{"id":"bgbl2-2009-36-3","kind":"bgbl2","year":2009,"number":36,"date":"2009-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/36#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-36-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_36.pdf#page=6","order":3,"title":"Bekanntmachung über die Anpassung des deutsch-neuseeländischen Abkommens über den Luftverkehr an das Gemeinschaftsrecht durch das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten","law_date":"2009-10-29T00:00:00Z","page":1206,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["1206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2009\nBekanntmachung\nüber die Anpassung\ndes deutsch-neuseeländischen Abkommens\nüber den Luftverkehr\nan das Gemeinschaftsrecht\ndurch das Inkrafttreten des Abkommens\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund Neuseeland\nüber bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten\nVom 29. Oktober 2009\nDurch das Abkommen vom 21. Juni 2006 zwischen der Europäischen\nGemeinschaft und Neuseeland über bestimmte Aspekte von Luftverkehrs-\ndiensten (Luftverkehrsabkommen EG/Neuseeland) (ABl. L 184 vom 6.7.2006,\nS. 26), das nach seinem Artikel 8 Absatz 1 am 25. Oktober 2007 in Kraft getre-\nten ist, werden Bestimmungen des Abkommens vom 2. November 1987 zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und Neuseeland über den Luftverkehr\n(Luftverkehrsabkommen Deutschland/Neuseeland) (BGBl. 1992 II S. 322, 323;\n2000 II S. 531, 532) mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang gebracht.\nFolgende Bestimmungen des Luftverkehrsabkommens Deutschland/Neu-\nseeland sind mit dem Tag des Inkrafttretens des Luftverkehrsabkommens\nEG/Neuseeland an das Gemeinschaftsrecht angepasst worden:\n1. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens EG/Neusee-\nland gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Bundesrepublik\nDeutschland als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaa-\nten der Europäischen Gemeinschaft.\n2. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 3 des Luftverkehrsabkommens EG/Neusee-\nland gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen der Bundesrepublik\nDeutschland als Bezugnahmen auf die von der Bundesrepublik Deutschland\nbezeichneten Luftfahrtunternehmen.\n3. Auf Grund von Artikel 2 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe a des Luft-\nverkehrsabkommens EG/Neuseeland haben die Bestimmungen des folgen-\nden Absatzes 1 Vorrang vor Artikel 3 Absatz 4 des Luftverkehrsabkommens\nDeutschland/Neuseeland, und auf Grund von Artikel 2 in Verbindung mit\nAnhang II Buchstabe b des Luftverkehrsabkommens EG/Neuseeland haben\ndie Bestimmungen des folgenden Absatzes 2 Vorrang vor Artikel 4 Absatz 1\nSatz 2 des Luftverkehrsabkommens Deutschland/Neuseeland in Bezug auf\ndie Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch die Bundesrepublik\nDeutschland oder durch Neuseeland, die ihnen von Neuseeland oder von\nder Bundesrepublik Deutschland erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse\nsowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung\ndieser Genehmigungen und Erlaubnisse:\n„(1) Bezeichnet eine Vertragspartei ein Luftfahrtunternehmen oder beantragt ein\nbezeichnetes Luftfahrtunternehmen eine Betriebsgenehmigung oder eine technische\nErlaubnis in der dafür vorgeschriebenen Weise, so erteilt die andere Partei vorbehalt-\nlich der Absätze 2 und 3 unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und\nErlaubnisse, sofern\na) im Falle eines von der Bundesrepublik Deutschland bezeichneten Luftfahrtunter-\nnehmens\naa) das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europä-\nischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland\nniedergelassen ist und über eine von einem Mitgliedstaat erteilte Betriebsge-\nnehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt und\nbb) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitglied-\nstaat eine wirksame behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen\nausübt und aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der\nBezeichnung eindeutig angegeben ist und\ncc) die Hauptniederlassung des Luftfahrtunternehmens sich im Hoheitsgebiet\ndes Mitgliedstaats befindet, der die Betriebsgenehmigung erteilt hat, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2009        1207\ndd) das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung\nim Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitglied-\nstaaten und/oder von der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein,\ndem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nund/oder deren Staatsangehörigen befindet;\nb) im Falle eines von Neuseeland bezeichneten Luftfahrtunternehmens\naa) Neuseeland eine wirksame behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunterneh-\nmen ausübt und aufrechterhält und\nbb) die Hauptniederlassung und der „place of incorporation“ (Ort der Erlangung\nder Rechtsfähigkeit) des Luftfahrtunternehmens sich in Neuseeland befinden.\n(2) Betriebsgenehmigungen oder technische Erlaubnisse für ein von einer Partei\nbezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von der anderen Partei verweigert, wider-\nrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn\na) im Falle eines von der Bundesrepublik Deutschland bezeichneten Luftfahrtunter-\nnehmens\naa) das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Euro-\npäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland\nniedergelassen ist oder über keine von einem Mitgliedstaat erteilte Betriebs-\ngenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt oder\nbb) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitglied-\nstaat keine wirksame behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen\nausübt und diese aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der\nBezeichnung nicht eindeutig angegeben ist oder\ncc) die Hauptniederlassung des Luftfahrtunternehmens sich nicht im Hoheitsge-\nbiet des Mitgliedstaats befindet, der die Betriebsgenehmigung erteilt hat,\noder\ndd) das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbetei-\nligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von\nMitgliedstaaten und/oder der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein,\ndem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nund/oder deren Staatsangehörigen befindet oder\nee) das Luftfahrtunternehmen auf Grund eines bilateralen Abkommens zwischen\nNeuseeland und einem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsge-\nnehmigung verfügt und Neuseeland nachweisen kann, dass es bei Ausübung\nder sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf\neiner den anderen Mitgliedstaat berührenden Strecke verkehrsrechtliche Ein-\nschränkungen, die sich aus dem anderen Abkommen ergeben, missachten\nwürde, oder\nff)  das Luftfahrtunternehmen über einen Luftverkehrsbetreiberschein verfügt,\nder von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, mit dem Neuseeland kein bila-\nterales Luftverkehrsabkommen geschlossen hat und der dem von Neusee-\nland bezeichneten Luftfahrtunternehmen Verkehrsrechte verweigert hat;\nb) im Falle eines von Neuseeland bezeichneten Luftfahrtunternehmens\naa) Neuseeland keine wirksame behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunter-\nnehmen aufrechterhält oder\nbb) die Hauptniederlassung und der „place of incorporation“ des Luftfahrtunter-\nnehmens sich nicht in Neuseeland befinden.\n(3) Neuseeland übt unbeschadet seiner Rechte gemäß Absatz 2 Buchstabe a\nUnterbuchstabe ee und ff seine sich aus Absatz 2 ergebenden Rechte aus, ohne die\nLuftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu dis-\nkriminieren.“\n4. Auf Grund von Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe c des Luft-\nverkehrsabkommens EG/Neuseeland wird Artikel 11a des Luftverkehrsab-\nkommens Deutschland/Neuseeland um die folgende Bestimmung ergänzt:\n„Bezeichnet die Bundesrepublik Deutschland ein Luftfahrtunternehmen, für das ein\nanderer Mitgliedstaat die behördliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstre-\ncken sich die Rechte, die Neuseeland auf Grund der Sicherheitsbestimmungen des\nzwischen Neuseeland und der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Abkom-\nmens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat\nbeschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luft-\nfahrtunternehmens.“\n5. Auf Grund von Artikel 4 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe d des Luft-\nverkehrsabkommens EG/Neuseeland wird Artikel 6 des Luftverkehrsabkom-\nmens Deutschland/Neuseeland um die folgende Bestimmung ergänzt:","1208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2009\n„Ungeachtet anderslautender Bestimmungen hindert das Abkommen zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und Neuseeland die Mitgliedstaaten oder Neuseeland\nnicht daran, auf nicht diskriminierender Grundlage Steuern, Zölle oder sonstige Abga-\nben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihren Hoheitsgebieten von einem Luftfahr-\nzeug eines von der Bundesrepublik Deutschland oder Neuseeland bezeichneten Luft-\nfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb der Hoheitsgebiete\nder Vertragspartei verwendet wird.“\n6. Auf Grund von Artikel 5 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe e des Luft-\nverkehrsabkommens EG/Neuseeland wird Artikel 10 des Luftverkehrs-\nabkommens Deutschland/Neuseeland um die folgenden Bestimmungen\nergänzt:\n„(1) Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von Neuseeland nach dem Luft-\nverkehrsabkommen zwischen Neuseeland und der Bundesrepublik Deutschland\nbezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft\nanwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft. Dabei findet das\nRecht der Europäischen Gemeinschaft nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung\nAnwendung.\n(2) Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von der Bundesrepublik Deutsch-\nland nach dem Luftverkehrsabkommen zwischen ihr und Neuseeland bezeichnet\nwurden, für Beförderungen innerhalb Neuseelands anwenden, unterliegen neusee-\nländischem Recht. Dabei findet neuseeländisches Recht nach dem Grundsatz der\nGleichbehandlung Anwendung.“\nBerlin, den 29. Oktober 2009\nBundesministerium\nf ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nStiehl"]}