{"id":"bgbl2-2009-36-5","kind":"bgbl2","year":2009,"number":36,"date":"2009-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/36#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-36-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_36.pdf#page=10","order":5,"title":"Bekanntmachung über die Anpassung des deutsch-kirgisischen Abkommens über den Luftverkehr an das Gemeinschaftsrecht durch das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Kirgisischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten","law_date":"2009-10-29T00:00:00Z","page":1210,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["1210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2009\nBekanntmachung\nüber die Anpassung\ndes deutsch-kirgisischen Abkommens\nüber den Luftverkehr\nan das Gemeinschaftsrecht\ndurch das Inkrafttreten des Abkommens\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten\nVom 29. Oktober 2009\nDurch das Abkommen vom 1. Juni 2007 zwischen der Europäischen Gemein-\nschaft und der Regierung der Kirgisischen Republik über bestimmte Aspekte\nvon Luftverkehrsdiensten (Luftverkehrsabkommen EG/Kirgisistan) (ABl. L 179\nvom 7.7.2007, S. 39), das nach seinem Artikel 9 Absatz 1 am 28. April 2008 in\nKraft getreten ist, werden Bestimmungen des Abkommens vom 13. Mai 1997\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Kirgisischen Republik über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen\nDeutschland/Kirgisistan) (BGBl. 1998 II S.1494, 1495) mit dem Gemeinschafts-\nrecht in Einklang gebracht.\nFolgende Bestimmungen des Luftverkehrsabkommens Deutschland/Kirgisis-\ntan sind mit dem Tag des Inkrafttretens des Luftverkehrsabkommens EG/\nKirgisistan an das Gemeinschaftsrecht angepasst worden:\n1. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens EG/Kirgisis-\ntan gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Bundesrepublik\nDeutschland als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaa-\nten der Europäischen Gemeinschaft.\n2. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 3 des Luftverkehrsabkommens EG/Kirgisis-\ntan gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen der Bundesrepublik\nDeutschland als Bezugnahmen auf die von der Bundesrepublik Deutschland\nbezeichneten Luftfahrtunternehmen.\n3. Auf Grund von Artikel 2 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe a des Luft-\nverkehrsabkommens EG/Kirgisistan ist Artikel 3 Absatz 4 des Luftverkehrs-\nabkommens Deutschland/Kirgisistan in Bezug auf die Verweigerung von\nVerkehrsrechten seitens der Kirgisischen Republik gegenüber der Bundes-\nrepublik Deutschland nicht mehr anzuwenden, und es gelten in Bezug auf\ndie Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch die Bundesrepublik\nDeutschland, die ihnen von der Kirgisischen Republik erteilten Genehmigun-\ngen und Erlaubnisse sowie die Vorenthaltung, den Widerruf, die Aufhebung\noder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse die folgenden\nBestimmungen:\n„(1) Bezeichnet die Bundesrepublik Deutschland ein Luftfahrtunternehmen, so\nerteilt die Kirgisische Republik unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und\nErlaubnisse, sofern\na) das Unternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemein-\nschaft im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen ist und\nüber eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft\nverfügt,\nb) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat\neine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese auf-\nrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig\nangegeben ist und\nc) das Unternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum\nvon Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen und/oder von der Repu-\nblik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft und/oder deren Staatsangehörigen befindet\nund von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich kontrolliert wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2009       1211\n(2) Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von der Bundesrepublik Deutschland\nbezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von der Kirgisischen Republik vorenthal-\nten, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn\na) das Unternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemein-\nschaft nicht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen ist\noder über keine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen\nGemeinschaft verfügt,\nb) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat\nkeine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese\naufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht ein-\ndeutig angegeben ist oder\nc) das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigen-\ntum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen und/oder von der\nRepublik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft und/oder deren Staatsangehörigen befindet\nund von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich kontrolliert wird.\nDie Kirgisische Republik übt ihre sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus,\nohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörig-\nkeit zu diskriminieren.“\n4. Auf Grund von Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe c des Luft-\nverkehrsabkommens EG/Kirgisistan wird Artikel 12 des Luftverkehrsabkom-\nmens Deutschland/Kirgisistan um die folgende Bestimmung ergänzt:\n„Bezeichnet die Bundesrepublik Deutschland ein Luftfahrtunternehmen, über das\nein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so\nerstrecken sich die Rechte, die die Kirgisische Republik auf Grund der Sicherheitsbe-\nstimmungen des zwischen der Regierung der Kirgisischen Republik und der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Abkommens genießt, auch auf\ndie Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und auf-\nrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Unternehmens.“\n5. Auf Grund von Artikel 4 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe d des Luft-\nverkehrsabkommens EG/Kirgisistan wird Artikel 6 des Luftverkehrsabkom-\nmens Deutschland/Kirgisistan um die folgende Bestimmung ergänzt:\n„Ungeachtet anderslautender Bestimmungen hindert das Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Kirgisischen\nRepublik die Mitgliedstaaten nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung\nSteuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem\nHoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von der Kirgisischen Republik bezeichne-\nten Unternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb der Bundesrepublik\nDeutschland oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.“\n6. Auf Grund von Artikel 5 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe e des Luft-\nverkehrsabkommens EG/Kirgisistan wird Artikel 10 des Luftverkehrsabkom-\nmens Deutschland/Kirgisistan um die folgende Bestimmung ergänzt:\n„Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von der Kirgisischen Republik nach\ndem Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Kirgisischen Republik und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet wurden, für Beförderun-\ngen innerhalb der Europäischen Union anwenden, unterliegen dem Recht der Euro-\npäischen Gemeinschaft.“\nBerlin, den 29. Oktober 2009\nBundesministerium\nf ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nStiehl"]}