{"id":"bgbl2-2009-36-7","kind":"bgbl2","year":2009,"number":36,"date":"2009-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/36#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-36-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_36.pdf#page=14","order":7,"title":"Bekanntmachung über die Anpassung des deutsch-moldauischen Abkommens über den Luftverkehr an das Gemeinschaftsrecht durch das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten","law_date":"2009-10-29T00:00:00Z","page":1214,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["1214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2009\nBekanntmachung\nüber die Anpassung\ndes deutsch-moldauischen Abkommens\nüber den Luftverkehr\nan das Gemeinschaftsrecht\ndurch das Inkrafttreten des Abkommens\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund der Republik Moldau\nüber bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten\nVom 29. Oktober 2009\nDurch das Abkommen vom 11. April 2006 zwischen der Europäischen\nGemeinschaft und der Republik Moldau über bestimmte Aspekte von Luftver-\nkehrsdiensten (Luftverkehrsabkommen EG/Moldau) (ABl. L 126 vom 13.5.2006,\nS. 24), das nach seinem Artikel 8 Absatz 1 am 25. Februar 2008 in Kraft getre-\nten ist, werden Bestimmungen des Abkommens vom 21. Mai 1999 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-\nblik Moldau über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen Deutschland/Mol-\ndau) (BGBl. 2001 II S. 635, 636) mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang\ngebracht.\nFolgende Bestimmungen des Luftverkehrsabkommens Deutschland/Moldau\nsind mit dem Tag des Inkrafttretens des Luftverkehrsabkommens EG/Moldau\nan das Gemeinschaftsrecht angepasst worden:\n1. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens EG/Moldau\ngelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutsch-\nland als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Gemeinschaft.\n2. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 3 des Luftverkehrsabkommens EG/Moldau\ngelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen der Bundesrepublik\nDeutschland als Bezugnahmen auf die von der Bundesrepublik Deutschland\nbezeichneten Luftfahrtunternehmen.\n3. Auf Grund von Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe c des Luft-\nverkehrsabkommens EG/Moldau wird Artikel 12 des Luftverkehrsabkom-\nmens Deutschland/Moldau um die folgende Bestimmung ergänzt:\n„Bezeichnet die Bundesrepublik Deutschland ein Luftfahrtunternehmen, über das\nein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so\nerstrecken sich die Rechte, die die Republik Moldau auf Grund der Sicherheitsbestim-\nmungen des zwischen der Regierung der Republik Moldau und der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die\nSicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrecht-\nerhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens.“\n4. Auf Grund von Artikel 4 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe d des Luft-\nverkehrsabkommens EG/Moldau wird Artikel 6 des Luftverkehrsabkom-\nmens Deutschland/Moldau um die folgende Bestimmung ergänzt:\n„Ungeachtet anderslautender Bestimmungen hindert das Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Moldau\ndie Mitgliedstaaten nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern,\nZölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet\nvon einem Luftfahrzeug eines von der Republik Moldau bezeichneten Luftfahrtunter-\nnehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb der Bundesrepublik Deutsch-\nland oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2009   1215\n5. Auf Grund von Artikel 5 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe e des Luft-\nverkehrsabkommens EG/Moldau wird Artikel 10 des Luftverkehrsabkom-\nmens Deutschland/Moldau um die folgende Bestimmung ergänzt:\n„Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von der Republik Moldau nach dem\nLuftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Moldau und der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet wurden, für Beförderungen inner-\nhalb der Europäischen Gemeinschaft anwenden, unterliegen dem Recht der Europäi-\nschen Gemeinschaft.“\nBerlin, den 29. Oktober 2009\nBundesministerium\nf ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nStiehl"]}