet wird.“\n6. Auf Grund von Artikel 5 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe e des Luft-\nverkehrsabkommens EG/Panama wird Artikel 10 des Luftverkehrsabkom-\nmens Deutschland/Panama um die folgenden Bestimmungen ergänzt:\n„(1) Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von der Republik Panama nach\ndem Abkommen zwischen ihr und der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet wur-\nden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anwenden, unter-\nliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft. Dabei findet das Gemeinschafts-\nrecht auf nicht diskriminierende Weise Anwendung.\n(2) Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von der Bundesrepublik Deutsch-\nland nach dem Abkommen zwischen ihr und der Republik Panama bezeichnet wur-\nden, für Beförderungen zwischen der Republik Panama und einem anderen LACAC-\nMitgliedstaat anwenden, unterliegen panamaischem Recht in Bezug auf Preisführer-\nschaft und finden auf nicht diskriminierende Weise Anwendung.“\nBerlin, den 29. Oktober 2009\nBundesministerium\nf ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nStiehl"]}