{"id":"bgbl2-2009-36-6","kind":"bgbl2","year":2009,"number":36,"date":"2009-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/36#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-36-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_36.pdf#page=12","order":6,"title":"Bekanntmachung über die Anpassung des deutsch-georgischen Abkommens über den Luftverkehr an das Gemeinschaftsrecht durch das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten","law_date":"2009-10-29T00:00:00Z","page":1212,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["1212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2009\nBekanntmachung\nüber die Anpassung\ndes deutsch-georgischen Abkommens\nüber den Luftverkehr\nan das Gemeinschaftsrecht\ndurch das Inkrafttreten des Abkommens\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund der Regierung von Georgien\nüber bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten\nVom 29. Oktober 2009\nDurch das Abkommen vom 3. Mai 2006 zwischen der Europäischen Gemein-\nschaft und der Regierung von Georgien über bestimmte Aspekte von Luft-\nverkehrsdiensten (Luftverkehrsabkommen EG/Georgien) (ABl. L 134 vom\n20.5.2006, S. 24), das nach seinem Artikel 8 Absatz 1 am 25. Februar 2008 in\nKraft getreten ist, werden Bestimmungen des Abkommens vom 25. Juni 1993\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Georgien über\nden Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen Deutschland/Georgien) (BGBl. 1994 II\nS. 1238, 1239) mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang gebracht.\nFolgende Bestimmungen des Luftverkehrsabkommens Deutschland/Geor-\ngien sind mit dem Tag des Inkrafttretens des Luftverkehrsabkommens\nEG/Georgien an das Gemeinschaftsrecht angepasst worden:\n1. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens EG/Georgien\ngelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutsch-\nland als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Gemeinschaft.\n2. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 3 des Luftverkehrsabkommens EG/Georgien\ngelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen der Bundesrepublik\nDeutschland als Bezugnahmen auf die von der Bundesrepublik Deutschland\nbezeichneten Luftfahrtunternehmen.\n3. Auf Grund von Artikel 2 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe a des Luft-\nverkehrsabkommens EG/Georgien wird Artikel 3 des Luftverkehrsabkom-\nmens Deutschland/Georgien um die folgende Bestimmung ergänzt:\n„Bezeichnet die Bundesrepublik Deutschland ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt\nGeorgien nach Zugang dieser Bezeichnung nach möglichst kurzer Verfahrensdauer\ndie entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern\na) das Unternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemein-\nschaft im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen ist und\nüber eine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen\nGemeinschaft verfügt;\nb) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitglied-\nstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt\nund diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung\neindeutig angegeben ist und\nc) das Luftfahrtunternehmen sich derzeit und auch weiterhin unmittelbar oder über\nMehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsan-\ngehörigen oder von der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem\nKönigreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und/oder deren\nStaatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen\ntatsächlich zu jeder Zeit beherrscht wird.“\n4. Auf Grund von Artikel 2 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe b des Luft-\nverkehrsabkommens EG/Georgien wird Artikel 4 des Luftverkehrsabkom-\nmens Deutschland/Georgien um die folgende Bestimmung ergänzt:\n„Georgien kann Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von der Bundesrepublik\nDeutschland bezeichnetes Luftfahrtunternehmen widerrufen, aussetzen, einschrän-\nken oder ihre Erteilung ablehnen, wenn\na) das Unternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen\nGemeinschaft im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2009       1213\nist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europä-\nischen Gemeinschaft verfügt;\nb) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitglied-\nstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt\nund diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung\nnicht eindeutig angegeben ist oder\nc) das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung\nim Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von der\nRepublik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft und/oder Staatsangehörigen dieser Staaten\nbefindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen nicht tatsächlich\nkontrolliert wird.\nGeorgien übt diese Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus\nGründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.“\n5. Auf Grund von Artikel 4 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe d des Luft-\nverkehrsabkommens EG/Georgien wird Artikel 6 des Luftverkehrsabkom-\nmens Deutschland/Georgien um die folgende Bestimmung ergänzt:\n„Ungeachtet anderslautender Bestimmungen hindert das Abkommen zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Georgien die Mitgliedstaaten nicht\ndaran, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in\nihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von Georgien bezeichneten Unter-\nnehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb der Bundesrepublik Deutsch-\nland oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.“\n6. Auf Grund von Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe e\ndes Luftverkehrsabkommens EG/Georgien wird Artikel 10 des Luftverkehrs-\nabkommens Deutschland/Georgien um die folgende Bestimmung ergänzt:\n„Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von Georgien nach dem Luftverkehrs-\nabkommen zwischen der Republik Georgien und der Bundesrepublik Deutschland\nbezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Union anwenden,\nunterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.“\nBerlin, den 29. Oktober 2009\nBundesministerium\nf ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nStiehl"]}