{"id":"bgbl2-2009-36-4","kind":"bgbl2","year":2009,"number":36,"date":"2009-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/36#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-36-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_36.pdf#page=9","order":4,"title":"Bekanntmachung über die Anpassung des deutsch-maledivischen Abkommens über den Luftverkehr an das Gemeinschaftsrecht durch das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malediven über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten","law_date":"2009-10-29T00:00:00Z","page":1209,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2009        1209\nBekanntmachung\nüber die Anpassung\ndes deutsch-maledivischen Abkommens\nüber den Luftverkehr\nan das Gemeinschaftsrecht\ndurch das Inkrafttreten des Abkommens\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund der Republik Malediven\nüber bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten\nVom 29. Oktober 2009\nDurch das Abkommen vom 21. September 2006 zwischen der Europäischen\nGemeinschaft und der Republik Malediven über bestimmte Aspekte von Luft-\nverkehrsdiensten (Luftverkehrsabkommen EG/Malediven) (ABl. L 286 vom\n17.10.2006, S. 20), das nach seinem Artikel 9 Absatz 1 am 15. April 2008 in\nKraft getreten ist, werden Bestimmungen des Abkommens vom 10. November\n1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Malediven\nüber den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen Deutschland/ Malediven) (BGBl.\n1996 II S. 1152, 1153) mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang gebracht.\nFolgende Bestimmungen des Luftverkehrsabkommens Deutschland/Male-\ndiven sind mit dem Tag des Inkrafttretens des Luftverkehrsabkommens\nEG/Malediven an das Gemeinschaftsrecht angepasst worden:\n1. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens EG/Male-\ndiven gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Bundesrepublik\nDeutschland als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaa-\nten der Europäischen Gemeinschaft.\n2. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 3 des Luftverkehrsabkommens EG/Male-\ndiven gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen der Bundesrepublik\nDeutschland als Bezugnahmen auf die von der Bundesrepublik Deutschland\nbenannten Luftfahrtunternehmen.\n3. Auf Grund von Artikel 4 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe d des Luft-\nverkehrsabkommens EG/Malediven wird Artikel 6 des Luftverkehrsabkom-\nmens Deutschland/Malediven um die folgende Bestimmung ergänzt:\n„Unbeschadet anderslautender Bestimmungen hindert das Abkommen zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Malediven die Mitgliedstaaten\nnicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige\nAbgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luft-\nfahrzeug eines von der Republik Malediven benannten Luftfahrtunternehmens an\nBord genommen und auf Flügen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder in\neinen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.“\n4. Auf Grund von Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe e\ndes Luftverkehrsabkommens EG/Malediven wird Artikel 10 des Luftver-\nkehrsabkommens Deutschland/Malediven um die folgende Bestimmung\nergänzt:\n„Die Tarife für Beförderungen vollständig innerhalb der Europäischen Union, die von\nden Luftfahrtunternehmen anzuwenden sind, welche die Republik Malediven nach\ndem Luftverkehrsabkommen zwischen ihr und der Bundesrepublik Deutschland\nbenennt, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.“\nBerlin, den 29. Oktober 2009\nBundesministerium\nf ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nStiehl"]}